Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall des tariflichen Mehrurlaubs aufgrund eigenständiger tarifliche Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Unbegründete Feststellungsklage zur Übertragung des tariflichen Mehrurlaubs

 

Leitsatz (amtlich)

§ 15 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie enthält ein eigenes Fristenregime im Bereich des Urlaubs, weswegen von einer Differenzierung zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub auszugehen ist. Tariflicher Urlaub, der krankheitsbedingt nicht bis 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres geltend gemacht ist, verfällt mit Ablauf dieses Datums.

 

Normenkette

BUrlG § 3 Abs. 1, §§ 4, 7 Abs. 3; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie § 15; MTV-Papier und Kunststoffindustrie § 15 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kempten (Entscheidung vom 24.09.2015; Aktenzeichen 5 Ca 749/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.02.2017; Aktenzeichen 9 AZR 207/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 24.09.2015 - 5 Ca 749/15 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Übertragung von 11 Urlaubstagen des Klägers aus 2014 auf das Jahr 2015.

Der Kläger ist seit 3. Nov. 1975 bei der Beklagten als Betriebsschlosser bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € .... beschäftigt. Im Jahr 2014 hatte der Kläger 19 Urlaubstage, bei einem Gesamtjahresurlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen bei einer Arbeitsverpflichtung an 5 Tagen in der Woche, eingebracht. Ab 13. Okt. 2014 war er durchgehend bis 7. Apr. 2015 arbeitsunfähig krank.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie (nachfolgend MTV) Anwendung. § 15 MTV lautet auszugsweise:

"§ 15 Urlaub, Urlaubsgeld

I. Allgemeine Urlaubsbestimmungen

1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Der Urlaub ist daher in der Regel - mindestens für drei Wochen - zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.

Der Urlaubsplan ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der betrieblichen Erfordernisse aufzustellen.

2. Im Eintrittsjahr und im Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer für jeden Kalendermonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Ein angefangener Kalendermonat wird als voll gerechnet, wenn in ihm das Arbeitsverhältnis länger als zwei Wochen bestanden hat.

Ein Urlaubsanspruch besteht in jedem Fall nur insoweit, als nicht bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt oder abgegolten worden ist.

Ein Urlaubsanspruch kann - außer im Falle des Ausscheidens - erstmals geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Bei Eintritt nach dem 30. Juni kann der Urlaubsanspruch ab 1. Dezember geltend gemacht werden.

3. Bei begründeter fristloser Entlassung oder vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer entfällt der tarifliche Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr, soweit er über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinaus geht sowie der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld.

4. Bei Krankheit oder unbezahlter Freistellung von der Arbeit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als sechs zusammenhängende Kalendermonate im Kalenderjahr dauert, der Urlaub für jeden weiteren angefangenen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden.

5. Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, werden die Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet, sofern die Krankheit und ihre Dauer durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs oder, falls die Krankheit über das regelmäßige Urlaubsende hinaus fortdauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsleitung entscheidet im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in welcher Zeit die durch die Krankheit ausgefallenen Urlaubstage nachgeholt werden können.

6. ...

7. Der Urlaub muss im laufenden Jahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Urlaubsjahr ist nur ausnahmsweise statthaft. Urlaubsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bis zum 31.03. des folgenden Jahres geltend gemacht sind.

...

II. Urlaubsdauer

1. Der tarifliche Jahresurlaub für alle Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen beträgt 30 Urlaubstage.

2. Für den Zusatzurlaub der Schwerbehinderten und der politisch Verfolgten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Als...

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