rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Honorar Beisitzer. Mehrwertsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Honorarvereinbarung eines Betriebsrats mit einem externen Beisitzer einer Einigungsstelle in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden entspricht billigem Ermessen.

2. Ist der Beisitzer Rechtsanwalt, kann er ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat zum Honorar keine Mehrwertsteuer geltend machen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 40, 76

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 19.01.1987; Aktenzeichen 9 BV 51/86)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 19.1.1987 – 9 BV 51/86 – abgeändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller DM 1.225.– nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.4.1986 zu bezahlen.

2. Im übrigen werden die Beschwerde des Antragsgegners und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über Honoraransprüche des Antragstellers als Beisitzer einer Einigungsstelle.

Der Antragsgegner betreibt eine Privatklinik. Über die Ausgabe eines 2. Menues und den Einzelverkauf von Beilagen in der Betriebskantine kam es zwischen ihm und dem Betriebsrat 1985 zu Meinungsverschiedenheiten. Da es hierüber zu keiner Einigung kam und auch die Errichtung einer Einigungsstelle scheiterte, richtete das Arbeitsgericht München auf Antrag des Antragstellers mit Beschluß vom 15.7.1985 (16 BV 89/85) eine Einigungsstelle durch Bestellung eines Vorsitzenden und Bestimmung von je 1 Beisitzer ein.

Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Betriebsrats zu dessen Beisitzer in der Einigungsstelle berufen. Mit einem weiteren Beschluß des Betriebsrats wurde festgelegt, daß er als Entgelt 7/10 des Honorars des Vorsitzenden erhalten sollte. Der erhielt DM 1.750.–.

Da der Antragsgegner die Zahlung des geforderten Honorars von DM 1.225.– zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, insgesamt DM 1.396,50, ablehnte, machte der Antragsteller sein Honorar mit Antrag vom 3.4.1986 beim Arbeitsgericht München geltend.

Dieses gab mit Beschluß vom 19.1.1987, auf dessen Gründe wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts Bezug genommen wird, dem Antrag statt und verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung von DM 1.396,50 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.4.1986.

Gegen den ihm am 20.2.1987 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der am 18.3.1987 eingereichten Beschwerde, die er zugleich begründet hat. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 18.3.1987 wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:

  1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 18.12.1986 – 9 BV 51/86– wird aufgehoben.
  2. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt

die Beschwerde vom 18.3.1987 zurückzuweisen.

Auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 27.3.1987, sowie den sonstigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 I ArbGG) sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 89 I, 87 II, 66 I, 11 II ArbGG) und damit zulässig.

Über die Pflicht des Arbeitgebers, Honorare an betriebsfremde Beisitzer einer Einigungsstelle zu zahlen, ist im Beschlußverfahren zu entscheiden (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG). Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Einrichtung. Die Vergütung der Beisitzer der Einigungsstelle betrifft deren organschaftliche Stellung in diesem Organ der Betriebsverfassung (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z. B. 1.12.1983 AP Nr. 13 zu § 76 BetrVG 1972 mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde des Antragsgegners ist nur insoweit begründet, als der Antragsteller Mehrwertsteuer auf das anteilige Honorar fordert. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet, denn ein Honorar von DM 1.225.– steht dem Antragsteller zu.

Das Bundesarbeitsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG AP Nr. 6, 12, 13, 15 zu § 76 BetrVG 1972) an, daß die Befugnis des Betriebsrats zur Bestellung der Beisitzer der Arbeitnehmerseite auch die Befugnis einschließt, mit dem betreffenden Beisitzer eine Honorarvereinbarung zu treffen, soweit anders ein geeigneter Beisitzer nicht zu gewinnen ist, der das Vertrauen des Betriebsrats besitzt. Diese Kosten sind Kosten der Einigungsstelle und vom Arbeitgeber unabhängig von § 40 BetrVG zu tragen.

Im vorliegenden Fall liegt ein Beschluß des Betriebsrats auf Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der Einigungsstelle und auch zum Honorar von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden vor.

Der Antragsgegner verkennt, daß es anders als bei der Bestellung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten oder Sachverständigen bei der Übertragung der Beisitzerfunktion in der Einigungsstelle in erster Linie auf das Bestehen des hierfür notwendigen Vertrauens des Betriebsrats oder jedenfalls der Mehrheit seiner den Beschluß tragenden Mitglieder in die Person des vorgesehenen Beisitzers ankommt (BAG 3.5.1984 AP Nr. 15 zu § 76...

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