Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 25.06.1998; Aktenzeichen 25 BV 120/97)

 

Tenor

I. Die Beschwerden des Betriebsrats sowie des Beteiligten Pröpster gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 25.6.1998 (Az.: 25 BV 120/97) werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung des Beteiligten Herrn … innerhalb Münchens von der Betriebsstätte … zur Betriebsstätte

Der Beteiligte … ist seit 1.10.1984 bei dem Arbeitgeber als Mitarbeiter der Personenschutzgruppe beschäftigt. Er ist nicht freigestelltes Mitglied des aus 15 Personen bestehenden Betriebsrats am Standort …. Im Arbeitsvertrag des Beteiligten Herrn … sind die Arbeitsbedingungen für Tarifangestellte in Bezug genommen, in denen es unter anderem heißt:

1. Tarifvertrag

Für das Dienstverhältnis kommt der Tarifvertrag zur Anwendung; er kann in der Personalabteilung eingesehen werden.

2.–4. …

5. Änderung der Tätigkeit und Versetzung

Bestimmung über die besondere Art. der Beschäftigung behalten wir uns vor, ebenso Versetzung in eine andere gleichwertige Stellung innerhalb unserer Betriebe, gegebenenfalls auch an einen anderen Ort.

Aufgabe der Personenschutzgruppe ist es, Anschläge und Entführungsversuche, Belästigungen, körperliche Angriffe sowie tätliche Beleidigungen gegen sogenannte Schutzpersonen, d. h. in der Regel Vorstände des Arbeitgebers abzuwehren. Desweiteren gehört es zu den Aufgaben der Personenschutzgruppe, Ausspähversuche zu erschweren, entsprechende Vorbereitungshandlungen frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls Angriffe erfolgreich abzuwehren.

Zum 1.4.1997 verlegte der Arbeitgeber die Abteilung Personenschutz, die aus 12 Personen besteht, vom Standort Wittelsbacherplatz an den etwa 4 km entfernten Standort Frankfurter Ring. Mit Schreiben vom 25.3.1997 (Bl. 6 d.A.) bat der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung gem. § 99 BetrVG und vorsorglich zur Änderungskündigung gem. § 103 BetrVG. Mit Schreiben vom 1.4.1997 (Bl. 7–8 d.A.) widersprach der Betriebsrat der Versetzung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG sowie auch einer Änderungskündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG.

Von den 12 Mitgliedern der Personenschutzgruppe wurden 10 ohne Widerspruch des Betriebsrats an den Standort Frankfurter Ring versetzt. Neben der Versetzung des Beteiligten … widersprach der Betriebsrat der Versetzung eines weiteren Mitglieds. Dieser Arbeitnehmer ist mittlerweile aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden. Der Betriebsrat des Standorts Frankfurter Ring hat der Versetzung in keinem Fall widersprochen.

Der Arbeitgeber hat vorgetragen, wesentliches Arbeitsmittel der Personenschutzgruppe sei der PKW. Bislang sei am Standort Wittelsbacherplatz dafür ausreichend Parkraum vorhanden gewesen. Aufgrund von Baumaßnahmen sei dies jetzt nicht mehr der Fall. Es bestehe die Gefahr, daß teilweise Einsätze wegen des fehlenden Parkraums für PKW nicht mehr möglich seinen. Dagegen stehe am Standort Frankfurter Ring genügend Parkraum zur Verfügung, so daß sich die Betriebsleitung entschlossen habe, die gesamte Personenschutzgruppe vom Standort Wittelsbacherplatz zum Standort Frankfurter Ring zu versetzen. Der Widerspruch des Betriebsrats zur Versetzung des Herrn … sei unbegründet. Der Hinweis auf einen langen Anfahrtsweg sei nicht stichhaltig, weil die Anfahrt vom Frankfurter Ring zum Wittelsbacherplatz Arbeitszeit darstelle und die meisten zu betreuenden Personen außer Haus arbeiten. Daß nach Auffassung des Betriebsrats keine betriebliche Notwendigkeit für die Verlegung der Personenschutzgruppe bestehe, sei zu einem unbeachtlich und auch unrichtig. Die Verlegung der Abteilung stelle eine unternehmerische Entscheidung dar. Im übrigen werde der verbleibende Parkraum am Wittelsbacherplatz für die Mitarbeiter gebraucht, die zwingend dort zu arbeiten hätten. Eine Weiterbeschäftigung des Herrn … am Wittelsbacherplatz sei nicht möglich. Alle Betriebsmittel der Personenschutzgruppe als auch deren Leitung seien zum Standort Frankfurter Ring verlagert worden.

Die Versetzung des Herrn … sei daher gerechtfertigt. Daher sei auch keine Kündigung erforderlich. Für den Fall, daß das Gericht der Meinung sei, eine Versetzung eines Betriebsratsmitglieds sei nur im Wege einer außerordentlichen Kündigung möglich, sei hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Änderungskündigung zu ersetzen.

Der Arbeitgeber hat beantragt:

Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Versetzung von Herrn … von der Betriebsstätte Wittelsbacherplatz in die Betriebsstätte Frankfurter Ring zum nächstmöglichen Zeitpunkt, unter Beibehaltung der bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen im übrigen, wird ersetzt.

Hilfsweise: Die Zustimmung des Betriebsrates gem. § 103 BetrVG zur Versetzung des Herrn … wird ersetzt.

...

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