Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuabschluss Arbeitsvertrag mit ehemaligem GmbH-Geschäftsführer
Leitsatz (amtlich)
Haben eine GmbH und eine auf fünf Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit befristet angestellte Geschäftsführerin für die Zeit nach Abberufung als Geschäftsführerin die Fortsetzung der Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vereinbart, wobei sie nur verhältnismäßig geringfügige Änderungen des Aufgabenbereichs (Wegfall der Leitungsverantwortung) und der Vergütung (Wegfall der Tantieme) vorgenommen haben, bleibt die Befristung – ungeachtet einer möglichen Unwirksamkeit nach § 14 TzBfG – jedenfalls als Vereinbarung einer Mindestlaufzeit des neubegründeten Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten (im Anschluss an BAG 26.04.1979 – 2 AZR 431/77 = AP Nr.47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag)
Normenkette
BGB § 620; TzBfG § 14; KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Teilurteil vom 09.01.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1015/07) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasTeilurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 09.01.2008 – 3 Ca 1015/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Die Klägerin wurde am 01.10.2001 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin eingestellt. Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde sie zur Geschäftsführerin bestellt. Die Parteien schlossen am 21.01.2005 einen Geschäftsführer-Dienstvertrag und am 26.01.2007 eine Vertragsergänzung. In § 10 Ziffer 2 des Geschäftsführer-Dienstvertrags ist bestimmt, dass etwaige frühere Arbeitsverhältnisse hiermit ausdrücklich aufgehoben seien und auch nicht als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestünden. Der „Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte” vom 01.10.2001 wurde somit nicht aufrechterhalten. In § 2 Ziffer 1 des Geschäftsführer-Dienstvertrages ist geregelt, dass dieser Vertrag zunächst auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen werde und mit Ablauf des 31.12.2009 ohne Kündigung ende. Werde er nicht ein halbes Jahr vor Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt, verlängere sich seine Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr. Anschließend könne der Vertrag von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Außerdem ist in § 2 Ziffern 2 und 3 vorgesehen, dass das Dienstverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schon vor Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit gekündigt werden könne und außer durch Kündigung ende, wenn der Geschäftsführer zur Ausübung der Tätigkeit dauernd unfähig sei mit Ablauf des Monats, in dem dies durch Gutachten festgestellt werde.
Die Klägerin wurde als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ins Handelsregister eingetragen. Sie bildete zusammen mit den Mitgeschäftsführern L. und R. – Letzterer zugleich Gesellschafter – die Geschäftsleitung der Beklagten. Nach § 1 Ziffer 3 des Geschäftsführer-Dienstvertrages untergliederte sich die Geschäftsführung in die Geschäftsbereiche Finanzwesen, Organisation und Verwaltung (Finanzwesen, Organisation und Verwaltung: Herr R.; Einkauf/Verkauf und Personal: Klägerin; Einkauf/Verkauf, Produktion und Technik: Herr L.). In einem von beiden Parteien unterzeichneten „Gesellschafter-Geschäftsführer-Protokoll vom 16.05.2007” ist festgehalten, dass zwischen Herrn R. und der Klägerin Folgendes besprochen und vereinbart wurde:
„Frau J. scheidet mit sofortiger Wirkung aus der Geschäftsführung aus.
Ihre monatlichen Vergütungen bezüglich Grundgehalt und Provisionszahlungen bleiben unverändert.
Frau J. erhält rückwirkend ab dem 01.07.2007 keine Tantieme mehr.
Folgende Arbeitsbereiche bleiben für Frau J. bestehen:
- Gebiets-Verkaufs-Leiter – Ausland
- Verkaufs-Leiter – Ausland
- Einkaufs-Leitung Import
- Kaufmännische Leitung des Messewesens
- Personalsteuerung in Assistenz der Geschäftsführung”
Dieses „Protokoll” wurde von Herrn R. und der Klägerin unterzeichnet.
In einem Besprechungs-Protokoll vom 02.07.2007 wird bekräftigt, dass das Besprechungs-Protokoll vom 16.05.2007 sowie die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer-Protokolle vom 08.06.2007 Bestand hätten, mit denen die Klägerin mit sofortiger Wirkung auch aus zwei weiteren Geschäftsführungen ausscheide. Herr R. habe während eines Gesprächs im Laufe der 24. Kalenderwoche 2007 der Klägerin alle drei Geschäftsführerpositionen wieder angeboten. Diese habe dem nicht widersprochen. Am Mittwoch, den 27.06.2007 habe sie jedoch Herrn R. wiederum die Geschäftsführerpositionen für alle drei Firmen zurückgegeben mit der Bemerkung, sie habe nicht mehr ausreichende Kompetenzen, um eine Geschäftsführerposition auszufüllen. Mit Schreiben vom 18.07.2007 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis zum 31.08.2007. Mit der am 06.08.2007 beim Arbeitsgericht Rosenheim eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt.
Sie hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil der Anstellungsvertrag befristet abgeschlossen und eine...