Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung
Leitsatz (redaktionell)
Erlischt im Laufe des Kalenderjahres nicht genommener Urlaub und liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung auf das folgende Kalenderjahr nicht vor, so besteht auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 13.03.2014; Aktenzeichen 2 Ca 1230/13) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung sowie um Überstundenvergütung.
Die Klägerin war vom 23. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 beim Beklagten als Leiterin der Filialapotheke beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. Juni 2012 (Bl. 16 - 19 d.A.) enthält u.a. folgende Regelungen:
"(...)
§ 4 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt - ausschließlich der Ruhepausen - 40 Stunden pro Woche. Fallen in die Woche ein oder mehrere gesetzliche Feiertage, so verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit um die an den Feiertagen ausfallenden Arbeitsstunden.
Bei Bedarf ist die Filialleiterin zu Mehrarbeit bis zu einem Umfang von 32 Std. pro Monat verpflichtet.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Regelung der Pausen werden durch den Apothekeninhaber festgelegt.
§ 5 Vergütung
Das monatliche Bruttogehalt beträgt:
Euro 4.494,00
Mit dem Gehalt sind die Mehrarbeit nach § 4 des Vertrages und die Notdienstbereitschaft nach § 5 BRTV abgegolten.
§ 6 Erholungsurlaub
Der Mitarbeiterin wird im Kalenderjahr ein Erholungsurlaub nach § 11 BRTV, ausgehend von einer 6-Tage-Woche, gewährt. Dieser beträgt zur Zeit 33 Werktage. Der Apothekeninhaber bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und - soweit möglich - der Wünsche der Mitarbeiterin.
(...)
§ 14 Ergänzende Regelungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(...)"
Mit ihrer am 16. September 2013 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage hat die Klägerin die Abgeltung von 16 Tagen Urlaub aus den Kalenderjahren 2012 und 2013 (12 Tage für 2012 und 14 Tage für 2013 abzüglich genommener 10 Tage Urlaub) in Höhe von 3.318,72 EUR brutto und die Bezahlung von zunächst 55 Überstunden verlangt. Mit ihrer Klageerweiterung vom 12. November 2013 hat die Klägerin unter Verweis darauf, dass der Beklagte im Gütetermin behauptet habe, die in natura gewährten Tage der Freistellung stellten Urlaubstage dar, die "vollen 109 Stunden" an den jeweils bezeichneten Tagen in der Zeit vom 24. Juli 2012 bis 27. März 2013 in Höhe von 2.831,82 EUR brutto geltend gemacht.
Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. März 2014 - 2 Ca 1230/13 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.318,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juli 2013 zu zahlen,
- den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an sie 2.831,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 13. März 2014 - 2 Ca 1230/13 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr bestehe. Der Urlaub aus dem Kalenderjahr 2012 sei nach § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen. Die Klägerin habe auch keinen Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatz nach §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung vorgelegen hätten. Vielmehr habe sie lediglich behauptet, Urlaub beantragt zu haben, ohne näher darzulegen, wann und für welchen Zeitraum genau ein Urlaubsantrag gestellt und mit welcher Begründung abgelehnt worden sein solle. Für das halbe Jahr 2013 hätten der Klägerin lediglich 13 Tage Urlaub zugestanden. Der Beklagte habe in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 diese 13 Urlaubstage konkret mit Datum bezeichnet. Dies habe die Klägerin nicht widerlegt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Vergütung der behaupteten 109 Überstunden, weil ein solcher Anspruch jedenfalls nach § 20 des Bundesrahmentarifvertrages i.V.m. § 14 des Arbeitsvertrages verfallen sei. Nach der tariflichen Vorschrift seien Ansprüche aus Mehrarbeit spätestens drei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, was die Klägerin nicht habe darlegen können. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass ein Arbeitszeitkonto geführ...