Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 27.09.1993; Aktenzeichen 5 Ca 5932/89) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 24. Februar 1995 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27. September 1993 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, über die zutreffende Eingruppierung.
Die Klägerin ist seit 1965 beim Beklagten beschäftigt und dort in der Hörfunk-Hauptabteilung … Auf ihr Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den … und der Gehaltstarifvertrag für den … Anwendung; auf dieser Grundlage war/ist die Klägerin der Richtposition Programmassistentin A der Gehaltsgruppe 8 GTV-BR zugeordnet.
In dieser Service-Redaktion werden wie in den Verkehrsredaktionen anderer Rundfunkanstalten Verkehrs Informationen gesammelt, ausgewählt, formuliert, geordnet, gesendet und dokumentiert. Dabei kommen die von der Klägerin und ihren Kolleginnen/Kollegen zu bearbeitenden Informationen von der. Polizei und anderen amtlichen und nichtamtlichen Stellen und fließen dann in die halbstündigen Verkehrsübersichten, Vermißtenmeldungen, Fahndungsmeldungen, Reiserufe, Katastrophenmeldungen, Störungsmeldungen, Veranstaltungshinweise usw ein.
Im einzelnen läßt die Klägerin ihre Tätigkeiten wie folgt beschreiben:
- Recherchieren einfacher Sachverhalte, z. B. bei unklaren Meldungen der Polizei. Darüber hinaus muß bei schweren Unfällen der Hergang oder bei LKW-Unfällen die Ladung nachgefragt werden. Außerdem müssen Interviewpartner gesucht bzw. vermittelt werden.
- Beim Zusammentragen von Material für den Selektionsprozeß müssen Wetterberichte, Schneeberichte, Lawinenlageberichte, Wasserstandsmeldungen usw. für die 10-Minuten-Sendung in …, die Verkehrsübersichten für … und … und die Meldungen aus … und die Reisewetterberichte für das Kurzwellenprogramm eingeholt werden.
- Da die Meldungen von der Polizei oder vom ADAC oder von sonstigen Stellen nur stichwortartig kommen, muß sie (die Klägerin) die entsprechenden Pressetexte, Ansagen oder Meldungen selbständig verfassen und an die einzelnen Programme weiterleiten.
- Im einzelnen überprüft und redigiert sie (die Klägerin) hierbei die Wetterberichte, die Fahndungsmeldungen, die Verkehrsdurchsagen des ADAC, die Reiserufe, die Meldungen für das Bayerntelegramm usw.
Aus Sicht der Klägerin erfüllt sie damit – von der vorgeschriebenen Berufsausbildung abgesehen – die Tätigkeitsmerkmale eines Redakteurs A der Gehaltsgruppe 12 GTV-BR. Bereits im April 1987 hatte sie deshalb um Überprüfung ihres Arbeitsplatzes und entsprechende Höhergruppierung gebeten sowie in diesem Zusammenhang auch den Eingruppierungsausschuß (vgl. Ziff. 415 TV-BR) angerufen.
Ab 1. Januar 1988 zahlte der Beklagte der Klägerin (und ihren Kolleginnen/Kollegen) dann zwar monatlich eine Funktionszulage von DM 250,–; der streitbefangene Arbeitsplatz ist der Richtposition Programmassistentin A der Gehaltsgruppe 8 GTV-BR zugeordnet geblieben.
Die Klägerin verfolgte ihr Begehren auf die gewünschte Eingruppierung daraufhin weiter und hat mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 30. Mai 1989 Klage zum Arbeitsgericht München mit dem Antrag erheben lassen,
es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 1987 nach Gehaltsgruppe 11 des GTV-BR zu bezahlen.
Vom Erstgericht ist in der Sitzung am 27. September 1993 der Leitende Redakteur in der Abteilung Verkehr und Service Herr … vernommen und die Klage dann kostenpflichtig abgewiesen worden; die Zeugenaussage findet man in der Sitzungsniederschrift vom 27. September 1993 (Bl. 45-47 d.A.) festgehalten.
Mit der am 27. Februar 1995 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung begehrt die Klägerin Überprüfung dieser Klageabweisung durch das Erstgericht, die bislang ohne Begründung geblieben und den Parteien auch nicht zugestellt worden ist.
Ihre Berufungsanträge lauten:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts München (5 Ca 5932/89) vom 27.09.1993 wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab 01.01.1987 nach Gehaltsgruppe 11 des GTV-BR zu bezahlen.
Der Beklagte läßt beantragen:
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Begründung verweisen die Parteien auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Klageschriftsatz vom 30. Mai 1989 (Bl. 1-7 d.A.) mit Anlagen, in der Klagebeantwortung vom 12. Oktober 1989 (Bl. 18-21 d.A.) sowie im Schriftsatz der Klägerinvertreter vom 29. November 1990 (Bl. 27-30 d.A.).
Die Klägerin stützt ihr Begehren insbesondere auf die Ziffern 723 und 724 GTV-BR. Danach sind, wenn eine der Position des Arbeitnehmers ganz oder teilweise entsprechende Richtposition fehlt, für die Eingruppierung zunächst Richtpositionen heranzuziehen, deren Tätigkeitsbeschreibungen nach Art. und Wertigkeit vergleichbar sind. In diesem Fall sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren eine neue Richtposition zu vereinbaren.
Daß die K...