Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Anspruch auf Leistungsbonus. Wegfall der Geschäftsgrundlage
Leitsatz (amtlich)
1. Sieht ein Arbeitsvertrag eines Bankmitarbeiters die Bezahlung eines Leistungsbonusses vor, dessen Höhe sich auch nach dem Erfolg der Bank richten soll, entfällt dieser nicht, wenn in einer späteren Betriebsvereinbarung dafür die Bereitstellung eines Bonustopfes Voraussetzung sein soll, zu der sich die Bank aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sieht.
2. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine Bonusvereinbarung tritt nicht dadurch ein, dass die Bank in erheblichem Umfang öffentliche Finanzmittel erhält, um ihren Betrieb fortsetzen zu können.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, §§ 133, 157, 313 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 25.01.2011; Aktenzeichen 20 Ca 11270/10) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.01.2011 (Az.: 20 Ca 11270/10) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Leistungsbonus, den der Kläger für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von je 13.000,- € brutto zuzüglich 4.550,- € netto gegen die Beklagte geltend macht.
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der B. H. AG, firmierte vom 29.10.2001 bis zum 29.09.2003 dann als "H. Bank AG" und vom 30.09.2003 bis zum 28.06.2009 als "H. Bank AG". Nunmehr firmiert sie unter der Bezeichnung der Beklagten.
Der Kläger ist seit 01.07.1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Bankdirektor beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein Vollzeitfestgehalt in Höhe von 104.650,- € brutto jährlich. Ab 01.11.2007 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeit-Dienstverhältnis, nach dem der Kläger im Blockmodell seit 01.05.2010 von der Arbeitsleistung freigestellt ist.
Rechtsgrundlage des Dienstverhältnisses war zuletzt ein zwischen den Parteien am 05./14.12.2003 geschlossener Dienstvertrag (Bl. 10 - 13 d. A.), in dem es u. a. wie folgt heißt:
"II.
1. Vergütung
Der Mitarbeiter erhält ein jährliches Gesamteinkommen, das sich aus Grundgehalt, Sonderzahlung und Leistungsbonus zusammensetzt. Die genaue Höhe des Gehalts ergibt sich aus dem Begleitschreiben zu diesem Vertrag.
Der Leistungsbonus richtet sich insbesondere nach der individuellen Zielerreichung, dem Führungsverhalten und dem Erfolg der Bank. Die individuelle Zielvereinbarung wird quantitativ zwischen dem Mitarbeiter und dem verantwortlichen Ressortleiter schriftlich fixiert. 2/3 des Leistungsbonus-Basiswerts sind von dieser persönlichen Zielerreichung abhängig. Der restliche Leistungsbonus-Basiswert-Anteil (1/3) ist abhängig vom Erfolg der Bank. Er wird jedes Jahr für das abgelaufene Jahr festgesetzt.
Der Leistungsbonus wird jeweils mit dem Maigehalt eines Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr gezahlt.
Da das Gehalt außertariflich geregelt ist, bestehen keine Ansprüche auf Zulagen oder die Vergütung von Mehrarbeit.
...
IV.
1. Bestimmung des Arbeitsplatzes
...
6. Beschäftigungsbedingungen für Leitende Angestellte
Es gelten die beiliegenden Beschäftigungsbedingungen für leitende Angestellte in der jeweils gültigen und mit dem Sprecherausschuss abgestimmten Fassung.
..."
Mit Übersendung des Dienstvertrages erhielt der Kläger am 05.12.2003 zusätzlich ein Schreiben (Bl. 201 - 203 d. A.), in dem es u. a. wie folgt lautet:
"...
Ihr Gehalt setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, über die wir im Folgenden einen Überblick geben:
Grundgehalt
...
Sonderzahlung
...
Leistungsbonus
Ihr Erfolg für unsere Bank soll sich auch in der Höhe Ihres Gesamtgehalts ausdrücken:
Ihr Leistungsbonus kann zwischen 0 und 200 % Ihres Basiswertes betragen, der zur Zeit bei EUR 35.000,00 brutto liegt.
Hiervon beziehen sich 2/3 (also EUR 23.333,00 Basiswert) auf Ihre persönliche Zielerreichung.
Diese wird schriftlich zwischen Ihnen und Ihrem Ressortleiter vereinbart.
Der restliche Anteil (1/3, also EUR 11.667,00 Basiswert) ist abhängig vom Erfolg der Bank.
Gesamtgehalt
Je nach Höhe Ihres Leistungsbonus wird Ihr Gesamtgehalt deshalb zwischen EUR 100.750,00 brutto und EUR 170.750,00 brutto liegen.
..."
In einem Schreiben vom Dezember 2004 (Bl. 70 - 71 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger u. a. Folgendes mit:
"... wie mit Ihnen besprochen, wollen wir die mit dem Ende unserer Restrukturierungsphase verbundenen organisatorischen Veränderungen zum Anlass nehmen, auch die Definition der "leitenden Angestellten" der H. neu zu regeln. Wir wollen uns dabei eng an der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung orientieren, die den Begriff des "leitenden Angestellten" sehr restriktiv auslegt.
...
Dies hat zur Folge, dass Sie in Ihrer derzeitigen Funktion, die der Laufbahnstufe Expert zugeordnet ist, ab 01.01.2005 nicht mehr zu dem Kreis der "leitenden Angestellten" zählen.
...
Beachten Sie bitte auch, dass Sie künftig in den Geltungsbereich der jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen (z. B. Arbeitsordnung) fallen.
..."
In der Vereinbarung über die Umwandlung des Vollzeitdienstverhältn...