Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs
Leitsatz (amtlich)
Streit darüber, ob ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist, der den Rechtsstreit erledigt hat. Kläger macht insbesondere geltend, es lägen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, außerdem scheitere ein wirksamer Vergleich an der fehlenden Protokollierung (§ 15 Abs. 2 BGB) und an § 623 BGB.
Normenkette
BGB §§ 145 ff, 133, 157, 154 Abs. 2, §§ 623, 242
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen 23 Ca 4290/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.9.2007 – 23 Ca 4290/07 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 31.5.2007 beendet worden ist und dass es sich hierbei nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat.
- Der Beklagte bezahlt an den Kläger, beginnend ab dem 1.9.2007, monatlich EUR 3.000,– (in Worten: Euro dreitausend) zzgl. Mehrwertsteuer auf entsprechende Rechnungsstellung des Klägers und zwar für den Monat September und die folgenden 14 Monate jeweils am 1. eines Kalendermonats.
- Der Beklagte erteilt dem Kläger ein Arbeitszeugnis, welches unter vollinhaltlicher Übernahme eines klägerischen Entwurfes unterschrieben von dem Beklagten auf Briefpapier der Gaststätte Hinterbrühl am See erstellt wird, die Beurteilungsnote 1 bis 2 enthält und eine Beschäftigungsdauer vom 15.3.2001 bis Oktober 2007 ausweist.
- Mit diesem Vergleich sind alle finanziellen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten.
- Mit diesem Vergleich sind die Rechtsstreite 23 Ca 4290/07 und 6 Ca 7160/07 beim Arbeitsgericht München erledigt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, auch des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, vorsorglichen ordentlichen Kündigung, die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers und in diesem Zusammenhang auch darüber, ob der Kläger als Arbeitnehmer für den Beklagten tätig war. Im Berufungsverfahren bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein außergerichtlicher Vergleich der Parteien zustande gekommen ist, durch den der Rechtsstreit erledigt ist.
Der Beklagte ist Inhaber eines Gasthofes mit etwa 40 Arbeitnehmern, in dem der Kläger seit 15.3.2001 als Betriebsleiter und Geschäftsführer tätig war. Der Kläger erhielt auf entsprechende Rechnungen eine monatliche Vergütung von EUR 5.112,92 zuzüglich Mehrwertsteuer. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer wurden nicht abgeführt. Mit Schreiben vom 1.3.2007 kündigte der Beklagte „den bestehenden Dienstleistungsvertrag als selbständiger Betriebsleiter in unserem Gasthof mit sofortiger Wirkung, vorsorglich mit der ordentlichen Kündigungszeit von vier Wochen.”
Mit der am 22.3.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei als Arbeitnehmer tätig gewesen. Er sei hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit weisungsgebunden und in die betriebliche Organisation eingegliedert gewesen. Weder in finanzieller noch in personeller Hinsicht habe er eine letzte Entscheidungskompetenz gehabt. Die Kündigung sei unwirksam. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Er sei auch nie abgemahnt worden.
Dagegen hat der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger sei kein Arbeitnehmer gewesen. Seine Tätigkeit habe auf einem Beratungsvertrag beruht. Er habe seine Dienstpläne sowie die Dienstpläne der anderen Geschäftsführer frei nach seinem Gutdünken gestaltet. Weiter habe er die Dienstpläne des Servicepersonals erstellt und sei dafür zuständig gewesen, dieses Personal sowie die Aushilfen für die Gaststätte ein- und auszustellen. Selbst Köche, Reinigungskräfte, Schankkellner und Hausmeister habe der Kläger selbständig ohne Rücksprache engagiert. Nahezu allen Mitarbeitern des Hauses habe er Abmahnungen erteilt. In die Betriebsorganisation sei er nicht eingebunden gewesen, sondern habe seine Anwesenheitszeiten selbst gestaltet. Gegenüber den Mitarbeitern sei er stets als Arbeitgeber aufgetreten. Die Kündigung beruhe darauf, dass der Kläger trotz des Hinweises, dass der Geschäftsführer P. unmöglich vom 12.1. bis 4.2.2007 in den Urlaub gehen könne, dessen Urlaubsschein unterschrieben habe. Außerdem habe sich das Ansehen der Gaststätte wegen des Klägers negativ entwickelt.
Im Kammertermin beim Arbeitsgericht schlossen die Parteien am 2.8.2007 folgenden widerruflichen Vergleich:
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 31.5.2007 beendet worden ist und dass es sich hierbei nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat.
Der Beklagte bezahlt an den Kläger, beginnend ab dem 1.9.2007, monatlich
EUR 5.113,– (fünftausendeinhundertdreizehn EURO)
zuzüglich ...