Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung, betriebliche. Anforderungen für Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung
Leitsatz (amtlich)
Ist in einem Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft im kirchlichen Schuldienst bestimmt, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bei einer Zusatzversorgungskasse anzumelden und sowohl deren Beiträge wie die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu übernehmen, wodurch eine Versorgung nach Art. 33 Abs. 1 HS 2 BaySchFG gewährleistet sei, heißt dies nicht, dass der Arbeitnehmer ein Ruhegehalt wie ein entsprechender Beamter verlangen kann.
Normenkette
BetrAVG § 1; BGB §§ 133, 157; BaySchFG Art. 33
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 13.05.2005; Aktenzeichen 14 Ca 13029/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2005 (Az.: 14 Ca 13029/04) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die der Klägerin zustehende betriebliche Altersversorgung.
Die 1941 geborene Klägerin war seit 01.09.1989 an der katholischen Realschule … in … als Lehrkraft für Deutsch, Geschichte und Erziehungskunde beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein mit dem … als Träger der Schule am 18.09.1989 geschlossener Dienstvertrag (Bl. 84 bis 88 d. A.) zugrunde, in dem es u. a. wie folgt heißt:
§ 2
Frau Sch … tritt als hauptberufliche … teilbeschäftigte Lehrkraft für die Fächer Deutsch, Geschichte, Erziehungskunde in den Dienst der Mädchen-realschule.
Das Dienstverhältnis besteht seit 16.09.1980.
Dieser Dienstvertrag gilt ab 01.09.1989.
Das Dienstverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.
…
§ 5
Das Dienstverhältnis regelt sich grundsätzlich nach dem Bundesangestelltentarif (Bund/Länder) in seiner jeweiligen Fassung, soweit im Folgenden nicht besondere Regelungen getroffen sind.
…
§ 11
Frau Sch. wird als hauptamtliche Lehrkraft zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayer. Versicherungskammer angemeldet.
Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse. Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge für Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.
…
Im Jahr 1992 ging die Trägerschaft der Schule auf die Beklagte über. Anlässlich des Wechsels der Trägerschaft schlossen die Parteien am 30.06.1992 erneut einen Dienstvertrag (Bl. 89 bis 93 d. A.), der in § 2 als Beginn des Dienstverhältnisses den 01.09.1992 bestimmt und in § 5 wieder eine Verweisung auf den BAT enthält. § 6 regelte wie bereits der vorherige Vertrag, dass sich die Dienstbezüge nach den Sätzen der bayerischen Beamtenbesoldung in ihrer jeweils gültigen Fassung richten und die Stelle nach Besoldungsgruppe A 13 bewertet sei. § 11 des Vertrages vom 30.06.1992 lautet wie folgt:
§ 11
Frau Sch. wird als hauptberufliche Lehrkraft zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) angemeldet. Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse.
Mit Wirkung vom 01.09.1992 übernimmt die … die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung gem. Art. 33, Abs. 1, HS 2 des BaySchFG.
…
Mit Schreiben vom 02.06.2003 (Bl. 13 d. A.) informierte die Beklagte die Klägerin über tarifvertragliche Änderungen der Altersversorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes zum 01.01.2001 unter Hinweis auf den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes vom 01. März 2002.
Zum 31.12.2003 ist die Klägerin aus dem Schuldienst ausgeschieden.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen zugesagt worden. Dies bedeute, dass ihr eine Betriebsrente zustehe, die in Höhe des fiktiv zu errechnenden Ruhegeldes nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen zum Zeitpunkt des Leistungsfalles zu errechnen sei. Die Klägerin solle insoweit einem Beamten gleichgestellt werden, wie dies auch hinsichtlich Besoldung, Beihilfe und Arbeitszeit erfolgt sei. Für die Klägerin seien Dienst- und dem gleichzusetzende Zeiten vom 04.11.1968 bis 31.12.2003 zugrunde zulegen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei von einem Ruhegehaltssatz von 69 % auszugehen, so dass sich auf Basis eines Grundgehalts von EUR 3.920,58 und eines Familienzuschlags von EUR 105,28 ein fiktives Ruhegeld von EUR 2.777,84 monatlich ergebe. Die Klägerin beziehe ab 01.01.2004 durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente i.H.v. EUR 1.443,60 sowie Leistungen aus der Zu...