Entscheidungsstichwort (Thema)

Virtuelle Anteilsrechte bei Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Auskunftsanspruch, der einen späteren Leistungsantrag vorbereiten soll, besteht bereits dann nicht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass sich ein Zahlungsanspruch auch nach einer Auskunft nicht ergeben kann.

2. Die Zusage virtueller Anteilsrechte an einem Unternehmen ist an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu diesem Unternehmen gebunden und geht im Fall eines Betriebsübergangs nicht auf einen Betriebserwerber über.

3. Eine Verfallklausel, die das Erlöschen virtueller Anteilsrechte an einem Unternehmen für den Fall des nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses vorsieht, erfasst auch den Fall eines Betriebsübergangs.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1, §§ 133, 157, 242

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 17.11.2006; Aktenzeichen 2a Ca 15002/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.11.2006 (Az.: 2a Ca 15002/05) wird auf Kosten der Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Auskunftsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Zuteilung von virtuellen Anteilsrechten.

Der Kläger war seit 01.05.2000 zunächst bei der V. In. GmbH & Co. beschäftigt. Im Februar 2001 wurde die V. In., die seit dem Jahr 2000 eine 100 % -ige Tochter der British war, ebenso wie das britische Mutterunternehmen in zwei Unternehmen aufgespalten, die Festnetzsparte dabei auf die B. Ig. GmbH & Co. OHG, die im Jahr 2002 in B. (G.) GmbH & Co. OHG umfirmiert wurde. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging bei Aufspaltung auf diese Gesellschaft über.

Zum 30.06.2003 wurde ein Teil der B. (G.) GmbH & Co. OHG auf die Beklagte übertragen. Im Rahmen dieser Übertragung ging auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über.

Die Beklagte ist das globale Beratungs- und Systemintegrationshaus der B. Group, einem weltweit operierenden Service-Provider für Informations- und Kommunikationstechnologie. Sie existierte bereits vor dem Jahr 2003 und gehört zu 100 % zur S. Holding in der Schweiz, diese wiederum zur S. USA. Die V. In. hält keine Geschäftsanteile an der Beklagten.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Projektleiter in deren Niederlassung in München beschäftigt.

Mit Schreiben vom 20.02.2001 (Bl. 23 bis 25 d. A.) wurde der Kläger von der V. In. GmbH & Co. KG über die Zuteilung von so genannten Phantom Stocks informiert. In dem Schreiben heißt es dabei:

Bedingt durch die Umstellung auf das Geschäftsjahr von British, erfolgt die Zuteilung vorerst nicht in Stück, sondern in Form eines Geldbetrages, den Sie aus der Ihnen noch mitzuteilenden Anzahl von Phantom Stocks als zusätzliches Einkommen erlösen können, wenn die Steigerung des Goodwills des Unternehmensteils V. In. Mo. bzw. Ig. zwischen dem Zuteilungsstichtag 01.01.2001 und dem erstmöglichen Ausübungsstichtag 01.04.2004 zu 100 % einem noch festzulegenden Zielwert entspricht.

Den Ihnen zugeteilten Betrag von

EUR 8.000,00

erlösen Sie, wenn der Goodwill des für Sie relevanten Unternehmensteils zum 01.04.2004 dem noch festzulegenden Zielwert entspricht, d.h. wenn das vorgegebene Ziel zu 100 % erreicht wurde.

Bei einem stärkeren oder schwächeren Wachstum des Goodwills, sind die Phantom Stocks entsprechend mehr oder weniger wert. Maximal werden Sie aus jedem Ihnen zugeteilten Phantom Stock ein zusätzliches Einkommen in Höhe von 100 % des Anfangwertes dieses Phantom Stock erzielen können. Diesen Anfangswert teilen wir Ihnen zusammen mit der Anzahl der Phantom Stocks noch gesondert mit.

Für das Modell gilt das als Anlage beigefügte Regelwerk ….

Unter dem 06.03.2001 unterzeichnete der Kläger ein Annahme- und Einverständniserklärung, in der es u.a. wie folgt heißt:

Ich erkläre hiermit die Annahme der Zuteilung und der sich daraus rechnerisch ergebenden Anzahl von Phantom Stocks, die mir innerhalb des Zuteilungszeitraumes noch gesondert bekannt gegeben wird.

Die beigefügten Programmbedingungen des Phantom Stock Programmes der V. In. habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen. Ich erkläre mich mit der Geltung der Programmbedingungen allgemein und für die an mich erfolgenden Zuteilungen von Phantom Stocks ausdrücklich einverstanden.

Dem Phantom Stocks Programm lagen umfangreiche Programmbedingungen vom 22.01.2001 (Bl. 27 bis 49 d. A.) zugrunde, die in einer Informationsbroschüre noch näher erläutert wurden.

Die dem Kläger entsprechend dem mitgeteilten Geldbetrag zugeteilten Phantom Stocks konnten danach bei Erreichen bestimmter oder noch zu bestimmender zukünftiger Steigerungen des Goodwills des Unternehmensteils Ig. zu in Ziffer 8) des Phantom Stock Programms festgelegten Ausübungsstichtagen ausgeübt werden. Die Programmbedingungen enthielten dabei folgende Bestimmungen:

1. Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt am Phantom Stock Programm der V. I. sind grundsätzlich:

  1. Alle unbefristet und fest angestellten Mitarbeiter der V. I.
  2. Alle unbefristet und fest angestellten Mitarbeiter solcher Unternehmen, an denen V.I. unm...

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