Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung befasst sich mit der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen, wenn ein Arbeitnehmer die Verwertung von Aktienoptionsrechten gegen die Muttergesellschaft seiner Arbeitgeberin gerichtlich geltend macht. Dabei handelt es sich um Aktienoptionsrechte, die die Muttergesellschaft dem Arbeitnehmer unmittelbar zugewendet hat. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für den vorliegenden Fall verneint.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 3
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 09.10.2007; Aktenzeichen 20 Ca 9419/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 9. Oktober 2007, Az.: 20 Ca 9419/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Vorabverfahren darüber, ob für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Verwertung von Aktienoptionsrechten gegenüber der Beklagten der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist.
Der am 0. April 0000 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1971 bei der Fa. M. …GmbH (…) beschäftigt. Seit 1. April 2002 befindet er sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, dessen Arbeitsphase mit Ablauf des 30. September 2005 geendet hat und dessen Freistellungsphase für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2008 geplant ist.
Die Arbeitgeberin des Klägers gehörte als Tochterunternehmen bis 31. März 2004 zum Konzernverbund der Beklagten. Während der Zeit der Zugehörigkeit der Arbeitgeberin des Klägers zum Konzernverbund der Beklagten erhielt der Kläger von dieser Aktienoptionen, bezüglich derer im vorliegenden Rechtsstreits streitig ist, ob und in welchem Umfang der Kläger diese verwerten kann.
Die Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt und zur Begründung ausgeführt, für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Aktienoptionsplan oder einem Aktienkaufvertrag seien zwar die Arbeitsgerichte wegen des Entgeltcharakters zuständig. Die vorliegende Klage richte sich aber ausschließlich gegen die Beklagte, welche zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei. Auch die einstige Konzernverbundenheit führe nicht dazu, dass die Beklagte einem „Arbeitgeber” gleichzustellen wäre.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 hat das Arbeitsgericht München durch Beschluss festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist. Ferner hat es den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet, da die Beklagte weder Arbeitgeberin des Klägers noch Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin im Sinn des § 3 ArbGG sei. Der Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 ArbGG sei nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. § 3 ArbGG wolle verhindern, dass über Inhalt und Umfang arbeitsrechtlicher Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssten. Nach dem Zweck des § 3 ArbGG genüge es, dass ein Dritter dem Arbeitnehmer die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche zusätzlich schulde. Allen dieser weiten Auslegung des Begriffs Rechtsnachfolger zu Grunde liegenden Fällen sei gemeinsam, dass gegen den „Rechtsnachfolger” ein Anspruch geltend gemacht werde, der entweder ursprünglich gegen den Arbeitgeber selbst bestanden habe, durch den Arbeitgeber geschaffen worden sei oder der neben dem Anspruch gegen den Arbeitgeber bestehe.
Ein solcher Fall liege nicht vor. Die hier gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche hätten zu keiner Zeit gegen die … geltendgemacht werden können. Sie stünden zwar in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Dies ändere aber nichts daran, dass nur die Beklagte in der Lage sei, die hier geltendgemachten Ansprüche zu erfüllen. Es handele sich um Ansprüche, die allein gegen die Beklagte bestehen könnten und – so sie bestünden – unmittelbar im Verhältnis Kläger – Beklagte entstanden seien. Das sei auch bei weiter Auslegung kein Fall der Rechtsnachfolge.
Gegen den dem Kläger am 15. Oktober 2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat dieser mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007, der beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) i.V.m. § 3 ArbGG, jedenfalls aber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) i.V.m. § 3 ArbGG eröffnet sei. Die Beklagte sei nämlich „Rechtsnachfolger” des Arbeitgebers des Klägers im Sinne von § 3 ArbGG. Die Beklagte habe dem Kläger die Aktienoptionen auf Grund seines Arbeitsverhältnisses mit der seinerzeit konzernangehörigen Arbeitgeberin des Klägers gewährt. Der Aktenoptionsplan der Beklagten verdeutliche, dass die Beklagte dem Kläger die Aktienoptionen als „Arbeitsgeld” gewährt habe....