Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenanforderung eines Oberarztes in einer Klinik

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Geltendmachung einer Überstundenforderung setzt die Darlegung einer vertraglich vereinbarten monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Arbeitszeit voraus.

2. Pauschalierungsabreden zur Abgeltung einer Überstundenbezahlung durch das Gehalt mit einem Oberarzt an einer Privatklinik sind zulässig.

3. Bei Bezugnahme in einem Formulararbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers auf den einschlägigen Tarifvertrag findet keine Transparenzkontrolle der in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist statt.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, § 305 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 28 Ca 18980/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das EndurteildesArbeitsgerichts München vom 07.12.2006(Az.:28 Ca 18980/05) wird auf Kosten desKlägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Betrages von EUR 3.223,95 brutto, den der Kläger als Vergütung für abgeleistete Überstunden geltend macht.

Der 1947 geborene Kläger ist seit 01.01.1983 als Oberarzt für Chirurgie beschäftigt. Er nahm zuletzt die Stellung eines leitenden Oberarztes und ärztlichen Vertreter des Chefarztes ein.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein zwischen ihnen am 28.12.1983 geschlossener Anstellungsvertrag (Bl. 8 bis 15 d. A.) in dem es u. a. wie folgt heißt:

§ 4 Stellung

(1) Herr Dr. H. ist dem Chefarzt Dr. M. Sch. sen. unterstellt und ist ihm gegenüber weisungsgebunden.

(2) Herrn Dr. H. ist der gesamte nachgeordnete ärztliche Dienst, der medizinisch-technische Dienst, der Pflegedienst sowie der ärztliche Schreibdienst in ärztlicher Hinsicht mit unterstellt.

§ 5 Aufgaben und Pflichten

(1) Herr Dr. H. hat die stationären und ambulanten Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen aller Patienten mit sicherzustellen. Hierzu obliegt ihm die Organisation und Kontrolle des ärztlichen und medizinisch-technischen Dienstes nach Maßgabe des Chefarztes.

§ 10 Vergütung

(3) Mit der in Absatz 1 genannten Vergütung sind die Ansprüche aus der regelmäßigen Arbeitszeit sowie der Mehrarbeit (Überstunden, Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit, ebenso eventuell in Sonderfällen zu leistende Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft) abgegolten.

(4) Die in Ziffer 1 genannte Vergütung gilt ab Vertragsbeginn bis zur ersten Änderung des Vergütungstarifvertrages für Arbeitnehmer der Privatkrankenanstalten in Bayern im Jahr 1984.

§ 19 Tarifvertrag

Für die in diesem Anstellungsvertrag nicht angesprochenen Regelungen gelten die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten und der Vergütungstarifvertrag für Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten in Bayern in der jeweils gültigen und nachwirkenden Fassung.

§ 22 Änderungen, Ergänzungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

Der Kläger hat vorgetragen, seine Arbeitszeit beginne um 7.00 Uhr. Seit 2004 habe der Kläger aufgrund Anordnung der Beklagten in erheblicher Anzahl Überstunden leisten müssen, für die ihm eine gesonderte Vergütung zustehe. So habe er am 19.01.2004 an einem Qualitätsmanagement – Audit teilnehmen müssen, bei dem er zwischen 16.30 Uhr und 17.45 Uhr über die reguläre Arbeitszeit hinaus habe arbeiten müssen, so dass 1,25 Überstunden angefallen seien. Am 20.01.2004 habe der Kläger aufgrund des zugeteilten Operationsprogramms in der Zeit von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr eine Überstunde leisten müssen. Am 02.02.2004 habe der Kläger eine ambulante Operation in der Zeit von 16.30 Uhr bis 18.45 Uhr vornehmen müssen, für die 2,25 Überstunden angefallen seien. Nach dem zugeteilten Operationsprogramm habe er am 10.02.2004 von 16.30 Uhr bis 18.15 Uhr, am 11.02.2004 von 16.30 Uhr bis 17.15 Uhr und am 12.02.2004 von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr operieren müssen, so dass für diese Tage 1,75 Stunden bzw. eine Überstunde angefallen seien. Am 14.02.2004 habe der Kläger wiederum von 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr auf Weisung der Beklagten eine Notoperation durchführen müssen und somit vier Überstunden geleistet. Am 23.02.2004 habe der Kläger wegen eines akuten Abdomens von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr eine Überstunde erbracht. Am 31.03.2004 und 01.04.2004 habe der Kläger jeweils in der Zeit von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr an Qualitätsmanagementsitzungen teilnehmen müssen, für die jeweils eine Überstunde angefallen seien. Am 12.04.2004 von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr, am 25.05.2004 von 17.15 Uhr bis 18.00 Uhr und am 15.06.2004 von 16.30 Uhr bis 19.00 Uhr habe der Kläger jeweils Notfälle behandeln bzw. Notoperationen durchführen müssen, für die eine, 0,75 bzw. 2,5 Überstunden angefallen seien. Am 15.04.2004 habe der Kläger wegen einer Klinikpraxiskooperation von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr zwei Überstunden leisten müssen. Am 06.07.2004 sei wegen einer Auswertung von DRGs (Fallpauschalen) auf Anweisung der Beklagten ...

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