Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewerbung als Mitarbeiterin für gesamtstädtische Koordinationsaufgaben mit dem Themenschwerpunkt "Bürgerschaftliches Engagement". Unbegründete Schadensersatzklage einer abgelehnten Stellenbewerberin bei unzureichenden Darlegungen zur Besserqualifizierung. Unbegründeter Antrag auf erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung bei unzureichenden Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Vergibt ein Arbeitgeber, der bei seiner Auswahlentscheidung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten, kann er dem unterlegenen Stellenbewerber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dem zurückgewiesenen Bewerber stehen allerdings nur dann Schadensersatzansprüche zu, wenn ihm anstelle des Konkurrenten die Stelle hätte übertragen werden müssen.
2. Dabei gelten die allgemeinen Voraussetzungen, wonach zwischen Rechtsverletzung und Schaden ein adäquater Zusammenhang bestehen muss. Für die den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen ist der Bewerber nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel darlegungs- und beweispflichtig. Ob und inwieweit hiervon abzuweichen ist, wenn keine Dokumentation der Auswahlentscheidung vorliegt, kann vorliegend offen bleiben.
3. Der Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung der Stelle setzt voraus, dass sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erweist. Durch eine Stellenbesetzung, die unter Verstoß gegen eine Untersagungsverfügung erfolgt, geht der Bewerberverfahrensanspruch nicht unter.
4. Je nach Fallgestaltung kann es im Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers liegen, ob das Auswahlverfahren vollständig abgebrochen und mit einem neuen Verfahren ganz von vorne begonnen oder ob das Verfahren unter Heilung des Fehlers fortgesetzt wird.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 18.06.2013; Aktenzeichen 41 Ca 10838/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.06.2013 - Az. 41 Ca 10838/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als nicht berücksichtigte Stellenbewerberin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch bzw. hilfsweise einen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich ihrer Bewerbung hat.
Die Beklagte schrieb im Frühjahr 2012 auf ihrer Homepage mit der Verfahrensnummer 12-449-075 eine Stelle für "eine Mitarbeiterin, einen Mitarbeiter für gesamtstädtische Koordinationsaufgaben" zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die Stelle mit dem Themenschwerpunkt "Bürgerschaftliches Engagement" sollte beim Direktorium, Hauptabteilung I Steuerung und Information, Abteilung Controlling/Steuerungsunterstützung angesiedelt sein (zu den Aufgabenschwerpunkten im Einzelnen wird auf die Ausschreibung, Bl. 7 f. d. A., Bezug genommen). Unter der Überschrift "Worauf kommt es uns an?" heißt es in der Ausschreibung:
"Für die ausgeschriebene Stelle suchen wir eine engagierte Persönlichkeit mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Univ.) der Geistes- oder Sozialwissenschaften.
Praktische Erfahrungen zum Thema Bürgerschaftliches Engagement sind von Vorteil.
- Fachliche Kompetenz: insbesondere fundiertes und aktuelles bereichsübergreifendes Wissen zum Thema Bürgerschaftliches Engagement, grundlegende Kenntnisse des Kommunalrechts sowie von einschlägigen Bundes- und Landesregelungen
- Soziale Kompetenz, wie Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, auch mit anderen Professionen und die Fähigkeit mit Konflikten umzugehen, interkulturelle Kompetenz
- Methodische Kompetenz, z. B. ausgeprägte Kenntnisse zu Konzeptentwicklung und Moderation, zielorientiertes Handeln und die Fähigkeit ganzheitlich und vernetzt zu denken
- Persönliche Eigenschaften, insbesondere analytisches Denkvermögen, Kreativität, überzeugendes Auftreten"
Die Klägerin, die von Oktober 2007 bis Juni 2010 ein Bachelorstudium der Politikwissenschaften an der Universität Wien absolviert und mit Datum vom 01.01.2012 vom King's College London ihren "Master of Arts in European Studies" verliehen bekommen hatte, bewarb sich mit Schreiben vom 31.05.2012 unter Beifügung ihrer Bewerbungsunterlagen auf die genannte Stelle. Insgesamt gingen bei der Beklagten für die Stelle 272 Bewerbungen ein.
Die Klägerin wurde von der Beklagten nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Mit Schreiben vom 23.07.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zwischenzeitlich die Vorauswahl abgeschlossen und, weil einige Bewerberinnen und Bewerber das Anforderungsprofil in höherem Maße erfüllen würden, sie nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei (Bl. 10 d. A.). Auf Nachfrage der Klägerin nach dem Grund für die Absage antwortete die Beklagte mit E-Mails vom 01.08.2012 ("Die ausgeschriebene Stelle wurde in der Zwischenzeit besetzt.") sowie vom 08.08.2012. Mit Anwaltsschre...