Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung von Überstunden

 

Leitsatz (redaktionell)

Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt er seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist.

Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, so ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Insoweit ist erforderlich, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (BAG - 5 AZR 122/12 - 10.04.2013).

 

Normenkette

BGB §§ 387, 389, 611; EStG § 38 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3; ZPO §§ 138, 322 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 22.01.2014; Aktenzeichen 1 Ca 1364/13)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2014 - 1 Ca 1364/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. August 2011 bis zu seiner Eigenkündigung zum 30. September 2013 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. Juni 2011 (Bl. 6 ff. d. A.; im Folgenden: AV) als Projektmanager beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Grundgehalt von 4.500,00 Euro brutto nebst einer monatlichen Projekteinsatzprämie von 500,00 Euro brutto. Er erhielt zudem einen monatlichen Mietkostenzuschuss von 300,00 Euro und ihm wurde -unter Ansatz eines geldwerten Vorteils in Höhe von 311,00 Euro monatlich - ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Die betriebliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden; der Kläger war zur Leistung erforderlicher Mehrarbeit arbeitsvertraglich verpflichtet. Eventuelle Mehrarbeit sollte mit der Vergütung abgegolten sein (§ 6 Abs. 2 AV). Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung stand dem Kläger ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Werktagen basierend auf einer 5-Tage-Woche zu, verbunden mit einem Kürzungsrecht für die Beklagte von jeweils 1/12 pro Monat, in dem der Kläger im Ein- und Austrittsjahr nicht im Unternehmen beschäftigt war (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AV).

Der Kläger war beim Kunden der Beklagten P AG eingesetzt, wo er bei der Entwicklung von Soundsystemen und Mikrofonen mitwirkte. Bis Juni 2012 wurde er für die P AG auf der Basis eines zwischen dieser und der Beklagten geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages tätig. Die Beklagte stellte dem Kläger vor diesem Hintergrund Formulare zur Zeiterfassung als Arbeitszeitnachweis für das Projekt in Form einer excel-Datei zur Verfügung, in die der Kläger monatlich nach Datum und Uhrzeit eine tägliche Arbeitszeit ohne Fahrzeiten und Pausen eintrug und aus der sich eine monatliche Arbeitszeitsumme ergab. Weiter wurden auf Seite 2 des Formulars die Ist-Stunden den Soll-Stunden gegenübergestellt, ein Übertrag von Gleitzeit-/Fehlzeiten aus dem Vormonat eingetragen und ein Saldo Gleitzeit-/ Fehlzeitstunden ermittelt. Soweit der Kläger für die Firma P AG an einzelnen Tagen nicht im Einsatz war, trug er diese als genommene Gleitzeit in das Zeiterfassungsformular ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger Mehrarbeit geleistet hat und ob eine Gleitzeitregelung vereinbart war. Der Kläger legte die Formblätter der Beklagten jeweils monatlich unbeanstandet vor, wobei er auch für die "Gleittage" Vergütung erhielt.

Ab Juli 2012 erbrachte die Beklagte ihre Entwicklungsdienstleistungen für die P AG auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags zum Festpreis unter Vereinbarung sog. Meilensteine als Fertigstellungstermine. Der Kläger legte der Beklagten die ihm ursprünglich zur Zeiterfassung als Arbeitszeitnachweis für das Projekt zur Verfügung gestellten Formblätter weiterhin unverändert vor. Im Jahr 2013 war der Kläger - ohne Urlaub beantragt zu haben - an insgesamt 16 Tagen (08. Januar, 26. bis 30. April, 02./03. Mai, 27./28. Juni, 01. bis 05. Juli, 22./23. Juli und am 12. August 2013) nicht für die P AG tätig. Er trug diese Tage als "Gleittage" in die Arbeitszeitnachweise ein. Der Kläger war - bis auf einen erstinstanzlich zuletzt unstreitigen Urlaubstag am 30. September 2013 - zuletzt während des gesamte...

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