rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei mehrfacher Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Der Vierteljahresverdienst ist auch dann Obergrenze des Streitwerts, wenn mehrere zu unterschiedlichen Terminen ausgesprochene Kündigungen im gleichen Kündigungsschutzverfahren angegriffen werden.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7; ZPO §§ 3, 5
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 9.3.1988 – 17 Ca 10625/87 – wird auf Kosten der Klägervertreter zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägervertreter haben mit Klage vom 9.9.1987 die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung geltend gemacht, die die Beklagte dem Kläger am 3.9.1987 ausgesprochen hat. Mit den Schriftsätzen vom 1.12.1987 und 3.12.1987 ist die Kündigungsschutzklage auf außerordentliche Kündigungen der Beklagten vom 23.11.1987 und 30.11.1987 erstreckt worden. Mit Schriftsatz vom 14.1.1988 erfolgte eine Klageerweiterung auf Zahlung eines Betrages von DM 21.312,98.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht München den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Klägervertreter auf DM 38.943,98 festgesetzt und dabei neben einem Gehalt des Klägers von DM 5.500,– Sachleistungen der Beklagten in Höhe von DM 377,– monatlich berücksichtigt. Diese Gesamtvergütung von DM 5.877,– hat das Erstgericht dreifach angesetzt und die Klageforderung von DM 21.312,98 hinzugerechnet.
Gegen diesen, den Klägervertretern am 14.3.1988 formlos zugeleiteten Beschluß richtet sich ihre Beschwerde vom 23.3.1988, die am 24.3.1988 bei Gericht einging. Die Klägervertreter sind der Auffassung, daß für jede der angefochtenen Kündigungen der Streitwert auf drei Monatsbezüge des Klägers festzusetzen sei, so daß sich insgesamt ein Wert von DM 74.205,98 errechne.
Das Erstgericht hat der Beschwerde mit Beschluß vom 25.3.1988 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthaft. Insbesondere übersteigt der Beschwerdegegenstand DM 100,–, denn schon für eine Gebühr ergibt sich nach der Anlage zu § 11 BRAGO eine Differenz von DM 310,–. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt worden, weil mangels Zustellung der angefochtenen Entscheidung die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt wurde.
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Klägervertreter ist aus den formulierten Klageanträgen zu entnehmen, wobei für Feststellungsanträge i.S.d. § 12 Abs. 7 ArbGG nach der ständigen Rechtsprechung aller Kammern des Landesarbeitsgerichts München das für ein Vierteljahr zu zahlende Arbeitsentgelt anzusetzen ist, wenn sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an der Beseitigung der Kündigungen geringer ist.
Dieser Betrag ist für die Kündigungsschutzklage gegen die drei angegriffenen außerordentlichen Kündigungen nur einmal festzusetzen. Daß die Beklagte zu unterschiedlichen Terminen wiederholt gekündigt hat, ändert nichts an der Tatsache, daß der Kläger mit seiner Klage die unbefristete Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses erreichen wollte und daher nur eine Kündigungsschutzklage vorliegt. Auch wenn mehrere Kündigungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen, ist regelmäßig ein einheitlicher Streitwert anzusetzen, der den Höchstbetrag von drei Monatsverdiensten nicht übersteigen darf, sofern nur über alle Kündigungen in gleichen Verfahren zu entscheiden ist (BAG AP 16 § 12 ArbGG 53; LAG Frankfurt AR-Blattei Kündigungsschutzentscheidung Nr. 130; Grunsky, 4. Aufl., § 12 ArbGG Rd.Nr. 4; KR-Friedrich, § 4 KSchG Rd.Nr. 275; LAG München, Beschlüsse vom 27.11.1981 – 5 Ta 79/81, vom 12.12.1983 – 6 Sa 309/82, vom 1.3.1983–6 Ta 31/83 sowie JurBüro 1984, 432; LAG Hamm MDR 84, 535).
Das Beschwerdegericht bleibt auch bei erneuter Prüfung der Rechtslage bei seiner von allen Kammern des LAG München vertretenen Auffassung. Die von den Beschwerdeführern angeführte Möglichkeit des Klägers, gegen jede der drei Kündigungen eine eigene Kündigungsschutzklage einzureichen und dadurch die Kosten des Rechtsstreits in die Höhe zu treiben, ist nicht zu leugnen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, daß nach der Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts München auch in diesen Fällen der Streitwert nicht in jedem Falle drei Monatsbezüge erreichen muß. Ist der Zeitraum zwischen den Beendigungsterminen aufgrund mehrerer Kündigungen geringer als drei Monate, kann mit der Kündigungsschutzklage gegen die erste Kündigung das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nur bis zum Beendigungstermin der zweiten Kündigung erreicht werden. Es liegt dann einer jener Fälle vor, in denen das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Obsiegen geringer ist als drei Monatsverdienste. Im vorliegenden Fall würde der Gegenstandswert für eine Klage gegen die erste Kündigung vom 3.9.1987 nach Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 23.11.1987 nur noch der Höhe des Zwischenverdienstes entsprechen un...