Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Ablehnung eines Gesuchs um Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Klageerhebung. Der Kläger eines Kündigungsrechtsstreits hatte ca. zwei Wochen vor dem bereits anberaumten Kammertermin des Kündigungsverfahrens in einem getrennten Verfahren Verzugslohn in Höhe von knapp 90.000 EUR eingeklagt, um für die bevorstehende Kammerverhandlung Druck auf den Arbeitgeber bezüglich eines abzuschließenden Vergleichs auszuüben. Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, derzufolge die Verzugslohnklage mutwillig war.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Beschluss vom 04.06.2009; Aktenzeichen 8 Ca 1304/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 04. Juni 2009, Az. 8 Ca 1304/09 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers vom 16. April 2009 bezüglich einer Klage vom selben Tag, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugslohn in Höhe von 87.760,40 EUR begehrte.
Vor Erhebung der Klage war zwischen den Parteien bereits ein Rechtsstreit unter dem Az.: 3 Ca 7/07, betreffend eine fristlose Arbeitgeberkündigung vom 21. Dezember 2006 sowie eine ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 30. Januar 2007, anhängig. Kündigungsgrund waren behauptete strafrechtliche Verfehlungen des Klägers. Mit Beschluss vom 16. März 2009 hat das Amtsgericht Kehlheim in der Strafsache gegen den Kläger die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens abgelehnt. Mit Beschluss vom 06. April 2009, der dem Kläger am 14. April 2009 zugegangen ist, wurde im bezeichneten Kündigungsschutzverfahren (Az. 3 Ca 7/07) Termin zur Verhandlung vor der Kammer auf den 29. April 2009 bestimmt. In der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 21. Dezember 2006 zum 31. Juli 2007 endete. Die Beklagte verpflichtete sich in diesem Prozessvergleich zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 30.000,– EUR brutto. Ferner verpflichtete sie sich, die Vergütung bis zum Ausscheiden abzurechnen und unter Berücksichtigung vom Kläger bezogener Sozialleistungen auszuzahlen.
Mit Beschluss vom 04. Juni 2009, der dem Kläger am 08. Juni 2009 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht Regensburg den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 16. April 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei aufgrund vorhandenen Vermögens in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Darüber hinaus bestünden Bedenken gegen die klageweise Geltendmachung der Verzugslohnansprüche, solange nicht rechtskräftig feststehe, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21. Dezember 2006 beendet worden sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 12. Juni 2009 zu Protokoll gegebenen sofortigen Beschwerde, die er damit begründet, dass im Hinblick auf eine Vielzahl von Pfändungen durch die im Vergleich vorgesehene Abfindungszahlung ein Vermögenszuwachs nicht stattgefunden habe. Die Klageerhebung bezüglich der Verzugslohnansprüche sei noch vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens erfolgt, weil er dringend auf den Lohn angewiesen gewesen sei und weil er seinen Prozessbevollmächtigten unmissverständlich angewiesen habe, etwas zu tun, damit die Beklagte bereit sei, wenigstens einen Vergleich abzuschließen.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2009 hat das Arbeitsgericht Regensburg der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die Abweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde nicht mehr darauf gestützt, dass im Prozessvergleich vom 29. April 2009 ihm eine Abfindung in Höhe von 30.000,– EUR zugesagt worden sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei aber zurückzuweisen, da die Geltendmachung der Verzugslohnansprüche mit Schriftsatz vom 16. April 2009 mutwillig im Sinn des § 114 ZPO gewesen sei. Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf einen Verzugslohn für den streitgegenständlichen Zeitraum gehabt habe, sei im wesentlichen von der Frage abhängig gewesen, ob die fristlose Kündigung vom 21. Dezember 2006 wirksam gewesen sei oder nicht. Darüber hinaus seien keine Einreden bzw. Einwendungen gegen die Annahmeverzugslohnforderungen vorgetragen worden. Aufgrund der Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger sei zu erwarten gewesen, dass die fristlose Kündigung seitens der Beklagten nicht mehr aufrechterhalten werde und entsprechende Annahmeverzuglohnansprüche von der Beklagten auch abgerechnet und gezahlt würden. Dementsprechend hätten sich die Parteien im Vergleich vom 29. April 2009 auch dahingehend geeinigt, dass Lohnansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Juli 2007 gezahlt würden.
Entscheidungsgründe
II.
Die...