Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nach Ablauf des nachwirkenden Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 KSchG und vorangegangenen unwirksamen Kündigungen wegen Schlechtleistung. Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schlechtleistung
Leitsatz (redaktionell)
Selbst eine verspätete und nur mangelhafte Erfüllung einer einem Arbeitnehmer übertragenen Aufgabe rechtfertigt nicht zwingend eine fristlose Kündigung wegen Schlechtleistungen. Es ist vielmehr darzulegen, dass und inwieweit der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorwerfbar verletzt hat.
Normenkette
BGB § 626; KSchG §§ 1, 15, 9
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 13.07.2010; Aktenzeichen 14 Ca 17608/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.07.2010, Az.: 14 Ca 17608/09 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe in Ziffer 5 des Teilurteils des Arbeitsgerichts richtet.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 13.07.2010, Az.: 14 Ca 17608/09 zurückgewiesen.
3. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.07.2010, Az.: 14 Ca 17608/09 wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/16, die Beklagte 15/16.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die Rechtswirksamkeit dreier außerordentlicher Kündigungen, einen Auflösungsantrag sowie über Herausgabeansprüche.
Der am 00.00.1969 geborene Kläger war seit dem 01.08.2006 aufgrund Arbeitsvertrags vom 19.07.2006 als Diplominformatiker/Softwareentwickler bei der Beklagten beschäftigt.
Das monatliche Bruttobasisgehalt betrug ---,- € zzgl. Incentivezahlung, auf die monatlich ein Vorschuss von ---,- € gezahlt wurde. Der Kläger ist verheiratet und seiner Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.05.2009 eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung und Verletzung seiner Arbeitspflicht. Anlass hierfür war eine Nichtteilnahme des Klägers an dem von der Beklagten für den 28.04.2009 angesetzten Kolloquium.
Der Kläger hatte im März von seinem Vorgesetzten die Arbeitsanweisung erhalten, seine vorhandenen Kenntnisse in der Programmiersprache Java durch ein Selbststudium aufzufrischen. Die hierzu benötigten Lehrmaterialien wurden dem Kläger zur Verfügung gestellt. Der Kläger sollte das Selbststudium bis zum 22.04.2009 abgeschlossen haben.
Bei dem Kolloquium sollten die Lernfortschritte und der Kenntnisstand des Klägers überprüft werden.
Am 04.06.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger den Arbeitsauftrag "Vergleich von Cascading Style Sheets auf Klassendeklarationsdifferenzen". Der Auftrag gliederte sich in die Arbeitspakete AP 3.1 bis AP 3.3. Die Erledigung der Arbeitsaufgaben 3.2 und 3.3 war voneinander unabhängig. Für die Erledigung des Arbeitspakets AP 3.1 setzte die Beklagte ursprünglich den 26.06.2009 als Abgabetermin fest. Das Arbeitspaket AP 3.2 sollte am 09.07.2009 erledigt sein. Für die Erledigung des Arbeitspakets AP 3.3 wurde der 16.07.2009 als Abgabetermin bestimmt. Das Arbeitspaket AP 3.1 wurde am 09.07.2009 abgenommen, die Arbeitspakete AP 3.2 und AP 3.3 am 02.10.2009.
Die Beklagte hörte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 02.11.2009 an. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 10.11.2009, da er es für zumutbar halte, den Kläger entsprechend seiner Qualifikation einzusetzen und vorhandene Defizite durch Schulungen zu beseitigen.
Mit Schreiben vom 12.11.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich, verhaltensbedingt zum 31.12.2009.
Am 29.10.2009 erhielt der Kläger den Auftrag, einen Abgleich von zwei Datenmodellen durchzuführen. Der Kläger sollte diese Programmieraufgabe bis zum 02.11.2009, 17:00 Uhr, also innerhalb von zwei Arbeitstagen, lösen. Am 30.10.2009 übersandte der Kläger seinem Vorgesetzten per Email eine von ihm so genannte "Musterlösung" und bat darum, ihm mitzuteilen, ob diese der Arbeitsanweisung entspreche. Er teilte auch mit, dass die Fertigstellung bis 02.11.2009 nicht realistisch sei. Der Kläger übergab sein Arbeitsergebnis am 10.11.2009, nachdem die Abgabefrist zunächst auf den 02.11.2009 und dann nochmals auf den 09.11.2009 verlängert worden war. Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 26.11.2009 wegen einer Schlechterfüllung seiner Arbeitspflicht ab, weil das am 10.11.2009 übergebene Programmierergebnis zahlreiche Fehler aufgewiesen habe, und der Kläger bei der Erledigung der Programmieraufgabe nicht die Lösungshinweise und Hilfestellung der Herren E. und F. beachtet habe.
Nach der Abnahme vom 10.11...