Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 01.08.1996; Aktenzeichen 11 Ca 6138/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten vom 11. Oktober 1996 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 1. August 1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis infolge Befristung beendet worden ist.
Die Beklagte betreibt den Flughafen München. In ihrem Geschäftsbereich „Bodendienste” fallen Aufgaben an wie die Verteilung des von. Passagieren aufgegebenen Gepäcks auf die einzelnen Flugzeuge, der Transport der Gepäckstücke zum Flugzeug, die Verladung der Gepäckstücke in die Flugzeuge, die Beladung von Frachtmaschinen, die Beladung von Postmaschinen, mit denen nachts die Post innerhalb und außerhalb von Deutschland transportiert wird, der Transport von Passagieren per Bus zu den Flugzeugen. Das Auftragsvolumen in diesem Bereich schwankt je nach Flugaufkommen zwischen den einzelnen Flugplanperioden. Die Beklagte ermittelt deshalb jeweils für die Sommer- und die Winterflugplanperiode anhand der von den Fluglinien eingegangenen Aufträge den Bedarf an Personal und entscheidet danach, welches Kontingent nicht vom Stammpersonal abgedeckt werden kann und inwieweit für studentische Arbeitnehmer wie den Kläger ein Bedarf besteht. Die studentischen Arbeitnehmer werden dabei vor allem zum Abfangen der Arbeitsspitzen eingesetzt. Sie sind grundsätzlich Teilzeitbeschäftigte mit einer festen Stundenzahl und festen Arbeitszeiten an bestimmten Tagen. Insgesamt beschäftigt die Beklagte etwa 1100 (gewerbliche) Stammarbeitnehmer, von wenigen Ausnahmen abgesehen in Vollzeit, und etwa 400 studentische Arbeitnehmer in – befristeter – Teilzeitarbeit. Die Befristungen deckten sich zeitlich jeweils mit: den Flugplanperioden.
Der Kläger hatte seinen ersten Vertrag mit der Beklagten zum 1. Dezember 1988 abgeschlossen; sein letzter und 29. Vertrag lief vom 1. November 1995 bis 31. März 1996 (Blatt 6 der Akte). Gemäß ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 2) bestimmten sich diese Arbeitsverhältnisse jeweils nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der Anlage 10 zum BMT-G, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt war. Außerdem fanden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Auf dieser Grundlage war der Kläger dann jeweils in die Lohngruppe 3 eingruppiert.
Der vorliegende Streit entstand, weil die Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 (Blatt 7/8 der Akte) auch dem Kläger plötzlich eine geänderte Vergütungsregelung anbot, die unter Aufgabe der tarifvertraglichen Bezugnahme eine pauschalierte stundenbezogene Vergütung vorsah. Der Kläger errechnete für sich daraus eine Verminderung seines Arbeitseinkommens um mehr als 10 %. Er unterzeichnete den neuen Arbeitsvertrag mit dem anwaltschaftlich erklärten „Vorbehalt, daß nicht sowieso wegen Unwirksamkeit der Befristung das bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht” und ließ mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 15. April 1996 zum Arbeitsgericht München Klage auf Feststellung erheben, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 1. November 1995 über den 31. März 1996 hinaus fortbesteht. Dieses Begehren hatte auch Erfolg; auf Tatbestand, und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 1. August 1996 wird Bezug genommen.
Mit der am 11. Oktober 1996 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 11. September 1996 zugestellte Ersturteil verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 11. Dezember 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Darin wird zunächst festgestellt, daß es dem Kläger (wohl) eigentlich nur um den Erhalt der tariflichen Leistungen gehe, die mit der Vergütungsumstellung auf einen pauschalen Stundensatz ab 1. April 1996 entfallen sind. Zum 1. November 1996 habe die Beklagte ihre studentischen Arbeitnehmer in Befolgung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inzwischen wieder in das tarifliche System eingegliedert, die Beklagte möchte jedoch unabhängig von der Vergütungshöhe für den Kläger vom 1. April bis 30. Oktober 1996 auch die nunmehr streitig gewordene Zulässigkeit der Befristung ihrer Arbeitsverhältnisse mit studentischen Arbeitnehmern entschieden bekommen, um daraus gegebenenfalls Konsequenzen bei ihrer Vertragsausgestaltung ziehen zu können. Zu dieser Vertragsgestaltung wird vorgetragen, die Parteien hätten jeweils für jede Vertragsperiode in einem individuellen Gespräch abgestimmt, welche Stundenzahl der Kläger pro Woche zu welchen festen Schichtzeiten erbringe...