Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 03.04.1996; Aktenzeichen 2 a Ca 12034/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 3.4.1996 – 2a Ca 12034/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Aus Gründen der Klarstellung wird Ziffer I. des Urteils folgendermaßen formuliert:
Es wird festgestellt, daß die Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Streitwert wird auf DM 8.143,50 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Frauenreferent in beschäftigt zu einem Monatsbruttolohn von derzeit DM 2.714,50.
Zunächst richteten sich die Vertragsbeziehungen der Parteien nach dem Anstellungsvertrag ohne Datum (Bl. 4/8 d.A.). Danach war die Klägerin seit 1.3.1992 beschäftigt und das Arbeitsverhältnis sollte gem. § 1 Ziff. 3 a des Vertrages drei Monate nach Ablauf der 12. Legislaturperiode enden.
Die 12. Legislaturperiode des Bayerischen Landtags endete am 15.10.1994, sodaß nach dem Vertragswortlaut das Arbeitsverhältnis am 15.1.1995 durch Befristung beendet war.
Aufgrund eines neueren Vertrags ohne Datum (Bl. 37/39 d.A.) wird die Klägerin seit 15.1.1995 weiterbeschäftigt. § 1 Nr. 3 dieses Vertrags lautet:
Das Arbeitsverhältnis endet drei Monate nach dem Ende der 13. Legislaturperiode. Wenn die Fraktion schon vor Ende der … Legislaturperiode aufgelöst wird, endet das Arbeitsverhältnis drei Monate nach dem Erlöschen des Fraktionsstatus.
Die Klägerin hält die Befristungen ihrer Arbeitsverträge für unwirksam, da kein sachlicher Grund für eine Befristung vorliege. Sie hat deshalb dagegen Klage erhoben.
Die Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten und ihre Passivlegitimation bestritten. Eine Fraktion existiere ihrer Meinung nach nur für die Dauer einer Legislaturperiode. Die Fraktion „… Bayerischen Landtag” sei nicht Rechtsnachfolgerin der Fraktion „… Bayerischen Landtag”.
Aus diesem Grund sei die Befristung des Arbeitsvertrages wirksam, da die Existenz der Fraktion mit der Dauer der Wahlperiode zusammenhänge. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Diskontinuität existiere die Fraktion nur für die Dauer der Legislaturperiode und könne deshalb nur für diese Dauer Arbeitnehmer beschäftigen.
Außerdem sei die Befristung aus personenbedingten Gründen geboten. Die Zusammensetzung der Fraktion ändere sich von Legislaturperiode zu Legislaturperiode. Die Fraktionsmitglieder bekämen den politischen Auftrag von ihren Wählern nur für die Dauer der Legislaturperiode. Es gehe deshalb nicht an, daß die Fraktion die Nachfolgefraktion der nächsten Legislaturperiode dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit behindere, daß festangestellte Mitarbeiter weiterbeschäftigt würden. Auch aus dem Gesichtspunkt des Tendenzschutzes ergebe sich die Zulässigkeit einer Befristung, da die Auswahl der mit politischen Aufgaben betrauten Mitarbeiter sich als Verwirklichung der politischen Tendenz der Fraktion darstelle.
Hinsichtliche des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit folgendem Sachausspruch stattgegeben:
Es wird festgestellt, daß die Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses bis drei Monate nach Ablauf der 12. Legislaturperiode des Bayerischen Landtags unwirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
Gegen dieses, am 14.5.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.6.1996 Berufung eingelegt und diese am 12.8.1996 begründet.
Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage deswegen, da die Beklagte nicht richtig bezeichnet ist. Ihrer Meinung nach könne nur eine Fraktion einer bestimmten Legislaturperiode verklagt werden und nicht die Fraktion „… Bayerischen Landtag”.
Unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Vortrag behauptet die Beklagte weiterhin, daß die Befristung aus der Eigenart des Betriebes und aus personenbedingten Gründen sachlich gerechtfertigt sei.
Der aus der Eigenart des Betriebes erwachsene Befristungsgrund sei die de jure und de facto verfassungsrechtlich beschränkte Existenz der Fraktion. Auch aus den Regelungen des Bayerischen Fraktionsgesetzes über die Fiktion der Fortdauer einer Fraktion über die Dauer der Wahlperiode hinaus, wenn sie sich neu bildet, ergebe sich nicht die Folgerung, daß eine Befristung nicht zulässig wäre.
Die personenbedingten Gründe für die Befristung ergeben sich daraus, daß die Klägerin als Frauenreferentin ein zentrales politisches Arbeitsgebiet der Beklagten vertritt. Anders als bei Mitarbeitern im Bereich Büro und Organisation sei aus verfassungsrechtlichen Gründen auch deshalb eine Befrist...