Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 25.03.1999; Aktenzeichen 23 CA 8969/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 25.3.1999 – 23 Ca 8969/98 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Klägerin wurde beim Beklagten zum 1.10.1986 als Studiowartin eingestellt. Am 2.11.1989 wurde ihr eine Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk (TVA) erteilt. Versorgungsleistungen nach dem TVA sind Altersrente sowie Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.
Als Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit wurde der 1.10.1986 (Beginn des Arbeitsverhältnisses) festgelegt.
Der Klägerin wurde für die Zeit vom 23.1.1994 bis 31.12.1995 befristet eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der LVA Oberbayern bewilligt; die Bewilligung erfolgte erneut befristet für, die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.10.1997 und dann ab 1.11.1997 unbefristet, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente). Die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin beruht auf demselben Grundleiden.
Mit Schreiben vom 16.2.1997 beantragte die Klägerin beim Beklagten Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Versorgungszusage vom 2.11.1989. Mit Schreiben vom 26.1.1998 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt mit der Begründung, die Wartezeit sei nicht erfüllt. Die Zeit des Bezuges der Erwerbsunfähigkeitsrente ab 23.1.1994 sei keine als Arbeitnehmer im Dienste des Beklagten verbrachte Zeit, und somit nicht als anrechnungsfähige Dienstzeit gemäß TZ 250 ff des TVA zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 25.3.1999 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1.11.1997 eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen des TV über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk (TVA) zu gewähren.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe die Wartezeit gemäß TZ 230 ff TVA erfüllt, da sie gemäß TZ 251 TVA eine mehr als 10-jährige anrechnungsfähige Dienstzeit zurückgelegt habe. Die befristeten Erwerbsunfähigkeitsrenten durch die LVA Oberbayern hätten die Wartezeit nicht unterbrochen. Insoweit fehle es an einer einschränkenden Regelung im Tarifwerk des Beklagten.
Bezüglich des Sachvortrages der Parteien im ersten Rechtszug, der von ihnen gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteiles des Arbeitsgerichtes München vom 25.3.1999 verwiesen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihm am 22.6.1999 zugestellt wurde, am 21.7.1999 Berufung eingelegt und diese am 21.9.1999 innerhalb der verlängerten Frist begründet.
Der Beklagte begehrt auch im Berufungsverfahren die Abweisung der Klage.
Bezüglich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 21.9.1999 (Bl. 62–66 d. A.) und der Klägerin vom 27.9.1999 (Bl. 68–70 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 25.3.1999 ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem TVA, da sie bei Eintritt des Versorgungsfalles die Wartezeit von zehn anrechnungsfähigen Dienstjahren nach TZ 232 des TVA nicht erfüllt hatte.
1. Die Klägerin gehört gemäß TZ 100 des TVA zum Kreis der Versorgungsberechtigten, da sie die in TZ 521 des Manteltarifvertrages genannten Voraussetzungen erfüllt (da sie bis 31.12.1992 beim Beklagten unbefristet fest angestellt wurde, und das Arbeitsverhältnis mindestens bis 30.6.1997 unbefristet fortbestanden hat) und auch bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Beklagten stand.
2. Jedoch sind die Voraussetzungen für die Erfüllung der Wartezeit in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem TVA nicht erfüllt.
Gemäß TZ 231 des TVA ist ein Versorgungsanspruch erst nach Erfüllung der Wartezeit gegeben. Gemäß TZ 232 ist die Wartezeit erst nach zehn anrechnungsfähigen Dienstjahren erfüllt. Was anrechnungsfähige Dienstzeit ist, ist in TZ 250 ff des TVA geregelt.
Der Streit der Parteien, ob als anrechnungsfähige Dienstzeit nur Zeiten anzusehen sind, in denen eine Tätigkeit für den Beklagten erbracht wurde, oder ob der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses ausreichend ist, kann dahingestellt bleiben, denn entscheidend ist, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles die 10-jährige Wartezeit erfüllt ist.
Genauso wie bei einer betrieblichen Altersrente ein Anspruch nur besteht, wenn die Wartezeit bei Eintritt dieses Versorgungsfalles erfüllt ist, also wenn für Arbeitnehmer die gesetzliche Altersrente zu beziehen beginnt, so ist es auch für einen Anspruch auf die betriebliche Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente Voraussetzung, dass der Arbei...