Entscheidungsstichwort (Thema)
Titelumschreibung auf Rechtsnachfolger
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Gewährung von Konkursausfallgeld kann die Bundesanstalt für Arbeit den Übergang der Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 141 m AFG durch Vorlage des Bewilligungsbescheids und des mit Eingangsstempel versehenen Antrags auf Gewährung des Konkursausfallgeldes in der Form des § 727 ZPO nachweisen.
2. Verwaltungsakte und behördliche Eingangsstempel sind öffentliche Urkunden i.S.d. §§ 417, 418 ZPO.
3. Die Zivilgerichte sind an die Existenz des Verwaltungsaktes und den Inhalt seiner Regelung gebunden.
Normenkette
ZPO §§ 418, 727, 794-795; AFG § 141m; SGB X §§ 31, 39, 115
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 30.06.1987; Aktenzeichen 7 b Ca 40/85 G) |
Tenor
1. Das Arbeitsgericht München, Kammer Weilheim, wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 5. April 1984 – 7b Ca 40/84 G – zu erteilen, beschränkt auf einen Teilbetrag von DM 2.904,81. Insoweit wird der Beschluß des Arbeitsgerichts München, Kammer Weilheim, vom 30. Juni 1987 – 7 b Ca 40/84 G – aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 30. Juni 1987 – 7b Ca 40/84 G – zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die teilweise Umschreibung des Vergleichs vom 05.04.1984 auf sie als Rechtsnachfolgerin des Klägers des Ausgangsverfahrens, der mit seiner dem Beklagten am 28.01.1984 zugestellten Klage Restlohn für Oktober 1983 sowie die Löhne für November und Dezember 1983 geltend gemacht hatte. In dem vor dem Arbeitsgericht München am 05.04.1984 geschlossenen Vergleich hat sich der Beklagte zur ratenweisen Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin hat Titelumschreibung mit der Begründung beantragt, daß sie dem Kläger für die Zeit vom 17.10.1983 bis 16.01.1984 Konkursausfallgeld gewährt habe und deshalb der Anspruch des Klägers nach § 141 m Abs. 1 AFG auf sie übergegangen sei. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts München, Kammer Weilheim, hat den Antrag mit Beschluß vom 30.06.1987 zurückgewiesen, weil die Rechtsnachfolge nicht durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Beschluß Erinnerung eingelegt und gleichzeitig die Originale des Antrags auf Konkursausfallgeld vom 09.04.1985, der Konkursausfallgeld-Verfügung vom 05.11.1986 und des Bewilligungsbescheids vom 05.11.1986 vorgelegt. Der Erinnerung ist nicht abgeholfen worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG als Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet.
Auf die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen ist die Vorschrift des § 727 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 795 Satz 1 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach §§ 727 Abs. 1, 795 Satz 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des im Vergleich bezeichneten Gläubigers insoweit erteilt werden, als die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.
1. In Höhe von DM 2.904,81 hat die Beschwerdeführerin mit den in § 727 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Beweismitteln nachgewiesen, daß sie nach Rechtshängigkeit der titulierten Forderung gem. § 141 m Abs. 1 AFG Rechtsnachfolgerin des Klägers des Ausgangsverfahrens geworden ist.
a) Der Anspruch auf Arbeitsentgelt geht auf die Bundesanstalt für Arbeit über, wenn auch nur eine entfernte Möglichkeit besteht, daß die Leistung von Konkursausfallgeld in Betracht kommt (BAG, Urteil vom 04.06.1977 – 5 AZR 663/75 – AP Nr. 4 zu § 59 KO und vom 10.02.1982 – 5 AZR 936/79 – AP Nr. 1 zu § 141 m AFG; BSG Urteil vom 17.07.1979 – 12 RAr 15/78 – BSGE 48 S. 269). Im vorliegenden Fall war bereits deshalb Konkursausfallgeld zu leisten, weil die Beschwerdeführerin es mit Bescheid vom 05.11.1986 bewilligt hatte. Der Bewilligungsbescheid ist als Verwaltungsakt auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (§ 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X). Er legt verbindlich fest, was im Einzelfall rechtens ist. Aufgrund der Gewaltenteilung sind auch die Zivilgerichte an die Existenz des Verwaltungsakts und den Inhalt seiner Regelung gebunden (BGH 19.3.1953 BGHZ 9,129/132; BayObLG 18.2.1974, DVBl. 1974, 367; BVerwG 13.3.1957, BVerwGE 4,317/331; 23.4.1980 BVerwGE 60,111/117; BSG 12.10.1972 BSGE 34,289/291; 22.2.1974 BSGE 37,135/136). Selbst ein rechtswidriger Verwaltungsakt löst die angestrebten Rechtsfolgen aus, solange er nicht aufgehoben oder geändert worden ist (§ 39 Abs. 2 SBG X). Lediglich nichtige Verwaltungsakte zeitigen keine Rechtswirkung (§ 39 Abs. 3 SGB X). Der Bewilligungsbescheid ist aber nicht schon dann nichtig, wenn der zugrunde liegende Antrag Mängel aufweist. Die Beschwerdeführerin mußte daher nicht nachweisen, daß ein fehlerfreier Antrag auf Konkursausfallgeld vorgelegen hat.
§ 141 m Abs. 1 AFG bestimmt nicht, daß Fehler bei der Antragstellung zur Nic...