Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahlanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

Unzulässigkeit einer Betriebsratswahlanfechtung, wenn – wie sich hier erstmals im Beschwerdeverfahren, unstreitig, herausgestellt hat – einer der drei (allein) anfechtenden Wahlberechtigten bei Antragseinreichung und in der Folge mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft durch einen für ihn nicht postulationsbefugten Rechtssekretär der DGB Rechtsschutz GmbH, unwirksam, vertreten war.

 

Normenkette

BetrVG § 19 Abs. 2; WO-BetrVG § 7 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 16.01.2008; Aktenzeichen 4a BV 516/07)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 6. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16. Januar 2008 – 4a BV 516/07 – abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerinnen und Beteiligten zu 1. bis 3. wird als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

In dem von den beiden Unternehmen und Beteiligten zu 4. und zu 5. gebildeten Gemeinschaftsbetrieb in M. fand am 25.10.2007 eine Betriebsratswahl statt. Das Wahlausschreiben hierzu vom 11.09.2007 (Anl. K1, Bl. 4 bis 6 d. A.) legte fest, dass Wahlvorschläge bis 26.09.2007, 15.00 Uhr, beim Wahlvorstand eingereicht werden konnten. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1., Frau H., übergab am 25.09.2007 gegen 15.00 Uhr der Vorsitzenden des aus drei Personen bestehenden Wahlvorstandes vier getrennte „Vorschlagsliste(n) (Wahlvorschlag)” für eine Liste „Das Kollegenteam” mit ihr als Listenvertreterin, wobei zwei dieser vier Listen (Bl. 19 bis 26 d. A.) handschriftlich ergänzt, übereinstimmend, eine weitere (elfte) Wahlbewerberin enthielten, ohne dass des weiteren eine Unterschrift als Zustimmung zu dieser Bewerbung aufgeführt war. Nach Behauptung der Antragstellerinnen und Beteiligten zu 1. bis 3. habe die Listenführerin und hiesige Antragstellerin und Beteiligte zu 1. bereits etwa eine halbe Stunde nach Übergabe dieses Wahlvorschlags bei der Vorsitzenden des Wahlvorstandes telefonisch nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, woraufhin diese lediglich gesagt habe, dass die Liste unübersichtlich sei. Erst nach Ablauf der gesetzten Einreichungsfrist sei der Listenvertreterin dieser Liste, der Antragstellerin und Beteiligten zu 1., seitens des Wahlvorstandes mitgeteilt worden, dass die vorgelegte(n) Liste(n) einen unheilbaren Mangel aufweise/aufwiesen und zurückgewiesen werden müsste(n).

Mit Antrag eines Rechtssekretärs der DGB Rechtsschutz GmbH, Büro M., vom 08.11.2007, am selben Tag beim Arbeitsgericht München eingegangen, wurde „namens und in Auftrag der Antragstellerinnen” und Beteiligten zu 1. bis 3., die im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 4. und 5. beschäftigte wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen sind, die Betriebsratswahl vom 25.10.2007 angefochten. Erstmals im Beschwerdeverfahren wurde seitens des Betriebsrats und Beteiligten zu 6., unbestritten, ausgeführt, dass die Antragstellerin und Beteiligte zu 3., Frau K., nicht Mitglied einer Gewerkschaft war und ist.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 16.01.2008, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 28.01.2008 zugestellt wurde und auf den wegen des materiellrechtlichen Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und deren Anträge im Ersten Rechtszug Bezug genommen wird, die Betriebsratswahl vom 25.10.2007 mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass die Vorschlagsliste „Das Kollegenteam” ungültig gewesen sei, da nicht erkennbar gewesen sei, ob sich die auf diesem Wahlvorschlag befindlichen Stützunterschriften auch auf die dort teilweise weiter eingetragene Bewerberin bezogen hätten oder nicht und eine nachträgliche Änderung eines Wahlvorschlages zu seiner Ungültigkeit führe, ein Wahlvorschlag auch nur in Form einer einheitlichen Liste eingereicht werden könne, und der Wahlvorstand durch die unterlassene unverzügliche Prüfung und sodann unverzügliche schriftliche Benachrichtigung der Listenvertreterin dieses Wahlvorschlages gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO-BetrVG verstoßen habe. Die dort normierte Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste diene dazu, es den Einreichern der Liste zu ermöglichen, noch innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen, weshalb der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen habe, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können, dem der Wahlvorstand hier nicht nachgekommen sei. Auch bei Unterstellung des Sachvortrags des Betriebsrats hierzu habe der Wahlvorstand hier lediglich einen gewissen Aktionismus entfaltet, jedoch eine sorgfältige Prüfung dieses Wahlvorschlages erst so spät vorgenommen, dass die Abgabefrist bereits abgelaufen gewesen sei und eine gültige Vorschlagsliste nicht mehr nachgereicht habe werden können. Die damit gegebene Verletzung der nach § 7 Abs. 2...

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