Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzicht auf beamtenähnliche Versorgung im Rahmen einer "Personalvereinbarung" zur "Harmonisierung der Dienstverhältnisse" fusionierter Bankanstalten des öffentlichen Rechts. Unzulässige Feststellungsklage zur Unwirksamkeit der Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Unwirksamkeit der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen (Versorgungsrecht) einverstanden, kann nicht gesondert im Rahmen der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden, weil es sich dabei nicht um ein Rechtsverhältnis i.S.d. Norm, sondern um eine Vorfrage weiterer Ansprüche handelt. In diesem Fall ist auch ein Feststellungsinteresse zu verneinen.
2. Des Weiteren fehlt dem Arbeitnehmer ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO an der gerichtlichen Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihm zu einem bestimmten, mehrere Jahre in der Zukunft liegenden Zeitpunkt einen Versorgungsvertrag nach beamtenähnlichen Grundsätzen anzubieten, wenn der Anspruch auf Erteilung der Versorgungszusage neben der Erfüllung einer bestimmten Beschäftigungsdauer von weiteren ungewissen Ereignissen wie der gesundheitlichen Verfassung des Arbeitnehmers sowie einer guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in diesem Zeitpunkt abhängt.
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 27.02.2015; Aktenzeichen 27 Ca 14686/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.02.2015 - 27 Ca 14686/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klagepartei eine bestimmte Versorgungszusage anzubieten.
Die Klagepartei ist seit dem 01.01.2000 als Bankangestellte zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 5.416,67 € beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der E. und der S. sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und 1972 aus einer Fusion zweier öffentlich-rechtlicher Anstalten hervorgegangen. Zur Harmonisierung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der fusionierenden Bankanstalten enthielt der Fusionsvertrag vom 06.06.1972 als Anlage zu § 8 Abs. 3 eine Personalvereinbarung (PV72), in der unter anderem Versorgungsansprüche wie folgt geregelt waren:
"3. Versorgungssystem der C. Girozentrale
3.1. Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten ... tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.
3.2. Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder .... können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der Landesbank."
Die Versorgung nach Ziff. 3.1 der Personalvereinbarung wurde in der Folgezeit über die Versorgungskasse F. abgewickelt. Nach deren Richtlinien hatten die Mitarbeiter im Versorgungsfall Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften. Der Versorgungsvertrag nach Ziff. 3.2 der Personalvereinbarung entsprach im Wesentlichen der Anlage K20 und gewährte den Mitarbeitern ebenfalls Versorgungsansprüche entsprechend den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie darüber hinaus einen erweiterten Kündigungsschutz und Ansprüche auf erweiterte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen. Dies führte grundsätzlich zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung. Für die ab dem 01.01.2002 neu eintretenden Mitarbeiter galt eine andere Versorgungsordnung (VO2002/2005).
Nachdem Anfang 2009 die Erteilung von Versorgungsrechten nach Ziff. 3.2 der Personalvereinbarung zunächst ausgesetzt worden war und ein externes Rechtsgutachten vom 20.05.2009 die rechtliche Zulässigkeit bestätigt hatte, teilte die Beklagte am 22.07.2009 unter der Überschrift "Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung / AT-Vergütungssystem" mit, dass nach dem Verwaltungsratsbeschluss vom 21.07.2009 die "Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ... endgültig eingestellt" und "die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt" werde. Am 16.09.2009 informierte die Beklagte im Intranet unter der Überschrift "Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der C.", dass "die Umstellung der Versorgungssysteme der C. zum 31.12.2009 v...