Entscheidungsstichwort (Thema)

verschlechternde Betriebsvereinbarung. verbilligter Strombezug. Beihilfeleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verhältnis aufeinander folgender Betriebsvereinbarungen gilt das Ablösungsprinzip. Die neue Regelung ersetzt die bisherige. Dies gilt unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz auch, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist.

 

Normenkette

BetrVG § 77

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen 7 Ca 12486/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2006; Aktenzeichen 3 AZR 476/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 30. Juli 2004 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 5. Mai 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen über verbilligten Strombezug und Beihilfeleistungen.

Der Kläger war zunächst bei der B. AG beschäftigt gewesen. Im April 1996 erfolgte ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte, die B-N. GmbH, eine Tochter der ehemaligen B. AG.

Mit Schreiben vom 22. April 1996 (Blatt 12 der Akte) hatte die Beklagte dem Kläger diesen Betriebsübergang auch mitgeteilt und gleichzeitig bekannt gegeben, dass der Vorstand der B. AG in diesem Zusammenhang dem Betriebsrat eine (verbindliche) Erklärung zur Absicherung des sozialen Besitzstandes der zur N. übergehenden Mitarbeiter abgegeben habe.

Mit Aufhebungsvertrag vom 13. Oktober/16. November 1999 (Blatt 13 bis 18 der Akte) haben die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1999 einvernehmlich beendet. Damals galten die Betriebsvereinbarung Nr. 160 über die Anwendung der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen, die Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen und die Konzernbetriebsvereinbarung über verbilligten Strombezug für Mitarbeiter. Entsprechend diesen Regelungen hatte der Kläger seit seinem Ausscheiden auch Beihilfen erhalten und verbilligten Strom bezogen.

Im Jahr 2000 fusionierten die Konzernbereiche der Pr. E. AG und der B. AG, am 17. Juli 2000 erfolgte ihre Umfirmierung in E. E. AG.

Die E. E. AG (und andere im Gesamtbetriebsrat der E. E. AG vertretene Unternehmen) schlossen am 21. Dezember 2000 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung (Blatt 52 bis 58 der Akte) zur Aufhebung aufgelisteter Betriebsvereinbarungen im E. E. Konzern sowie am 11. Dezember 2002 eine Betriebsvereinbarung (Blatt 19 bis 22 der Akte) mit zwei Protokollnotizen (Blatt 23 bis 29 der Akte) über die Gewährung eines verbilligten Bezuges von Strom (Stromdeputat).

Mit Schreiben vom 22. November 2002 (Blatt 37/38 der Akte) teilte die E. E. AG dem Kläger die beschlossene Neuregelung der betrieblichen Leistungen für Versorgungsbezieher des ehemaligen Bayernwerk-Konzern mit und informierte ihn über Einzelheiten von verbilligtem Strombezug und Beihilfe in Krankheitsfällen für die Zukunft.

Der Kläger ist damit nicht einverstanden. Aus seiner Sicht sind die bei seinem Ausscheiden geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen bestehen geblieben und nicht durch Betriebsvereinbarungen der E. E. AG zu seinen Lasten abgelöst worden. Dazu sei diese zunächst einmal schon gar nicht zuständig gewesen. Bei der Beklagten gebe es keinen Betriebsrat und die E. sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der Beklagten gewesen. Weiter müssten diese ablösenden Betriebsvereinbarungen für Ruheständler aber auch als unzulässig angesehen werden.

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 30. Juni 2003 hat er zum Arbeitsgericht München auch Klage erheben lassen mit den Anträgen:

  1. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung BV 160 Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen sowie die Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen vom Juli 1999 zu Gunsten des Klägers fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung der E. E. AG u.a. und dem Gesamtbetriebsrat der E. E. AG vom 21. Dezember 2000 in Ansehen des Klägers abgelöst worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass die Konzernbetriebsvereinbarung über den verbilligten Strombezug für Mitarbeiter der B. AG vom Juni 2000 zu Gunsten des Klägers fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung BV 17 E. E. AG u.a. und dem Gesamtbetriebsrat der E. vom 11.12.2002 (Stromdeputat) abgelöst worden ist.

Diese Begehren sind vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 5. Mai 2004 wird Bezug genommen.

Mit der am 1. August 2004 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2004 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Begründung dazu ist am 26. August 2004 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, die Jeweiligkeitsklausel im Aufhebungsvertrag unzutreffend ausgelegt zu haben. Einmal sei ein Ve...

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