Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Umgruppierung. Beteiligungsrechte

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat hat auch bei der Umgruppierung sogenannter Tarifkräfte in den sogenannten AT (außertariflichen)-Bereich ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 101

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 15.02.2002; Aktenzeichen 35 BV 260/01)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats vom 8.4.2002 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.2.2002 – 35 BV 260/01 abgeändert:

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen Dr. M. die Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten.
  2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen Dr. E. die Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten.
  3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen P. St. die Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten.

II. Antrag III. der Beschwerde vom 8.4.2002 ist erledigt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Wechsel von Mitarbeitern aus dem Tarifbereich in den außertariflichen Bereich.

Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2.) betreibt ein technisch-wissenschaftliches Dienstleistungsunternehmen mit etwa eintausend Mitarbeitern. Sie ist Mitglied des Vereins der Bayerischen Metallindustrie (VBM).

Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.

Unter dem 4. Dezember 1997 hatten die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung über Funktions-/Tätigkeitsbeschreibungen, Gehaltsbänder und Eingruppierung für außertarifliche Mitarbeiter abgeschlossen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 35 bis 39 der Akte).

Mit Schreiben vom 23. August 2001 (Blatt 5 der Akte) informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat „der guten Ordnung halber” darüber, dass vorbehaltlich einer endgültigen Klärung des Mitbestimmungsrechtes beim Wechsel von Tarif- in den AT-Bereich die nachstehend aufgeführten Mitarbeiter (= Dr. M., B., Dr. E. und P.St.) rückwirkend zum 1.7.2001 von T VII/4 nach AT aufgrund individueller Erhöhung ihrer Bezüge kommen sollen. Entsprechende Verträge wurden ausgestellt.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Arbeitgeberin hätte ihn hier nicht lediglich informieren, sondern nach Maßgabe des § 99 BetrVG beteiligen müssen. Es gehe um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Innerbetrieblich finde der Bayerische Metalltarif mit einem festgelegten Lohn- und Gehaltsgruppensystem Anwendung. Daneben gebe es die durch Betriebsvereinbarung geschaffene Gehaltsgruppenordnung für außertarifliche Kräfte. Die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang sei eine Eingruppierungsentscheidung i. S. v. § 99 BetrVG.

Da die Arbeitgeberin an ihrer Auslegung festhält, hat der Betriebsrat mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 12. September 2001 das vorliegende Beschlussverfahren einleiten lassen mit den Anträgen:

I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen Dr. M. die Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung (Umgruppierung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich) einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 IV BetrVG einzuleiten.

II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen B. die Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung (Umgruppierung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich) einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 IV BetrVG einzuleiten.

III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen Dr. E. die Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung (Umgruppierung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich) einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 IV BetrVG einzuleiten.

IV. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen P. St. die Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung (Umgruppierung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich) einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 IV BetrVG einzuleiten.

Vor dem angerufenen Arbeitsgericht München sind diese Begehren erfolglos geblieben; auf die Gründe seines Beschlusses vom 15. Februar 2002 wir...

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