Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Überstundenvergütung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich nach den Regeln des § 11 Abs. 1 BUrlG. Danach bleibt ein Anspruch auf Überstundenvergütung bei der Bemessung der Urlaubsabgeltung unberücksichtigt.
2. Die widerspruchslose Entgegennahme von Zeiterfassungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt weder zu einer generellen Anerkennung der dort festgehaltenen Anwesenheitszeiten als geleistete Arbeitsstunden noch zu einer Umkehr oder Abstufung der Darlegungslast im Prozess auf Überstundenvergütung.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 14.07.2008; Aktenzeichen 2a Ca 14865/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14.07.2008 – 2a Ca 14865/07 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert und zur Klarstellung in Ziffern 1. und 2. wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
EUR 189,20 (i. W.: einhundertneunundachtzig 20/100 Euro) brutto
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2007 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 98/100 und die Beklagte 2/100.
IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anzahl abzugeltender Urlaubstage, die Berechnung der Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung.
Der am 0.0.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten, die eine 18-Loch-Golfanlage nebst Übungsgelände in A. bei M. betreibt, vom 01.03.2004 bis 30.06.2007 als Sportmanager beschäftigt gegen eine Vergütung von zunächst EUR 0.– brutto monatlich, seit 01.01.2005 von EUR 0.– brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers, die dieser mit Anwaltsschreiben vom 22.06.2007, der Beklagten zugegangen am 25.06.2007, „außerordentlich mit einer Auslauffrist zum Ablauf des 30.06.2007” erklärte. Daraufhin stellte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.06.2007, diesem zugegangen am selben Tag, von der Arbeit frei. In dem Schreiben heißt es:
„Sowohl durch den eingangs beschriebenen Vorfall als auch mit der durch nichts zu rechtfertigenden Kündigung haben Sie das Vertrauensverhältnis derart massiv beschädigt, dass wir Ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz bis zu dem von Ihnen „gewählten” Ende der Beschäftigung nur noch zum Zweck der Übergabe an Ihren Nachfolger – am Mittwoch, 27.06.2007 – wünschen. Nach der Übergabe bitten wir Sie, Ihren Arbeitsplatz zu räumen. Für die restlichen Tage bis 30.06.2007 werden Sie – bei Fortzahlung Ihrer Bezüge unter Anrechnung etwaiger noch offener Urlaubstage – freigestellt.”
Im Arbeitsvertrag vom 01.03.2004 hatten die Parteien zu Arbeitszeit und Vergütung vereinbart:
„§ 3 Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen richtet sich nach dem Dienstplan des Arbeitgebers.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, auf Anweisung des Arbeitgebers auch in Wechselschichten.
§ 5 Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung i. H. v. 0,00 EUR brutto. Mit dieser Vergütung sind alle Überstunden abgegolten.”
In einem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 17.01.2005 vereinbarten die Parteien:
„Vergütung
Die monatliche Vergütung erhöht sich auf 0,00 EUR brutto. Mit dieser Vergütung sind alle Überstunden abgegolten.”
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger gemäß ihrer „Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Juli 2007” (Blatt 63 d. A.) eine Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 1.892,31 brutto.
Mit seiner am 31.10.2007 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 09.11.2007 zugestellten Klage hat der Kläger Überstundenvergütung und eine weitere Urlaubsabgeltung geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe insbesondere in den Sommermonaten erhebliche Mehrarbeit geleistet, die nicht in den Wintermonaten durch Minderarbeit habe ausgeglichen werden können. Die geleisteten Arbeitszeiten ergäben sich aus den monatlichen „Zeiterfassungs-Kurzübersichten” für den Zeitraum von März 2004 mit Juni 2007, wegen deren Inhalt Bezug genommen wird auf Bl. 21/60 d. A. Ausgehend von der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer Stundenvergütung von EUR 22,21 brutto (bis zum 31.12.2004) und EUR 23,65 brutto (ab dem 01.01.2005) ergebe sich ein Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von EUR 9.116,16 brutto, wegen dessen Berechnung Bezug genommen wird auf die Tabelle des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29.10.2007, Seite 5 unten bis Seite 7 oben (Bl. 5/7 d. A.). Von seinen Über- und Minusstunden habe die Geschäftsführerin S. regelmäßig ca. zwei bis drei Tage nach Monatsschluss Kenntnis erlangt, weil sie ...