Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktienoption
Leitsatz (amtlich)
Die Beteiligung von Arbeitnehmern am Wertzuwachs des Unternehmens z.B. durch virtuelle Aktien kann von der Zugehörigkeit zum Unternehmen abhängig gemacht werden. Bei einer solchen Regelung ist der Erwerber bei einem (Teil-)Betriebsübergang nicht zur Einlösung der Aktien verpflichtet.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 17.11.2006; Aktenzeichen 2 a Ca 15003/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.11.2006 – 2 a Ca 15003/05 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erteilung von Auskünften.
Der Kläger war ab 16.10.2000 bei der pp. GmbH & Co. beschäftigt. Im Februar 2001 wurde diese Gesellschaft, die seit dem Jahre 2000 eine hundertprozentige Tochter der ppx. war, ebenso wie das britische Mutterunternehmen in zwei Unternehmen aufgespalten, nämlich die ppxx. (Festnetzbereich) und die ppxxx. (Mobilfunksparte). Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Rahmen dieser Umstrukturierung auf die ppxx, GmbH & Co. OHG über, die im Jahre 2002 in ppxxxx. GmbH & Co. OHG umfirmierte.
Zum 30.6.2003 wurde ein Teil der ppxx GmbH & Co. OHG auf die Beklagte übertragen. Dabei ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche, welches schon vor 2003 existierte. Sie gehört zu 100 % zur S. Holding in der Schweiz, diese wiederum zur S. US. Die pp. hält nicht 100 % der Anteile der Beklagten.
Der Kläger ist als „System Integration Engineer” beschäftigt. Es gibt Überlegungen, dass der zum 30.6.2003 auf die Beklagte übergegangene Betriebsteil wieder auf die ppxx. GmbH & Co. OHG übergeht.
Im Rahmen eines sog. Phantom Stock Programms teilte die pp. dem Kläger mit Schreiben vom 20.2.2001 Phantom Stocks über einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,– zum Zuteilungsstichtag 1.1.2001 zu. Der Kläger unterzeichnete am 3.3.2001 eine Annahme- und Einverständniserklärung (Bl. 25 d.A.), mit der er bestätigte, die Programmbedingungen des Phantom Stocks Programms zur Kenntnis genommen zu haben, und sich mit der Geltung der Programmbedingungen allgemein und für die an ihn erfolgenden Zuteilungen von Phantom Stocks ausdrücklich einverstanden erklärte.
Über das Phantom Stock Programm sollten die Mitarbeiter virtuelle Anteilsrechte an dem Unternehmen, bei dem sie beschäftigt sind, erhalten und auf diese Weise direkt an dem Unternehmenserfolg und einer Steigerung des Wertes partizipieren. Die Phantom Stocks sollten in ihrem Wert unmittelbar an die Steigerung des Unternehmenswertes gekoppelt sein und sich parallel zu bestimmten Unternehmenskennzahlen entwickeln. Die Mitarbeiter sollten die Möglichkeit haben, die Phantom Stocks bei positiver Geschäftsentwicklung des Unternehmens und einer daraus resultierenden Wertsteigerung der Phantom Stocks zu bestimmten, im Programm festgelegten Ausübungsstichtagen auszuüben, d.h. in Geld einzulösen. Gemäß dem Zuteilungsschreiben der pp. vom 20.2.2001 (Bl. 22 ff d.A.) konnte der Kläger aus den zugeteilten Phantom Stocks maximal ein zusätzliches Einkommen in Höhe von 100 % des Anfangswertes erzielen.
Die Einzelheiten des Phantom Stocks Programms ergeben sich aus umfangreichen Programmbedingungen vom 22.1.2001 (Bl. 26 ff d.A.) sowie aus einer Broschüre „Echte Gewinne mit virtuellen Akten” (Bl. 40 ff d.A.). Den Mitarbeitern der pp. wurden je nach Zugehörigkeit zur Mobilsparte oder zum Festnetzbereich unterschiedlich Phantom Stocks zugeteilt, sog. M. oder I. Stocks. Nach Ziffer 8 der Programmbedingungen können die zum 1.1.2001 zugeteilten Phantom Stocks nach einer Wartezeit von drei Jahren erstmals zum 1.4.2004 und dann im Abstand von einem halben Jahr zu sechs weiteren Stichtagen, zuletzt am 1.4.2007 ausgeübt werden. Phantom Stocks, die bis zum letzten möglichen Ausübungszeitraum nicht ausgeübt werden, sollen verfallen (Ziffern 10 und 15 a der Programmbedingungen). Ziffer 15 der Programmbedingungen regelt den Verfall der Phantom Stocks wie folgt:
„Nicht ausgeübte oder nicht ausübbar gewordene Phantom Stocks verfallen ohne weiteres, insbesondere ohne dass es einer entsprechenden Erklärung der pp. oder eine einbezogenen Unternehmens bedarf,
- mit dem Ablauf des letzten für die möglichen Ausübungszeitraumes;
- mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Inhabers von Phantom Stocks mit pp. oder einem einbezogenen Unternehmen, vorbehaltlich der Sonderreglungen in Ziffer 12 b und Ziffer 12 c dieser Programmbedingungen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses ist im Falle der Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim jeweiligen Erklärungsempfänger und im Falle der Aufhebung des Anstellungsverhältnisses der Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung, unabhängig davon, ob dieser Zeitpunkt jeweils von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Anstellungsverh...