Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 22.11.2000; Aktenzeichen 22 Ca 7487/94) |
Tenor
1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 22.11.2000 – Az.: 22 Ca 7487/94 – wird abgeändert.
2. Die von der Beklagen an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf DM 5.700,95 nebst 4 % Zins hieraus seit dem 30.12.1999 festgesetzt.
3. Im übrigen werden Kostenfestsetzungsantrag und Beschwerde zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens vor der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten der Beschwerde trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
5. Der Beschwerdewert wird auf DM 6.279,19 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der dem Kläger von der im Prozeß unterlegenen Beklagten zu erstattenden Kosten.
Der Kläger ist selbst zugelassener Rechtsanwalt. Er wohnt in … bei Rosenheim in Oberbayern. … ist in der Klage bzw. dem das Verfahren einleitenden Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides als Wohnort angegeben. Der schon in erster Instanz durch einen Rosenheimer Anwalt vertretene Kläger ist von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zu einer Reihe von Terminen unter seiner … Adresse zum persönlichen Erscheinen geladen worden. In der Ladung ist er jeweils aufgefordert worden, umgehend Mitteilung zu machen, wenn er aus größerer Entfernung als der angegebenen Anschrift entspricht zum Gerichtsort anreisen müßte, damit das Gericht entscheiden kann, ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufrechterhalten bleibt. Eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt. Tatsächlich arbeitete der Kläger in der Zeit des Prozesses in Dresden. Er ist jeweils mit dem PKW zu den Terminen in München angereist, wobei er in … übernachtete. Ein Beweisaufnahmetermin fand in Berlin statt, zu dem das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war. Den Streitwert hat das Gericht auf DM 14.240,– festgesetzt.
Der Kläger hat beantragt, die ihm von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt DM 9.828,69 festzusetzen. Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 29.12.1999 verwiesen (Bl. 620/622 d.A.). Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen den Parteien und mit dem Rechtspfleger hat das Arbeitsgericht die dem Kläger zu erstattenden Kosten mit Beschluß vom 22.11.2000 auf DM 3.549,50 festgesetzt. Auch auf diesen Beschluß wird Bezug genommen (Bl. 681/683 d.A.). Am 21.12.2000 hat der Kläger gegen den ihm am 8.12.2000 zugestellten Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Ergänzend wird auf die gesamte Kostenakte Bezug genommen (Bl. 620/742 d.A.).
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Gemäß § 11 Abs. I RPflG in der seit dem 1.10.1998 maßgebenden Fassung ist das Rechtsmittel statthaft, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 19 BRAGO, 104 ff ZPO ist dies die sofortige Beschwerde, § 104 Abs. III S. 1 ZPO, die hier auch im übrigen zulässig ist, §§ 567 Abs. II S. 2, 577 Abs. II ZPO.
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Dem Anwalt stehen seine Reisekosten zweiter Instanz zu. Dem Kläger stehen Reisekosten für den Beweisaufnahmetermin in Berlin zu. Dem Kläger stehen ferner Anwaltskosten für die erste Instanz in Höhe der ersparten Reisekosten für die Termine zu, an denen der Kläger nicht selbst teilgenommen hat, und zwar auf der Basis der Anreise von Dresden nach München. Dem Kläger selbst stehen Reisekosten für die Termine in München hingegen nur in Höhe der notwendigen Kosten einer Reise von nach München zu. Ob, wie der Kläger auch vehement rügt, der Rechtspfleger das rechtliche Gehör verletzt hat, kann dahinstehen. Das rechtliche Gehör kann auch in der Rechtsmittelinstanz, soweit sie zweite Tatsacheninstanz ist, nachgeholt werden. Im einzelnen gilt:
a) Die Partei kann die Kosten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 Abs. I S. 1 ZPO, einschließlich der erforderlichen Kosten für eine oder mehrere notwendige Reisen, § 91 Abs. I S. 2 ZPO.
Im gesamten Kostenerstattungsrecht hat der Begriff der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit eine zentrale Bedeutung. Der Begriff der Notwendigkeit ist im Gesetz nicht näher umschrieben, so daß er nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände zu ermitteln ist. Notwendig sind Kosten, wenn die die Kosten verursachende Handlung selbst objektiv und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erforderlich war, und zwar gerade zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wurde. Dabei ist auch das Verbot des Rechtsmißbrauchs zu beachten. Aufwendungen können dann nicht als notwendig anerkannt werden, wenn sie überflüssig waren.
Das gesamte Kostenrecht steht unter dem Gebot, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben einen sachgerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Partei an der Rechtsverfolgung und dem Gebot de...