Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 19.12.1989; Aktenzeichen 33 Ca 5857/89)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 31.01.2001; Aktenzeichen 1 BvR 619/92)

 

Tenor

1. Auf die Berufung, der Klägerin vom 12. April 1990 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19. Dezember 1989 (Az.: 33 Ca 5857/89) aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die außerordentliche Kündigung, aber durch die ordentliche Kündigung vom 02. Juni 1989 zum 31. Dezember 1989 aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 55.682,34 brutto abzüglich DM 18.684,60 netto zu bezahlen, zuzüglich 9 % Zinsen

aus DM

4.467,48

seit dem 16.06.1989,

aus DM

2.687,48

seit dem 16.07.1989,

aus DM

941,88

seit dem 16.08.1989,

aus DM

781,08

seit dem 16.09.1989,

aus DM

2.009,88

seit dem 16.10.1989

sowie aus dem Rest seit 01.01.1990.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 55.682,34 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 23. Mai 1989, einer vorsorglich ordentlichen Kündigung vom 02. Juni 1989, über die Weiterbeschäftigung und über Gehaltsansprüche.

Die am 27. März 1946 geborene Klägerin war seit September 1972 für die Beklagte an deren Gymnasium in Schäfftlarn als Lehrkraft für die Fächer Kunsterziehung/Kunstgeschichte tätig; auf den schriftlichen Dienstvertrag ohne Datum (Blatt 5 bis 9 der Akte) wird Bezug genommen. Ihr Gehalt belief sich zuletzt auf rund DM 7.000 brutto.

Als die Beklagte dieses Arbeitsverhältnis kündigen ließ, mit Schreiben vom 23. Mai 1989 außerordentlich fristlos und mit Schreiben vom 02. Juni 1989 vorsorglich ordentlich, erhob die Klägerin dagegen jeweils form- und fristgerecht Kündigungsschutzklagen zum Arbeitsgericht München, die später noch um Leistungsanträge erweitert worden sind.

Die Beklagte stützt ihre Kündigungen auf „schwere Verfehlungen gegen dienstliche und außerdienstliche Pflichten eines Lehrers sowie gegen die Treuepflichten gegenüber der Abtei Schäftlarn”. Konkret werden dabei angesprochen, daß die Klägerin über Jahre hinweg ein außereheliches Verhältnis mit Pater A. unterhalten habe, aus dem auch zwei Kinder hervorgegangen seien, und daß sie diese Vorgänge ohne vorherige Benachrichtigung der Beklagten an die Presse herangetragen habe.

Die Klägerin wendet ein, besondere außerdienstliche Treue- oder. Loyalitätspflichten gegenüber der Beklagten nicht übernommen zu haben; ihr Dienstvertrag verpflichte sie nicht, ihre außerdienstliche Lebensführung gemäß den Grundsätzen der katholischen Kirche einzurichten; auch sei sie über solche Pflichten zu keiner Zeit belehrt worden.

Sie selbst habe sich zur Enthaltsamkeit nicht verpflichtet und im übrigen sei Pater A. als Schulleiter ihr direkter Vorgesetzter gewesen, so daß sie sich bei dem ihr vorgeworfenen Verhalten in einem dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis befunden habe.

Die dienstlichen Pflichten seien von ihr stets zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten erfüllt worden und der Abt des Klosters habe ihre Beziehungen zu Pater A. auch seit Jahren gekannt.

Schließlich läßt die Klägerin noch eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung rügen sowie ihre Interessenlage darstellen, hinter der aus ihrer Sicht der Arbeitgeberwunsch, dieses Arbeitsverhältnis aufzulösen, zurücktreten müsse.

Die zur Entscheidung gestellten Anträge lauteten:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom. 23.05.1989, zugestellt am 24.05.1989, nicht aufgelöst worden ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 35.412,30 brutto abzüglich an das Arbeitsamt übergegangener DM 12.678,40 netto zuzüglich 9 % Zinsen aus DM 4.467,48 seit dem 16.06.1989, 9 % Zinsen aus DM 2.687,48 seit dem 16.07.1989, 9 % Zinsen aus DM 941,88 seit dem 16.08.1989, 9 % Zinsen aus DM 781,08 seit dem 16.09.1989 sowie 9 % Zinsen aus DM 2.009,88 seit dem 16.10.1989 zu bezahlen.
  3. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis auch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.06.1989, zugestellt am 05.06.1989, nicht aufgelöst worden ist.
  4. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens im vorhergehenden Antrag: die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Oberstudienrätin in der Schule der Beklagten mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von DM 7.082 zunächst bis zur Rechtskraft des Urteils wie bisher weiterzubeschäftigen.

Das angerufene Arbeitsgericht München hat diese Klage abgewiesen; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe seines Endurteils vom 19. Dezember 1989 wird Bezug genommen.

Mit den am 26. Januar und am 17. April 1990 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufungen gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 15. März 1990 zugestellte Ersturteil verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 11. Juni 1990 beim La...

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