Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Zuständigkeit. Gesamtbetriebsrat. Alterversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine unternehmensweite Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, und zwar auch, soweit es um die Wahrung von Besitzständen von Arbeitnehmern eines einzelnen Betriebes geht.

 

Normenkette

BetrVG § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 29.03.2001; Aktenzeichen 27 BV 197/98)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 21.01.2003; Aktenzeichen 3 ABR 26/02)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 29.3.2001 – 27 BV 197/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A) Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat auf bestimmte Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer deshalb keine Anwendung findet, weil der Gesamtbetriebsrat dafür nicht zuständig gewesen wäre.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) hat Betriebe in … und … für die jeweils ein eigener Betriebsrat besteht. Die beiden Betriebsräte bilden einen Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 3). Antragsteller ist der für den Betrieb … errichtete Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin ist aus einer Ausgliederung des Unternehmensbereichs Hubschrauber der … GmbH hervorgegangen. In einem Sozialplan vom 18.6.1991 vereinbarten die GmbH und deren Betriebsrat

„…

2. Sozialplan

2.2 Aus Anlass der Unternehmensausgliederung im Unternehmensbereich UH um deren Eingliederung in die … … GmbH werden alle bisher am Standort gewährten … Sozialleistungen weder eingeschränkt noch verändert.

2.5 … verpflichtet sich, mit der … GmbH unverzüglich einen Vertrag zu schließen, durch den die … GmbH ihrerseits verpflichtet wird, die bestehenden Arbeitsbedingungen und sozialen Leistungen der in … beschäftigten … Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmensbereichs UH zu übernehmen, d. h. insbesondere die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus bei bestehenden Tarifverträgen, Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen und Einzelzusagen.

Dies gilt insbesondere für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Altersversorgung zum Zeitpunkt der Eingliederung in die … GmbH. Die … GmbH wird die bei … verbrachten Dienstjahre in vollem Umfang anrechnen.

3. Schlussbestimmungen

Die Vereinbarungen enden mit der vollständigen Abwicklung aller Regelungen wie sie in Ziffer 2 vereinbart sind.”

Am 11.6.1992 schlossen die Arbeitgeberin und der Betriebsrat Ottobrunn folgende Betriebsvereinbarung:

„… GmbH und der Betriebsrat vereinbaren, entsprechend Ziffer 2.5 des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 18.6.1991, die Übernahme der zum Zeitpunkt des Übergangs des Betriebes … GmbH in. … … bestehenden Arbeitsbedingungen und sozialen Leistungen in …, d. h. insbesondere die Übernahme der Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den bei … bestehenden Tarifverträgen, Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen und Einzelzusagen.

Dies gilt insbesondere für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Altersversorgung zum Zeitpunkt der Eingliederung in die Eurocopter Deutschland GmbH am 16.12.1991.

Die jeweilige Rechtsqualität der zugrundeliegenden Regelung, z. B. als Betriebsvereinbarung, Gesamt- oder Einzelzusage wird hierdurch nicht berührt.

Die … GmbH rechnet die bei … verbrachten Dienstjahre in vollem Umfang an.

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ist unkündbar. Für die einzelnen übernommenen Betriebsvereinbarungen gelten die darin vereinbarten bzw. die gesetzlichen Kündigungsfristen.”

Am 23.3.1993 schlossen die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat eine „Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung der … GmbH”, in der sie im Wesentlichen vereinbarten:

„1. … GmbH bestätigt, dass die Versorgungsrechte der von dem Betriebsübergang erfassten ehemaligen …-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich unter Anrechnung der bei … verbrachten Dienstjahre nach den Bestimmungen der jeweils für sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs maßgeblichen Versorgungsordnung der VK … richten.

Mit Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung richten sich die Versorgungsrechte dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Versorgungsordnung der VK … in der Neufassung vom 2.6.1992.

2. Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit … GmbH nach dem Betriebsübergang neu begründet worden ist oder in Zukunft begründet werden wird, gilt die Versorgungsordnung der VK in der Neufassung vom 2.6.1992.

3. Die Versorgungsrechte der nach Ziffer 1 und 2 begünstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich unmittelbar gegen die … GmbH. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.”

Nach Kündigung dieser Betriebsvereinbarung durch die Arbeitgeberin kam es zu einer unternehmensweiten Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung durch „Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung im Konzern … … zwischen d...

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