Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Leitsatz (amtlich)
Die vertragliche Verpflichtung, die durch die Teilnahme an dem Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin” entstandenen Kosten bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Beendigung des Lehrgangs aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers zurückzuzahlen, verstößt nicht gegen § 307 BGB.
Normenkette
BGB § 307
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen 4 b Ca 12127/07 F) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom28.11.2007 – 4 b Ca 12127/07 F – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.922,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7.7.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 85 % und der Kläger 15 %.
3. Die Revision für den Beklagten wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Fortbildungskosten.
Der Beklagte ist gelernter Bankkaufmann und war seit 8.2.2002 bei dem Kläger beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 19.2.2007 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden danach die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Seit dem 1.10.2005 war auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-S/TVÜ-VKA anzuwenden, der den bis dahin geltenden BAT ersetzte.
Es gibt eine Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands für den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin” (Bl. 11 ff d. A.). Danach gliedert sich der Studiengang in einen Vorbereitungsteil von bis zu 15 Monaten Dauer und einen Präsenzsteil aus drei Kursen von jeweils etwa fünf Wochen Dauer (§ 1 Abs. 2). § 5 regelt, wer zum Präsenzteil zugelassen werden kann. U.a. muss innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn des Pflichtkurses Unternehmerische Basisqualifikation der Vorbereitungsteil erfolgreich abgeschlossen sein. Nach §§ 8, 9 ist die Sparkassenfachprüfung die Zweite Prüfung i.S.d. § 25 BAT und besteht aus drei schriftlichen Aufgaben und drei mündlichen Prüfungen.
Am 6./7.6.2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung zum Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin”. Darin wurde u.a. vereinbart:
§ 1
Anmeldung
Die Sparkasse meldet den Beschäftigten auf seinen Wunsch zum Besuch des Präsenzteils für den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin” beim Sparkassenverband Bayern.
§ 2
Leistungen der Sparkasse
(1)
Die Sparkasse gewährt dem Beschäftigten in der Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiengang fortgesetzt wird, folgende Leistungen:
- Freistellung von der Arbeit für alle Lehrgangsveranstaltungen und Prüfungen unter Fortzahlung der Vergütung in bisheriger Höhe einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Umlagen und Beiträge zur Zusatzversorgung; für Lehrgangsveranstaltungen und Prüfungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden dem Beschäftigten keine Zeitgutschriften gewährt.
- Übernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von der derzeit EUR 8.535,–. Änderungen in der Höhe dieser Gebühren werden umgehend mitgeteilt und werden dann Bestandteil dieses Vertrages.
Sonstige Kosten, insbesondere für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten sind von dem Beschäftigten zu tragen und der Sparkasse zu erstatten.
…
§ 4
Ersatzpflicht vor Beendigung des Lehrgangs
(1) Der Beschäftigte hat der Sparkasse ihre Leistungen nach § 2 Abs. 1 – mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – in voller Höhe zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden
- die Anmeldung zurückzieht, aus dem Studiengang ausscheidet oder ausgeschlossen wird,
- die Sparkassenfachprüfung nicht ablegt oder
- aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, ausscheidet.
Gleiches gilt für die auf volle Kalendermonate des Studiengangs entfallenden Teile der Sparkassensonderzahlung ….
§ 5
Ersatzpflicht nach Beendigung des Lehrgangs
Scheidet der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er der Sparkasse für jeden Kalendermonat, der an diesem Zeitraum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 genannten Leistungen mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten ….
Der Beklagte nahm vom 19.6. bis 20.7.2006 an dem Pflichtkurs „Unternehmerische Basisqualifikation” und vom 15.1. bis 15.2.2007 am zweiten Kurs des Präsenzteils teil. Der dritte Teil hätte vom 9.10...