Entscheidungsstichwort (Thema)
betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Die Absenkung einer betrieblichen Alterversorgung von monatlich EUR 570,00 auf monatlich EUR 190,00 kann bei einem Arbeitnehmer mit 40-jähriger Betriebszugehörigkeit in der Höhe unangemessen sein (Einzelfall).
Normenkette
BetrAVG; BGB § 315
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen 6 Ca 4074/04 S) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 21. Dezember 2005 – Az. 6 Ca 4074/04 S – abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 2280,00 brutto (Oktober 2004 bis einschließlich März 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 380,00 ab 3. November 2004, aus weiteren EUR 380,00 ab 3. Dezember 2004, aus weiteren EUR 380,00 ab 3. Januar 2005, aus weiteren EUR 380,00 ab 3. Februar 2005, aus weiteren EUR 380,00 ab 3. März 2005, aus weiteren EUR 380,00 ab 3. April 2005, zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für jeden weiteren Kalendermonat eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von jeweils EUR 570,00 zu bezahlen.
3. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Kürzung einer der Klägerin zugesagten betrieblichen Altersversorgung.
Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1. von März 1960 bis 31. August 2002 als Bilanzbuchhalterin beschäftigt gewesen.
Die Arbeitgeberin (Beklagte zu 1.) hatte ihren Mitarbeitern, darunter die Klägerin, betriebliche Versorgungsleistungen für die Fälle des Erreichens der Altersgrenze oder bei Invalidität über eine Unterstützungskasse nach Maßgabe eines Versorgungsplanes vom 22. Februar 1965 versprochen (vgl. Blatt 41 bis 43 der Akte). In einer Gründungssitzung am 18. Dezember 1964 war die nicht rückgedeckte L. e.V. (Beklagte zu 2.) gegründet und am 22. Januar 1965 ins Vereinsregister eingetragen worden. Nach § 2 der Satzung dieser Unterstützungskasse soll sie ehemaligen Mitarbeitern und deren Angehörigen im Alter und in Fällen von Not einmalige oder laufende Unterstützungen nach Maßgabe der beschlossenen Satzung gewähren.
Nach dem ursprünglichen Leistungsplan war vorgesehen, ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten zu 1., die eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 25 Jahren haben, einen Grundbetrag von 10 % des rentenfähigen Einkommens zu zahlen, zuzüglich eines Steigerungsbetrages von 0,3 % für jedes zurückgelegte anrechnungsfähige Dienstjahr bis zur Höchstgrenze von 15 % des rentenfähigen Einkommens. Altersrenten sollten nach § 6 des Leistungsplans Mitarbeiter ab dem 65. Lebensjahr, Mitarbeiterinnen ab dem 60. Lebensjahr bekommen.
In einem ersten Änderungsbeschluss vom 1. Mai 2003 durch den Beklagten zu 2. ist festgelegt worden, dass neue Rentenempfänger nur mehr den Grundbetrag ohne weitere Steigerungsbeträge erhalten sollen.
Mit einer zweiten Änderung des Leistungsplans vom 2. Juni 2004 (Blatt 12 der Akte) hat die Unterstützungskasse ab 1. Oktober 2004 den Steigerungsbetrag bei den laufenden Renten sowie bei allen Rentenneuberechnungen ersatzlos gestrichen sowie den Grundbetrag von 10 % auf 5 % des rentenfähigen Einkommens abgesenkt. Die von der Klägerin bislang bezogene Betriebsrente von EUR 570,00 wurde dadurch auf EUR 190,00 abgesenkt und dieser geringere Betrag seitens der Beklagten zu 2. ab 1. Oktober 2004 auch nur mehr bezahlt.
Die Klägerin ist mit einer solch erheblichen Kürzung nicht einverstanden. Am 10. November 2004 hat sie gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin (Beklagte zu 1.) und die Unterstützungskasse (Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldner Klage Nachzahlung des Kürzungsbetrages und Verurteilung der Beklagten auf künftige Zahlung einer Betriebsrente in der ursprünglich ausbezahlten Höhe erheben lassen, die vor dem angerufenen Arbeitsgericht Regensburg aber erfolglos geblieben ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 21. Dezember 2005 wird Bezug genommen.
Mit der am 10. Februar 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihren Prozessbevollmächtigten am 11. Januar 2006 zugestellte Entscheidung verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Begründung des Rechtsmittels ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 10. April 2006 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, zu Unrecht von einer wirtschaftlichen Notlage der Beklagten zu 1. ausgegangen zu sein. Eine solche ergebe sich nicht aus den beklagtenseits vorgelegten Unterlagen. Das von der Klägerin zum Beweis des Gegenteils beantragte Einholen eines entsprechenden Gutachtens sei nicht erfolgt. Stattdessen habe das Erstgericht den vorgetragenen Rückgang des Gewinns und Verluste in drei Kalenderjahren, die durch Rückstellungen ausgeglichen werden konnten, zur Rechtfertigung der angegriffenen Kü...