Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschüsse des Betriebsrats. Zusammensetzung. Weitere Ausschüsse des Betriebsrats. Ersatzmitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats. Wahl. Bestimmung
Leitsatz (amtlich)
1.Eine gerichtliche Korrektur des Ergebnisses der Wahl zu einem Ausschuss des Betriebsrats nach § 28 BetrVG durch die Feststellung, dass ein Teil der Ausschussmitglieder fehlerhaft bestimmt ist und statt ihrer andere Personen Ausschussmitglieder geworden sind, ist nicht möglich.
2. Der Betriebsrat kann in einer nach § 36 BetrVG erlassenen Geschäftsordnung regeln, dass der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter „geborene” Mitglieder eines Ausschusses nach § 28 BetrVG sind.
3. Die Wahl von „Ersatzbeisitzern” zu einem Ausschuss gem. § 28 BetrVG ist ungeachtet § 25 Abs.2 BetrVG zulässig.
4.Wenn die Mitglieder eines solchen Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, ist es zulässig, die Ersatzmitglieder in einem gesonderten Wahlgang, und zwar ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, zu wählen.
Normenkette
BetrVG § 28 Abs. 1 S. 2, § 27 Abs. 1 S. 2, § 25 Abs. 2, §§ 36, 19; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1.Die Beschwerde der Antragssteller gegen denBeschluss desArbeitsgerichts München vom12.02.2004 – 9 BV 82/03 – wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragssteller zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, wer als Mitglied eines weiteren Ausschusses des Betriebsrats gewählt ist – hilfsweise ob die Wahl der Mitglieder dieses Ausschusses wirksam ist – sowie darüber, ob die gesonderte Wahl von „Ersatzbeisitzern” dieses weiteren Ausschusses vollständig unwirksam – hilfsweise: teilweise unwirksam – ist.
Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Angelegenheiten der Betriebszentrale und Arbeitszeitfragen des Beteiligten zu 4. erfolgte am 18.02.2003 auf der Grundlage der damaligen Fassung von § 4.2 der „Geschäftsordnung für den Betriebsrat der”. Dort war vorgesehen, dass für Angelegenheiten der Betriebszentrale und Arbeitszeitfragen ein aus fünf Mitgliedern bestehender Ausschuss „nach den Regeln des § 27 Abs. 3 S. 2 und 3 (Betriebsausschuss)” gebildet wird. Für diese Wahl wurden je einer aus drei Bewerbern bestehende schriftliche Wahlvorschläge mit den Bezeichnungen „T.-Mitglieder” und „G.” eingereicht. Der erstgenannte Wahlvorschlag erhielt 10 Stimmen, der letztgenannte Vorschlag 3 Stimmen – bei einer Größe des Betriebsrats von insgesamt 13 Mitgliedern. Aufgrund der Auffassung, die Geschäftsordnung lege fest, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter geborene Mitglieder dieses Ausschusses sind und lediglich 3 weitere Mitglieder zu wählen seien, stellte der Betriebsratsvorsitzende fest, dass nach der d'Hondtschen Höchstzahlenverteilung die 3 Bewerber des Wahlvorschlages T. gewählt seien. Ebenfalls am 18.02.2003 wurde eine gesonderte Wahl der Ersatzmitglieder für den Ausschuss Betriebszentrale und Arbeitszeit durchgeführt. Dafür wurden ebenfalls Wahlvorschläge der T.-Mitglieder und G. mit je 3 Bewerbern eingereicht. Auch hier erhielten der Wahlvorschlag T. 10 und der Wahlvorschlag G. 3 Stimmen. Der Betriebsratsvorsitzende stellte fest, die Bewerber des Vorschlags T. seien die ersten 3 Ersatzmitglieder.
Die Antragssteller sind der Auffassung, aus § 28 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergebe sich, dass Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter nicht geborene Mitglieder der Ausschüsse nach § 28 BetrVG seien. Dies sei nicht durch Betriebsratsbeschlüsse abänderbar. Deshalb seien nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auch die ersten beiden Bewerber des Vorschlags G. gewählt. Falls die Wahl insgesamt so fehlerhaft sei, dass eine Feststellung der in Wahrheit gewählten Mitglieder nicht getroffen werden könne, sei die gesamte Wahl für unwirksam zu erklären.
Die Wahl von „Ersatzbeisitzern” ist nach Auffassung der Antragssteller schon deshalb unwirksam, weil aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 25 Abs. 2 BetrVG die Nachrücker bereits feststünden. Bei Erschöpfung einer Vorschlagsliste sei das Ersatzmitglied gegebenenfalls in analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG einer anderen Liste zu entnehmen. Damit stehe, weil alle 3 Bewerber der Liste T. als Mitglieder des genannten Ausschusses – neben den Antragsstellern zu 1. und zu 2. als in Wahrheit ebenfalls gewählte Mitglieder dieses Ausschusses – gewählt worden seien, der Antragssteller zu 3. als erster Nachrücker und damit als erster „Ersatzbeisitzer” bereits fest. Sollte die Wahl weiterer „Ersatzbeisitzer” zulässig sein, sei die durchgeführte Wahl der „Ersatzbeisitzer” jedenfalls insoweit unwirksam, als sie die Rechtsposition des Antragsstellers zu 3. als potentiellen Nachrückers vereiteln würde.
Der Beteiligte zu 4. ist der Auffassung, § 4.2 der Geschäftsordnung in der damaligen Fassung lege in zulässiger Weise fest, dass der Vorsitze...