Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 05.02.1998; Aktenzeichen 28 BV 178/97) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 5.2.1998 – Gz.: 28 BV 178/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewerkschaftseigenschaft der Beteiligten zu 2 …
Der … hat sich eine Satzung mit u. a. folgendem Inhalt gegeben:
„§ 3 Mitgliedschaft: 1. Mitglieder des … können alle aktiven und alle im Ruhestand befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TÜV …, der TÜV … sowie jeden Unternehmens sein, an denen der TÜV. … V. und die TÜV … TÜV … beteiligt sind. Mitglied des BTÜ können nur alle aktiven und alle im Ruhestand befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen sein, die auf dem Gebiet der technischen Überwachung und der technischen Kontrolle tätig sind. …
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der … vertritt und fördert in möglichst enger Zusammenarbeit mit den Betriebsratsgremien die sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und beruflichen Belange seiner Mitglieder.
Der … hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeitsbedingungen seiner Mitglieder durch Abschluss von Tarifverträgen zu verbessern. Dabei setzt sich der vor allem dafür ein, dass mindestens die jeweiligen Sozial- und Gehaltsregelungen der vergleichbaren Beamten für seine Mitglieder zur Anwendung kommen.
…
§ 15 Urabstimmung, Arbeitskampf
1. Der … bekennt sich zum Arbeitskampf als Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen.
2. Vor einem Streik muss grundsätzlich eine Urabstimmung aller aktiven Mitglieder des … durchgeführt werden. Die Urabstimmung soll erst durchgeführt werden, wenn …
§ 16 Unterstützung bei Streik
Bei Streikmaßnahmen wird den Mitgliedern eine Unterstützung gewährt. Die Voraussetzungen und die Höhe …”
Zwischen dem … und dem TÜV … sowie der TÜV … (jetzt TÜV …) ist am 14. August 1996 ein Haustarifvertrag mit dem Gegenstand der Arbeitsbefreiung von Arbeitnehmern dieser Unternehmen – bei Entgeltfortzahlung – für Gewerkschaftsarbeit beim … Darüberhinaus hat der … für den TÜV … TÜV … TÜV e.V., TÜV ET GmbH, TÜV Automotive GmbH Zuordnungstarifverträge gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abgeschlossen.
Ursprünglich waren die gesamten Vorstandsmitglieder des ehrenamtlich tätig und auch die anfallenden Büroarbeiten wurden von ehrenamtlichen Mitgliedern und selbständigen Schreibbüros erledigt. Er war in den Geschäftsräumen der TÜV-… in einem 17 m² großen Büro untergebracht. Darüber, einschließlich der „zugehörigen Büroausstattung und Infrastruktur (z. E. Kommunikationseinrichtungen, interne Dienste)” wurde eine Vereinbarung vom 14. März 1996 geschlossen, wonach er eine „jährliche Unkostenpauschale” von DM 6.000,– zahlen musste.
Der Einzug der Mitgliedsbeiträge war ursprünglich auch über die Gehaltsabrechnung bei den jeweiligen Arbeitgebern erfolgt.
Die TÜV-… hat 1997 sowohl mit dem … als auch mit der Beteiligten zu 1 (ÖTV) konkrete Verhandlungen über einen Entgelttarifvertrag „für alle Arbeitnehmer des Konzerns” geführt; die Beteiligten hatten dabei keine gemeinsame Linie. Noch am 14. Januar 1998 hat zwischen dem … und der TÜV … ein Gespräch über die Aufnahme von Tarif Verhandlungen über Entgelt und Arbeitsbedingungen in den Gesellschaften der letzteren stattgefunden, wonach Übereinkunft über einen Verhandlungstermin über einen Entgelttarifvertrag noch Ende 1998 erzielt wurde. Nach dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 5. Februar 1998 „signalisierte” das vorgenannte Unternehmen, „es wolle eigentlich zunächst abwarten, ob das Gericht die Tariffähigkeit bejahe”.
In einem Informationsschreiben vom Juli 1998 hat der … den „Kolleginnen und Kollegen” mitgeteilt, es sei „ihnen sicher bekannt, dass die Leitung der Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland emsig mit der ÖTV über Entgelt- und Arbeitszeittarifverträge verhandelt. Wir haben Kenntnis davon erlangt, dass in Bälde mit dem Abschluss eines Tarifvertrages über Arbeitszeit zu rechnen ist. …
Falls jedoch die Unternehmensgruppe TÜV-… rechtswidrig diesen Tarifvertrag auf alle Arbeitnehmer anwendet, haben diese die Möglichkeit, sich individualrechtlich mittels Klageerhebung beim Arbeitsgericht gegen die Verschlechterung zur Wehr zu setzen. Die Gewerkschaft btü wird ihre Mitglieder dabei unterstützen und ihnen selbstverständlich den in der Satzung verankerten Rechtsschutz gewähren”.
Die ÖTV hat vor dem Arbeitsgericht ausgeführt, dem … fehle zur Gewerkschaftseigenschaft die Tariffähigkeit, insbesondere in Gestalt einer „effektiven Durchsetzungskraft und einer entsprechenden Autorität gegenüber dem Gegenspieler auf Arbeitgeberseite sowie einem entsprechenden organisatorischen Aufbau, der ihn in die Lage versetzen würde, die ihm satzungsmäßig obliegenden Aufgaben auch tatsächlich zu erfüllen”.
So verfüge er über keine a...