Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordentliche Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Nr. 7 Abs. 3 der SR 2y BAT schließt eine ordentliche Kündigung nicht aus, wenn eine Zweckbefristung und zusätzlich eine Zeitbefristung vereinbart ist.
Normenkette
BAT § 1 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 19.09.2001; Aktenzeichen 38 Ca 6233/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.9.2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Probezeitkündigung durch den Arbeitgeber.
Der am 8.9.1953 geborene Kläger war zunächst ohne schriftlichen Arbeitsvertrag und dann auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 16.1.2001 als Lehrer beim Beklagten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es zunächst, dass der Kläger vom 11.9.2000 bis 9.9.2001 eingestellt wird. Anschließend ist geregelt:
„Befristungsgrund: Aushilfe für StRin Frau … wegen Mutterschutz und ggf. Erziehungsurlaub
Der Vertrag endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages vor Dienstantritt des/der o.g. zu vertretenden Beschäftigten, spätestens jedoch mit Ablauf des 09.09.2001.”
Weiter ist geregelt, dass für das Arbeitsverhältnis der BAT vom 23.2.1961 und die zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträge sowie die Sonderregelung SR 2y BAT gelten.
Mit Schreiben vom 20.2.2001 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2001.
Mit seiner Klage vom 24.4.2001 hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 9.9.2001 geltend gemacht. Infolge der Befristung des Arbeitsvertrages sei eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigung sei nicht nach Nr. 7 Abs. 3 SR 2y BAT zulässig. Die Befristungsdauer betrage weniger als ein Jahr. Im Arbeitsvertrag sei auch nicht vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses ende. Der Dienstantritt der vertretenen Lehrerin sei ein zeitlich Ungewisses Ereignis und daher nicht bestimmt.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.2.2001 zum 31.3.2001 beendet ist, sondern erst mit Ablauf des 9.9.2001 enden wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei zulässig, denn das Arbeitsverhältnis habe mit Eintritt des bestimmten Ereignisses „Dienstantritt der zu vertretenden Beschäftigten” enden sollen.
Durch das dem Kläger am 25.9.2001 zugestellte Urteil vom 19.9.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen sei und andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung nicht geltend gemacht worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, wegen der Einzelheiten der Begründung des Urteils auf die Entscheidungsgründe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 22.10.2001 Berufung eingelegt und diese am 20.11.2001 begründet.
Der Kläger trägt im Berufungsverfahren ergänzend zu seinen erstinstanzlichen Ausführungen vor, der befristete Arbeitsvertrag enthalte keine Regelung über eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit und sei deshalb vor seinem vereinbarten Ende nicht ordentlich kündbar. Die vertretene Lehrerin sei nicht vorzeitig aus dem Erziehungsurlaub zurückgekehrt. Die Parteien hätten aber die Möglichkeit einer Beendigung vor dem 9.9.2001 nur für den Fall der Rückkehr der vertretenen Lehrkraft vereinbart.
Auch aus Abs. 3 der Nr. 7 SR 2y BAT ergebe sich hier keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, denn das im Arbeitsvertrag bestimmte Ereignis des Dienstantritts der zu vertretenden Lehrerin sei nicht eingetreten. Die Kündigungsgründe stünden in keinem Zusammenhang mit dem im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignis.
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.9.2001, Az.: 38 Ca 6233/01, wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 20.2.2001 zum 31.3.2001 beendet worden ist, sondern erst mit Ablauf des 9.9.2001 geendet hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Kündigung sei nach Abs. 3 der Nr. 7 SR 2y BAT zulässig, denn das Arbeitsverhältnis habe mit Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses enden sollen. Auf den tatsächlichen Eintritt des Ereignisses, also den Dienstantritt der zu vertretenden Beschäftigten, komme es nicht an.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 20.11.2001 sowie auf die Berufungserwiderung vom 10.12.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgr...