Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspäteter Widerspruch gegen einen Betriebsübergang. (hier fehlende) vollständige und fehlerfreie Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB (Angabe der Adresse des Betriebsübernehmers, „Grund” des Betriebsübergangs – für hier allein unterrichtenden bisherigen Arbeitgeber – u. a.). Ausschluss des Widerspruchsrechts aufgrund Verwirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Informationsschreiben über den Betriebsübergang ist der Betriebsübernehmer mit Firmenbezeichnung sowie seiner Anschrift zu nennen.

2. Das Informationsschreiben hat zudem wenigstens eine allgemeine und schlagwortartige Angabe der dem Betriebsübergang zu Grunde liegenden unternehmerischen Überlegung/Konzeption zu enthalten, sofern sich diese im Fall eines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz auswirken kann.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 242

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 26.02.2008; Aktenzeichen 17 Ca 4181/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen 8 AZR 977/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Februar 2008 – 17 Ca 4181/07 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um den vom Kläger geltend gemachten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin aufgrund seines längere Zeit nach einem Betriebsübergang, jedoch nach seiner Ansicht aufgrund unzureichender/fehlerhafter Information seitens der Beklagten hierzu rechtzeitig erklärten Widerspruches hiergegen.

Der Kläger war gemäß Arbeitsvertrag „Hiring contract”) vom 30.07.2003 (Anl. K1, Bl. 22/23 d. A.) bei der Beklagten in deren ehemaligem Geschäftsbereich MD im Betrieb M. G. als außertariflicher Angestellter – Director General Technology Strategy Management – mit einer Vergütung von zuletzt 10.000,– EUR brutto/Monat beschäftigt.

Die Beklagte verkaufte ihr im Geschäftsbereich „C. MD „konzentriertes Mobiltelefon-Geschäft auf der Grundlage eines von ihr als „Master Sale und Purchase Agreement” (MSPA) bezeichneten Vertrages mit der B. Corporation/T. mit Wirkung vom 30.09./01.10.2005 in der Weise, dass die Vermögensgegenstände dieses Geschäftsbereiches in Deutschland im Wege der Einzelrechtsübertragung „Asset Deal”) auf die zu diesem Zweck von der B. Corporation gegründete Fa. B. M. GmbH & Co. oHG übertragen wurden. Letzteres Unternehmen war mit Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2005 mit den Gesellschafterinnen Fa. B. M. Management GmbH sowie Fa. B. W. GmbH neu gegründet und am 16.09.2005 in das Handelsregister beim Amtsgericht München eingetragen worden. Beide Gesellschafterinnen verfügten jeweils über ein Stammkapital von 25.000,– EUR. Unstreitig zahlte die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Unternehmenskaufvertrag an die B. Corporation einen dreistelligen Millionenbetrag (nach den Ausführungen in einer Reihe von Parallelverfahren: ca. 350/400 Millionen EUR). Über diesen Betriebsübergang informierte die Beklagte die Arbeitnehmer des übergehenden Geschäftsbereiches, darunter den Kläger, mit einem Schreiben vom 29.08.2005 folgenden Wortlauts (Anl. B3a, Bl. 116/117 d. A..):

„Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrter Herr G.,

wie Ihnen bereits durch verschiedene Mitarbeiterinformationen bekannt ist, werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes C. MD zum 01.10.2005 in die B. M. GmbH & Co. OHG (im Folgenden: B. M.) übertragen.

B. ist ein weltweit führender Anbieter von Consumer-Electronic-Produkten, wie beispielsweise LCD-Bildschirmen, Notebook-C.putern, Kameras und Scannern. Und im Handygeschäft wird B. M. in den nächsten Jahren zu einem führenden globalen Anbieter.

In seinem asiatischen Heimatmarkt zählt B. schon heute zu den am schnellsten wachsenden Anbietern im Handysegment. Durch den Zusammenschluss mit S. kann B. seine ehrgeizigen internationalen Expansionspläne umsetzen. S. bietet B. eine globale Organisation mit führenden Marktpositionen in West- und Osteuropa sowie im Wachstumsmarkt Lateinamerika. Zudem erhält B. durch den Kauf einen starken, weltweit bekannten Markennamen, Mobiltelefontechnologie und Softwarekompetenz sowie globalen Zugang zu der breiten Kundenbasis von S..

Daneben bekommt B. einen auf drei Kontinenten hervorragend etablierten Fertigungsverbund von S..

Die Übertragung des Geschäftsgebietes erfolgt auf Grund eines Kaufvertrags im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf B. M.. Mit diesem Betriebsübergang wird gem. § 613a BGB B. M. Ihr neuer Arbeitgeber, der in alle Rechte und Pflichten Ihres Arbeitsverhältnisses mit der S. AG eintritt. Es wird also anlässlich des Betriebsübergangs – sofern nicht in der Überleitungsvereinbarung andere Regelungen getroffen sind – unverändert mit B. M. fortgeführt (insbesondere keine Veränderungen bei dem jeweiligen Einkommenssystem, Altersversorgung, Jubiläumsregelung, Dienstzeitregelung).

Die Höhe und Zusammensetzung d...

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