Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterstützungskasse. Betriebliche Altersversorgung. Mitbestimmung des Betriebsrats. Gesamtbetriebsvereinbarung. Nachwirkung. Teilmitbestimmte Regelungen
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zur Frage der Nachwirkung einer teilmitbestimmten Regelung der betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Arbeitnehmer zusagende Unterstützungskasse, ist eine Sozialeinrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Der Betriebsrat hat bei Aufstellung von Grundsätzen, nach denen die von den Trägerunternehmen zur Verfügung gestellten Mittel an die begünstigten Arbeitnehmer verteilt werden, mitzubestimmen.
2. Betriebsvereinbarungen betreffend die betriebliche Altersversorgung wirken nicht gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Solche Betriebsvereinbarungen betreffen nicht die erzwingbare Mitbestimmung, sondern sind lediglich teilmitbestimmt.
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 8; BetrAVG § 1b; BGB § 613a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen 22 Ca 19938/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom10. Mai 2006, Az. 22 Ca 19938/05 wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 4/10 und der Kläger 6/10.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Beklagten – begrenzt auf den Entstehenszeitraum 1.7.94 bis 31.7.2005 – aus Regelungen der betrieblichen Altersversorgung, die bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten bestanden haben.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 00.00.1955 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in dem Zeitraum vom 02.10.1978 bis 31.07.2005 beschäftigt. Er erhielt von seiner damaligen Arbeitgeberin, der F. D. AG, eine Zusage zu einer betrieblichen Alterversorgung gemäß Satzung und Richtlinien des Unterstützungsvereins der Fa. F. D. P. u. M. … e. V. vom 27.04.1962 (Bl. 9/21 d. A.), die jedenfalls nach den damals geltenden gesetzlichen Regelungen am 25.09.1991 bereits unverfallbar waren.
Die F. D. AG fusionierte im Jahr 1993 mit der M. AG zur D. M. AG. Am 01.07.1994 wurde nach Ablehnung eines von der D. M. AG beantragten Vergleichsverfahrens das Anschlusskonkursverfahren über deren Vermögen eröffnet.
Am 30.07.1994 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die neu gegründete D. M. GmbH über. Aus dieser entstand im Jahr 1997 die D. M. G. GmbH.
Im Jahr 1978 wurden die Richtlinien der Unterstützungskasse „Unterstützungsverein der Fa. F. D. P. u. M. … e. V.” über eine Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat vom 26.09.1978 geändert (vgl. Anlagenkonvolut unter 3). Die Nr. 9 und 10. der Betriebsvereinbarung lauten:
Änderungen der Richtlinien, welche das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats berühren, bedürfen dessen Zustimmung durch eine ergänzende Betriebsvereinbarung.
Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung behält diese ihre Gültigkeit.
Mit Schreiben vom 25.09.1991 (vgl. Anlagenkonvolut unter 4) kündigte die D. AG die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1978 nebst einem Nachtrag (vgl. Anlagenkonvolut unter 2) zum 31.12.1991 und widerrief die zugesagten Leistungen für alle zukunftsbedingten Zuwächse nach dem 31.12.1991 dem Grunde und der Höhe nach, damit auch alle noch nicht verfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, und schloss das Versorgungswerk mit sofortiger Wirkung für alle neu eintretenden Mitarbeiter.
Der letzte Absatz des Schreibens lautet:
Wir schlagen vor, dass über eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung geschlossen wird, die der veränderten Situation entspricht. Gleichzeitig sollen notwendige Anpassungen der Versorgungsregelungen an Veränderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen und höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbart werden.
Der Gesamtbetriebsrat hat mit Schreiben vom 11.12.1991 (vgl. Anlagenkonvolut unter 5) der Kündigung und dem Widerruf widersprochen und mit weiterem Schreiben vom 13.07.1992 (vgl. Anlagenkonvolut unter 6) mitgeteilt, dass er von einer Weitergeltung der Betriebsvereinbarung vom 26.09.1978 nebst Anhang ausgehe. Er kündigte an, dieses Schreiben durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt zu geben, da in der Belegschaft eine Verunsicherung über den augenblicklichen Sachstand entstanden sei.
In der Folgezeit kam es nicht zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung zwischen der F. D. AG und ihren Rechtsnachfolgerinnen auf der einen Seite und dem Gesamtbetriebsrat auf der anderen Seite. Auch die Entscheidung einer Einigungsstelle über die Beseitigung der Nachwirkung der Betriebsvereinbarung vom 26.09...