Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Die Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten ist trotz des Erstattungsausschlusses in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG in dem Umfang möglich, in dem durch dessen Beauftragung Parteikosten erspart wurden. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Kostenerstattungsrechts, nach dem auch nicht erstattungsfähige Kosten in der Höhe zu erstatten sind, in dem durch sie erstattungsfähige Kosten erspart wurden.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 13.01.2009; Aktenzeichen 3 Ca 1830/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.01.2009 – 3 Ca 1830/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Höhe der von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten, hier der fiktiven Reisekosten.
Die Klägerin trat am 01.10.2004 in die Dienste der R. Q. GmbH & Co. KG und arbeitete seither als Produktionshilfe in deren Betrieb in Lauenburg. Im Februar 2008 wurde die R. Q. GmbH & Co. KG mit der R. N. Q. GmbH verschmolzen. Der gemeinsame Firmenname lautete seither R. Q. (Germany) GmbH. Die Beklagte beschloss Anfang Juni 2008 ihren Betrieb an den Firmensitz nach 89704 Langewiesen zu verlegen. Mit der Klägerin am 11.06.2008 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008. Gleichzeitig bot sie der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist in 704 Lw. fortzusetzen.
Die Klägerin hat sich dagegen mit der Kündigungsschutzklage gewandt. In ihrer vor dem Arbeitsgericht Lübeck erhobenen Klage hat sie als Anschrift der Beklagten La./E. genannt. Das Arbeitsgericht hat die Zustellung der Klage dort veranlasst. Den zunächst für den 22.07.2008 anberaumten Gütetermin hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin auf den 29.07.2008 verlegt. Zu diesem Termin hat es das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten nicht angeordnet. Noch vor dem für den 14.10.2008 anberaumten Kammertermin, zu dem das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hatte, nahm die Klägerin ihre Klage zurück.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.09.2008 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.10.2008 beantragt, die ihr von der Klägerin zu erstattenden Kosten mit 399,04 EUR festzusetzen. Ihrer Berechnung hat sie die fiktiven Reisekosten, nämlich die Kosten eines Hin- und Rückfluges von Z. nach H. in Höhe von 708,– EUR und die Kosten der Pkw-Fahrten zum Z. Flughafen sowie von H. nach L. in Höhe von ca. 90,08 EUR zugrundegelegt. Weil am 29.07.2008 zwei Termine stattgefunden haben, hat die Beklagte in diesem Verfahren nur die Hälfte der sich ergebenden fiktiven Reisekosten geltend gemacht.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben anwaltlich versichert, dass am Standort der Beklagten in L. weder der Geschäftsführer der Beklagten während der Dauer des Rechtsstreits ansässig gewesen sei noch dort ein eigenes Büro unterhalten habe. Auch habe es dort keine zur Vertretung vor Arbeitsgerichten geeigneten oder berechtigten Personen gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten treffe sämtliche Entscheidungen alleine. Andere vertretungsberechtigte Personen gebe es nicht. Der Geschäftsführer habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in L. noch in L.. Er besuche die Standorte L. und L. nur in unregelmäßigen Abständen, unterhalte dort aber kein Büro und sei dort auch nicht wohnhaft. Sein Büro, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort sei der Ort M. in der S., und zwar in den Räumen der R. AG.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben demgegenüber anwaltlich versichert, dass die Beklagte sowohl in L. als auch in L. Betriebsleiter eingesetzt habe. Diese hätten die Beklagte im Gütetermin vertreten können.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.01.2009 die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten in Höhe von 123,– EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, erstattungsfähig seien nur die Fahrtkosten von L. nach L.. Ferner hat das Arbeitsgericht eine Kilometerpauschale von 0,25 EUR angesetzt.
Gegen den ihr am 20.01.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beklagte am 28.01.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie meint, die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass keine höheren Kosten als die Reisekosten vom Erfüllungsort zum Arbeitsgericht entstehen würden. Denn die Klägerin habe gewusst, dass der Geschäftsführer der Beklagten allein vertretungsberechtigt gewesen sei und die unternehmerischen Entscheidungen an seinem Wohn- und Arbeitsort in der S. treffe. Als das alleinige ausführende Organ habe nur er zu den betriebsbedingten Gründen ausführen können. Zudem entscheide nur er über den Abschluss etwaiger Vergleiche. Auch wenn der Geschäftsführer nicht pe...