Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Prozesskostenhilfe. Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
1. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann im Wege der Prozesskostenhilfe nur unter den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden.
2. Enthält der Beiordnungsbeschluss keine Einschränkung, ist dennoch davon auszugehen, dass dem auswärtigen Rechtsanwalt Terminsreisekosten gegen die die Staatskasse nicht zu erstatten sind.
3. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts kommt nur bei einer schreibungewandten Partei oder bei großer Entfernung zwischen Gerichtssitz und Wohnort der Partei in Betracht.
Normenkette
ZPO § 121; RVG §§ 33, 56
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 10.05.2005; Aktenzeichen 26 Ca 17362/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts München vom10.05.2005 (Az. 26 Ca 17362/04) wird
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.
Der in … wohnhafte Kläger war seit 06.10.2003 bei der Beklagten,
die in … ein Transportunternehmen betreibt, als Kraftfahrer beschäftigt.
Dem Kläger ist für eine Kündigungsschutzklage auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt dem 15.10.2004 erst am 30.10.2004 sowie eine Klage auf Bezahlung von EUR 4.774,50 brutto vor dem Arbeitsgericht München durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.02.2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und sein in … niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet worden. Das Verfahren hat durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 09.03.2005 sein Ende gefunden.
Mit Schriftsatz vom 14.04.2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Kläger die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren aus dem vom Gericht festgesetzten Streitwert von EUR 5.619,50 auf EUR 1.094,46 beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Antrag nur in Höhe von EUR 936,70 entsprochen. Die Festsetzung vom Prozessbevollmächtigten geltend gemachter Fahrtkosten in Höhe von EUR 96,– sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von EUR40,– nebst Mehrwertsteuer hat sie abgelehnt.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem am 02.05.2005 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei nicht zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet worden. Dazu sei er auch nicht befragt worden. Daher seien seine Reisekosten zu erstatten.
Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 10.05.2005 die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde zugelassen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.05.2005 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 19.05.2005 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der die Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.05.2005 ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch sonst zulässig (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). Zwar wird der Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,– offensichtlich nicht erreicht. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde jedoch zugelassen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Daran ist das Beschwerdegericht gebunden (§ 33 Abs. 4 Satz 4 RVG).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Denn, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts es abgelehnt hat, Reisekosten und Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung eines Termins in München festzusetzen, ist nicht zu beanstanden.
a) Die für Kostensachen zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts München hat bereits in ihrem Beschluss vom 20.02.2002 (Az.: 10 Ta 325/00 = MDR 2002, 1277) im Einzelnen begründet, dass ein vor dem Arbeitsgericht postulationsfähiger Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat, keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für die Fahrten zwischen Kanzlei und Gerichtssitz hat, auch wenn er auf Wunsch der Partei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet ist. Dies muss nicht im Bewilligungsbeschluss festgestellt werden, da sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Erstattung der Kosten, auf die der Anwalt schon nach dem Gesetz keinen Anspruch hat, bedarf nicht des Ausschlusses im Bewilligungsbeschluss. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist dazu auch keine ausdrückliche Zustimmung des Prozessbevollmächtigten erforderlich. Denn der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgerich...