Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfristen. Sozialplanabfindung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan unterliegen tariflichen Ausschlussfristen (im Anschluss an BAG vom 27. März 1996 – 10 AZR 668/95 – AP Nr. 134 zu § 4 TVG Ausschlussfristen)

2. Allein aus der Tatsache, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers aus einem auf sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommenden Sozialplan stammt, kann nicht von vorneherein angenommen werden, er werde von einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht erfasst.

  • Die Kammer folgt nicht der Rechtsauffassung des Klägers, mit der Formulierung „vertragliche Ansprüche” in § 24 S. 1 des Haustarifvertrages der Beklagten würden gerade nicht Sozialplanansprüche erfasst.
  • Unabhängig davon, dass nach § 10 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 5. Januar 1995 die bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind (was im Übrigen auch wegen § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen werden könnte), verweist diese Vertragsbestimmung auch noch ausdrücklich auf die „tariflichen Bestimmungen”, wozu unstreitig auch der bei der Beklagten geltende Haustarifvertrag gehört, der allerdings auch § 24 S. 1 mit seinen Verfallsfristen enthält.
  • Der Zweck tariflicher Verfallsfristen besteht darin, im Rechtsleben eine möglichst große Sicherheit im Zusammenhang mit der Erhebung von Ansprüchen der Arbeitsvertragsparteien oder des Arbeitnehmers allein zu erzielen und bezüglich solcher Ansprüche schnellstens Klarheit zu schaffen (Schaub/Schaub, ArbR-Hdb., 11. Aufl., § 205 Rn. 5).
  • Zwar sind Verfallsfristen deshalb eng auszulegen, weil sie die Geltendmachung von Rechten stark einschränken, doch ist im hier zu entscheidenden Fall nicht ersichtlich, weshalb eine Differenzierung zwischen reinen sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebenden Ansprüchen einerseits und solchen aus einem Sozialplan andererseits erfolgen sollte, insbesondere auch noch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Sozialpläne gem. § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung haben und diese gem. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten. Sozialplanleistungen sind daher vertraglichen Leistungen gleichzustellen.
  • Nicht wenig spricht deshalb dafür, dass mit der Verwendung der Formulierung „vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” in § 24 S. 1 des Haustarifvertrages der Beklagten weniger beabsichtigt wurde, Ansprüche, die sich aus Sozialplänen oder einem Tarifvertrag ergeben, nicht davon zu erfassen, sondern dass die Abgrenzung einen ganz anderen Zweck verfolgte. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass, falls überhaupt, der Gegensatz zu „vertraglichen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis” eher deliktische Ansprüche daraus sind. Dafür spricht insbesondere, dass im Hinblick auf Letztere es nicht ausgeschlossen erscheint, dass diese erst sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt würden und grundsätzlich auch nicht typischerweise mit vertraglichen Ansprüchen gleichgesetzt werden.
 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1, § 112 Abs. 1 S. 3, § 75 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 23.08.2005; Aktenzeichen 32 Ca 4354/04)

 

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom23. August 2005 – Gz.: 32 Ca 4354/04 – wird zurückgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.Gegen diese Entscheidung wird für den Kläger die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Der am 5. September 1972 geborene Kläger war seit 1. September 1992 als Sachbearbeiter gegen ein monatliches Gehalt in Höhe von zuletzt DM 4.672,– brutto bei der Beklagten in deren Service-Zentrum M. beschäftigt. Er ist nicht gewerkschaftlich organisiert.

Ziff. 10. „Betriebsvereinbarungen/Tarifliche Bestimmungen”) des vorgenannten Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

„Die in der Gesellschaft geltenden Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages; das Gleiche gilt für die tariflichen Bestimmungen, sofern dieser Dienstvertrag nichts Abweichendes regelt. Dieser Vertrag kann durch Betriebsvereinbarung verändert werden.”

Nach der in der Berufungsverhandlung unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten ist „mit den darin genannten tariflichen Bestimmungen nicht der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe, sondern ihr Haustarifvertrag gemeint, der jedoch im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 24 wortgleich ist” (vgl. Protokoll vom 9. Mai 2006, Seite 2). Er hat u. a. folgenden Wortlaut:

„Verfall von Ansprüchen

Vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, soweit sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Hierunter fallen nicht Ansprüche aus der Einkommensregelung mit im Angestelltenverhältnis tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Werbeaußendienstes, insbesondere aus einer Provisionsvereinbarung. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?