Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Anforderungen an die Begründung eines – im Wesentlichen allein noch berufungsgegenständlichen – Auflösungsantrages der beklagten Arbeitgeberin (dahingestellt blieb, ob der Auflösungsantrag überhaupt einer Begründung bedurfte, nachdem der Arbeitnehmer zuletzt wohl unverändert den Status eines leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG hatte)
Normenkette
KSchG §§ 9-10
Verfahrensgang
ArbG Kempten (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen 1 Ca 908/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 20. November 2008 – 1 Ca 908/08 – in Ziffer 3. abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 und Absatz 2. 10 Absatz 1 und Absatz 3 KSchG in Höhe von 65.000,– (i. W. fünfundsechzigtausend) EUR zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch über die Begründetheit eines von der Beklagten, zunächst hilfsweise, gestellten Auflösungsantrags im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses und die Höhe einer dann festzusetzenden Abfindung sowie um, von der Auflösungsentscheidung abhängige, Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, Zahlung von Arbeitsvergütung und Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.
Der am 00.00.1963 geborene, ledige, Kläger war nach seinen, unbestritten gebliebenen, Angaben bereits im Zeitraum vom 01.05.1990 bis Dezember 1995 als Verwaltungsleiter einer in der Trägerschaft der Beklagten stehenden Betreuungs-/Pflegeeinrichtung als Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt gewesen. Nach Eigenkündigung des Klägers zum Dezember 1995 schlossen die Parteien am 13.12.1996 erneut einen – schriftlichen – Arbeitsvertrag (Anl. B1, Bl. 109 bis 113 d. A.), nach dem der Kläger ab 01.01.1997 die Position des Niederlassungsleiters einer neuen Seniorenresidenz der Beklagten in V. übernahm. Nach diesem Arbeitsvertrag wurde dem Kläger „das Recht zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern aller tariflichen Lohngruppen nach der verabschiedeten Jahresergebnisplanung erteilt” (dort § 1 Abs. 6). Der Kläger war zuletzt, als Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten, Leiter des operativen Managements deren verschiedener Alten- und Pflegeeinrichtungen und in dieser Funktion direkt den/der Geschäftsführern/Geschäftsführerin unterstellt. Der Dienstsitz des Klägers befand sich in V./S., B. Die Vergütung des Klägers betrug zuletzt 6.000,– EUR brutto/Monat zzgl. vermögenswirksamer Leistungen.
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst mit Schreiben vom 29.01.2007 außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt; diese Kündigung wurde von der Beklagten zurückgenommen bzw. durch Teilvergleich vor dem Arbeitsgericht F. – Kammern V./S. – vom 17.07.2007 (Protokoll in Anl. B6, Bl. 122 bis 130 d. A.) für gegenstandslos erklärt. An einer weiteren außerordentlichen fristlosen, ebenfalls hilfsweise als ordentlicher ausgesprochenen, Arbeitgeberkündigung vom 15.05.2007 (Anl. B5, Bl. 120/121 d. A.) hielt die Beklagte in der Folge ebenfalls nicht fest. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren erstinstanzlich eine erneute fristlose, wiederum hilfsweise als ordentliche ausgesprochene, Arbeitgeberkündigung mit Schreiben der Beklagten vom 05.09.2007 (Anl. B21, Bl. 155 d. A.) sowie eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche, Arbeitgeberkündigung vom 18.12.2007 (Anl. K8, Bl. 230 d. A.). Daneben machte und macht der Kläger Vergütungsansprüche – zuletzt bis einschließlich 31.08.2008 –, und Ansprüche auf Weiterbeschäftigung sowie auf Entfernung von zwei Abmahnungen vom 31.07.2007 und vom 27.08.2007 aus seiner Personalakte geltend, während die Beklagte erstinstanzlich zuletzt hilfsweise einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gemäß § 9 Abs. 1 KSchG gestellt hat.
Das Arbeitsgericht F. – Kammern V./S. – hat sich, nach annähernd siebenmonatiger Prozessdauer, mit Beschluss vom 17.04.2008 für örtlich unzuständig erklärt und gleichzeitig den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Kempten verwiesen.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Kempten vom 20.11.2008, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.12.2008 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses beide hier streitgegenständlich gewesenen Kündigungen vom 05.09.2007 und vom 18.12.2007 jeweils sowohl als außerordentliche fristlose als auch als hilfsweise erklärte ordentliche Kündigungen als unwirksam angesehen, jedoch das Arbeitsverhältnis auf den zuletzt hilf...