Entscheidungsstichwort (Thema)
Stichtagsregelung bei Bonuszahlung
Leitsatz (amtlich)
Die Mitteilung des Arbeitgebers, dass Teile eines Bonus erst 18, 30 bzw. 42 Monate nach dem Ende der Bonusperiode ausgezahlt werden und dass Auszahlungsvoraussetzung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zahlungszeitpunkt ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Normenkette
BGB §§ 305, 307
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 15.06.2010; Aktenzeichen 12 Ca 11029/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.6.2010 – 12 Ca 11029/09 – wird auf Kosten der Beklagten und mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen.
In Höhe von EUR 50.000,67 ist der Rechtsstreit erledigt. Die Beklagte wird verurteilt, für den erledigten Teil EUR 2.843,22 Zinsen an den Kläger zu zahlen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wann Boni für die Jahre 2006 bis 2008 fällig sind bzw. waren.
Der Kläger ist nach einer vorhergehenden Tätigkeit für die Beklagte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sowie einer selbständigen Tätigkeit seit 1.7.2003 als Portfoliomanager bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom Juni 2003 (Bl. 10 ff d.A.) erhält er ein Jahresgehalt von EUR 90.000,– brutto. Zum Bonus enthält der Arbeitsvertrag in § 7 folgende Regelungen:
„(1) Soweit Verscore dem Mitarbeiter für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen Bonus sowie sonstige etwaige Sonderleistungen, Vergütungen oder Gratifikationen gewährt, erfolgt dies freiwillig und unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerruflichkeit. Auch bei wiederholter Zahlung erwächst kein Rechtsanspruch auf Zahlung der vorbezeichneten Zuwendungen.
(2) Die Zahlung eines Bonus erfolgt nach Abschluss eines Geschäftsjahres. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt nicht durch Kündigung des Mitarbeiters oder auf grund einer Kündigung seitens Firma A. aus anderen als betriebsbedingten Gründen beendet wurde. Eine Aufhebungsvereinbarung steht einer Kündi gung gleich.
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis noch nicht das ganze Bezugsjahr, so wird die Sondervergütung zeitanteilig für jeden Kalendermonat der Betriebszugehö rigkeit gewährt. Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter im Bezugsjahr mehr als drei Monate gefehlt hat oder die Arbeitspflicht gesetzlich ruht.
(4) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Sondervergütung zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des dritten, auf das Bezugjahr folgen den Kalendermonats durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet Firma A. ist berechtigt, mit einer Rückzahlungsforderung gegen alle etwaigen noch fälligen Zahlungsansprüche des Mitarbeiters aufzurechnen.”
Bei der Beklagten entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr.
Im Rahmen von Mitarbeitergesprächen im ersten Quartal des Jahres 2007 sagte die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2006 einen Bar-Bonus von EUR 30.000,– sowie Aktienoptionen im Wert von EUR 70.000,– zu. Mit Schreiben vom 26.11.2007 (Bl. 18 f d.A.) wurde dem Kläger für die zweite Bonuskomponente ein Wahlrecht zwischen Aktienoptionen und „Deferred Cash” eingeräumt. Mit Schreiben vom 28.4.2008 (Bl. 20 d.A.) wurde die zweite Bonuskomponente in Höhe von EUR 70.000,– bestätigt. In dem Schreiben heißt es u.a.:
„Die Auszahlung des Deferred Cash erfolgt in drei gleichen Tranchen jeweils mit der ersten Gehaltszahlung nach Ablauf des 18., des 30. sowie des 42 Monats nach Ende der Bonusperiode. Voraussetzung für die Auszahlung der jeweiligen Tranche ist, dass zum Zahlungszeitpunkt noch ein Anstellungsverhältnis besteht.”
Für das Jahr 2007 wurden dem Kläger ein Barbonus in Höhe von EUR 30.000,– und eine zweite Bonuskomponente in Höhe von ebenfalls EUR 30.000,– zugesagt (Bl. 21 f d.A.). Dem Kläger wurde wiederum mitgeteilt, dass die zweite Bonuskomponente mit Ablauf des 18., 30. und 42. Monats nach Ablauf der Bonusperiode ausbezahlt werde.
Für das Jahr 2008 wurden dem Kläger ein Barbonus in Höhe von EUR 25.000,– und eine zweite Bonuskomponente in Höhe von EUR 50.000,– zugesagt und zwar mit einer vergleichbaren Mitteilung zur Ratenzahlung wie in den Vorjahren (Bl. 23 d.A.).
Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zahlte die Beklagte neben den Barboni für die Jahre 2006 bis 2008 für das Jahr 2006 auf die zweite Bonuskomponente zwei Raten in Höhe von jeweils EUR 23.333,33 sowie für das Jahr 2007 eine Rate in Höhe von EUR 10.000,–.
Der Kläger hat erstinstanzlich noch ausstehende Bonusansprüche für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von insgesamt EUR 93.333,34 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, seine Bonusansprüche würden sich schon aus § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ergeben, denn der Freiwilligkeitsvorbehalt sei wegen seiner Verknüpfung mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Jedenfalls sei die Fälligkeit der Boni in § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages abschließend geregelt. Die ratierliche Auszahlung über einen Zeitraum von d...