rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Befristung nach dem MTV-Einzelhandel in Bayern

 

Leitsatz (amtlich)

1. §§ 3 und 5 MTV-Einzelhandel in Bayern vom 03.05.1985 enthalten zwingende Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen zur Probe und Aushilfe, die zu Gunsten des Arbeitnehmers von § 1 BeschFG 1985 abweichen und dieser Vorschrift vorgehen.

2. Diese Tarifnormen enthalten keine abschließende Regelung und lassen Befristungen von Arbeitsverhältnissen aus anderen Gründen als zur Probe oder zur Aushilfe zu.

3. § 3 Abs. 2 MTV-Einzelhandel in Bayern gilt nur bei einer Befristung zur Probe. Im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages kann bei einem länger als die tarifliche Probezeit aus einem sachlichen Grund oder nach dem BeschFG 1985 befristeten Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart werden, sofern die längere Befristung nicht der Erprobung dient.

 

Normenkette

BGB § 620; BeschFG 1985 § 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 18.05.1988; Aktenzeichen 10 Ca 794/88 I)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.5.1988 – 10 Ca 794/88 I wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen, in deren Zentrallager I. vom 20.10.1986 bis zum 19.4.1988 als Arbeiterin gegen einen Monatslohn von zuletzt 1.740,– DM brutto beschäftigt.

In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 30.10.1986 hatten die Parteien vereinbart:

„Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist von:

Die Probezeit beträgt 3 Monate 1 Woche zum Wochenende nach der Probezeit 2 Wochen zum Wochenende gelöst werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Eine Kündigung des Vertrages kann erst nach der Arbeitsaufnahme erfolgen. Diebstahl (auch Mundraub) kann zur fristlosen Entlassung führen.

Das Arbeitsverhältnis wird zunächst auf 18 Monate befristet Erfolgt vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses keine Mitteilung der vertragsschließenden Parteien, daß das Arbeitsverhältnis endet, geht das Arbeitsverhältnis in ein festes über.”

Für das Arbeitsverhältnis galt der allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Bayern vom 3.5.1985 (MTV-Einzelhandel). Dieser Tarifvertrag enthält. soweit hier von Interesse, folgende Bestimmungen:

§ 3 Probezeit

  1. Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie bei Angestellten drei Monate, bei gewerblichen Arbeitnehmern sechs Wochen nicht überschreiten.

    Während dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, bei gewerblichen Arbeitnehmern mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.

  2. Wird das Arbeitsverhältnis über die zur Probe vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt, geht es in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

§ 5 Aushilfen

  1. Die Beschäftigung zur Aushilfe ist ausdrücklich zu vereinbaren. Sie erfolgt zu einem bestimmten, Zweck oder für eine bestimmte Zeit.
  2. Wird ein als Aushilfe tätiger Angestellter über die Dauer von drei Monaten hinaus ununterbrochen beschäftigt, geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

    Bei der Berechnung des Zeitraumes von drei Monaten bleiben Unterbrechnungen der Beschäftigung, soweit sie insgesamt einen Monat nicht übersteigen, unberücksichtigt.

    Das Anstellungsverhältnis einer Aushilfe wird auch dann zu einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn die Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten insgesamt vier Monate gedauert hat.

  3. Die zur Aushilfe beschäftigten Angestellten erhalten für jede Arbeitsstunde 1/173 des tariflichen Monatsgehalts, ab 1. Januar 1986 1/167 des tariflichen Monatsgehaltes.
  4. Im ersten Beschäftigungsmonat kann für Angestellte zur Aushilfe eine tägliche Kündigung ausgesprochen werden. Dauert bei Angestellten zur Aushilfe die ununterbrochene Beschäftigung länger als einen Monat, kann mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Geht das Arbeitsverhältnis zur Aushilfe in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über, gelten für die Kündigung die Bestimmungen des § 17.
  5. Wird ein als Aushilfe tätiger gewerblicher Arbeitnehmer über die Dauer von vier Wochen hinaus ununterbrochen beschäftigt, geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

    Wird ein als Aushilfe tätiger gewerblicher Arbeitnehmer in Versandgeschäften länger als drei Monate ununterbrochen beschäftigt, geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

  6. Bei gewerblichen Arbeitnehmern zur Aushilfe kann die Kündigung mit einer Frist von einem Tag ausgesprochen werden.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7.4.1988 mit, daß ihr befristetes Arbeitsverhältnis vertragsgemäß am 19.4.1988 ende, und beschäftigte sie danach unter Hinweis auf die Befristungsklausel nicht mehr weiter.

Die Klägerin hat mit ihrer am 29.4.1988 erhobener. Klage geltend gemacht die im. Arbeitsvertrag v...

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