Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Vertragsauslegung
Leitsatz (amtlich)
Regelungsgehalt einer einzelvertraglichen Vereinbarung, mit der dem Arbeitnehmer eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt wird.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 307 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers zu 1. sowie der Kläger zu 3. bis einschließlich 13. wird zurückgewiesen.
- Die Kläger zu 1. bis einschließlich 13. tragen je 1/13 der Kosten des Berufungsverfahrens.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Inhalt der den Klägern von der Beklagten gemachten Versorgungszusage.
Der Auseinandersetzungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte betreibt in freier Trägerschaft eine katholische Schule, an der die Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der C.-A. S..
Der Kläger zu 1. war aufgrund schriftlichen Dienstvertrages vom 27.05.1977 (Bl. 37 ff. d. A.) seit dem 15.09.1977 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., als Lehrkraft für die Fächer Biologie, Chemie beschäftigt.
In der Zusatzversicherung zum Dienstvertrag vom 21.03.1980 (Bl. 43 d.A.) ist u.a. Folgendes geregelt:
„…
Der Schulträger übernimmt ab 1. April 1980 für
Herrn Z., …,
die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.
Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.
…”
Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 (Bl. 45 d.A.) am 01.01.2001 auf die Beklagte übergegangen.
Der Kläger zu 3. war aufgrund schriftlichen Dienstvertrages ohne Datum (Bl. 84 ff. d.A.) seit dem 13.09.1983 zunächst befristet bis zum 31.08.1984 und aufgrund Nachtrags zum Dienstvertrag vom 13.07.1984 (Bl. 89 d.A.) unbefristet als Lehrkraft für die Fächer Mathematik und Physik bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., beschäftigt.
In der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom 05.11.1986 (Bl. 90 d.A.) ist u. a. Folgendes geregelt:
„…
Der Schulträger übernimmt ab 1. Januar 1987 für Studienrat i. K. O.
die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.
Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.
…”
Die Klägerin zu 4. war aufgrund schriftlichen Dienstvertrages vom 29.07.1992 (Bl. 93 ff. d. A.) seit dem 01.09.1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., als Lehrkraft für die Fächer Englisch und Geschichte zunächst teilzeitbeschäftigt und ausweislich der Ergänzung zum Dienstvertrag vom 31.08.1999 (Bl. 99 d.A.) seit dem Schuljahr 1999/2000 vollzeitbeschäftigt. In § 11 des Dienstvertrages ist u. a. Folgendes geregelt:
„Frau B. wird als hauptberufliche Lehrkraft zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) angemeldet. Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse.
Mit Wirkung vom 01.01.1993 übernimmt der Schulträger auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung.
Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung gemäß Art. 33 Abs. 1. Halbsatz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes.
…”
Der Kläger zu 5. war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.07.1985 (Bl. 109 ff. d.A.) seit dem 31.08.1996 zunächst befristet bis zum 31.08.1986 und aufgrund Nachtrags zum Dienstvertrag vom 22.09.1986 (Bl. 114 d.A.) unbefristet als Lehrkraft für die Fächer Englisch und Französisch bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C.-A. S., beschäftigt.
In einer weiteren Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag ohne Datum (Bl. 115 d.A.) ist u. a. Folgendes geregelt:
„…
Der Schulträger übernimmt ab 1. Januar 1987 für
Herrn S, …,
die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Die aus dieser Beitragsübernahme entstehende Belastung an Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherung trägt der Dienstnehmer.
Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Ge...