Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonus
Leitsatz (amtlich)
Der Kläger ist bei einem Unternehmen der Hypo Real Estate-Gruppe beschäftigt. Er macht (erfolglos) einen Bonusanspruch für 2008 geltend. Es wird angenommen, die Beklagte habe ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und ihre Entscheidung, für 2008 keine Boni zu gewähren, entspreche billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Normenkette
BGB § 315
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 29.04.2010; Aktenzeichen 36 Ca 11452/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom29.4.2010 – 36 Ca 11452/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für 2008 einen Bonus zu zahlen.
Der Kläger ist seit 01. Oktober 2004 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Als außertariflicher Mitarbeiter in der Abteilung „Interne Revision” erhält er ein Jahresfestgehalt von EUR 70.200,00 brutto.
Die Beklagte gehört zur E-Gruppe. Diese besteht im Wesentlichen aus der Finanzholdinggesellschaft F. Holding AG als Muttergesellschaft und der Beklagten (vormals G. Bank AG) sowie der H-BANK, Irland, als operativ tätigen hundertprozentigen Tochtergesellschaften. Nachdem die US-amerikanische Investmentbank I. Holding Inc. am 15. September 2008 Gläubigerschutz beantragt hatte und der Interbankenmarkt fast vollständig zum Erliegen gekommen war, standen die Gesellschaften der E-Gruppe vor der Insolvenz. Aufgrund ihrer Einstufung als systemrelevant wurden der E-Gruppe zur Abwendung eines Zusammenbruchs ab Ende September 2008 – in erster Linie durch die F. – kurz-und mittelfristige Liquiditätshilfen in dreistelliger Milliardenhöhe zur Verfügung gestellt.
Das erste Rettungspaket wurde am Wochenende des 27./28. September 2008 durch die F., die J-Bank und ein Konsortium der deutschen Finanzindustrie verabschiedet.
Das Ergebnis der Beklagten vor Steuern betrug für das Jahr 2008 minus 2,8 Mrd. Euro.
Im Arbeitsvertrag des Klägers vom Februar 2004 (Bl. 12 ff. d. A.) ist u.a. folgendes geregelt:
II.
„
1. Vergütung
Der Mitarbeiter erhält ein jährliches Gesamtgehalt, das sich aus Grundgehalt, Leistungsbonus und Sonderzahlung zusammensetzt. Die genaue Höhe des Grundgehalts ergibt sich aus dem Begleitschreiben zu diesem Vertrag.
Der Mitarbeiter erhält auf Antrag vermögenswirksame Leistungen in analoger Anwendung des Tarifvertrags für das private Bankgewerbe in der jeweils gültigen Fassung.
2. Leistungsbonus
Der Mitarbeiter erhält darüber hinaus einen Leistungsbonus. Dieser richtet sich nach der individuellen Zielerreichung, dem Teamverhalten sowie dem Erfolg der Bank. Er wird jedes Jahr für das abgelaufene Jahr festgesetzt. Der Leistungsbonus wird jeweils mit dem Maigehalt eines Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr gezahlt ….”
Unter V. 6. (Betriebsvereinbarungen) heißt es, dass für das Dienstverhältnis die Arbeitsordnung und die übrigen Betriebsvereinbarungen der Bank in den jeweils gültigen Fassungen gelten. Der Arbeitsvertrag wurde dem Kläger mit einem Begleitschreiben vom 19.02.2004 (Bl. 21 f. d. A.) übermittelt, das einen Überblick über die Bestandteile des Gehalts gibt und in dem es zum Leistungsbonus heißt:
Leistungsbonus
Ihre Leistung für unsere Bank soll sich auch in Höhe Ihres Gehalts ausdrücken: Ihr Leistungsbonus kann zwischen 0 und 200 % Ihres Basiswertes betragen, der zur Zeit bei EUR 9.000,00 brutto liegt und im Mai des Folgejahres ausgezahlt wird. Wir garantieren Ihnen eine Leistungsbonusfestsetzung für die ersten 12 Monate nach Eintritt in Höhe von EUR 8.000,00.
Grundsätzlich gilt für das Eintrittsjahr
Sie erhalten die Sonderzahlung und den Leistungsbonus anteilig für die Monate, die Sie in unserer Bank tätig sind.
Gesamtgehalt
Je nach Höhe Ihres Leistungsbonus wird Ihr Gesamtgehalt deshalb zwischen EUR 62.400,00 brutto und EUR 80.400,00 brutto liegen…”
Dieses Begleitschreiben hat der Kläger zum Zeichen seines Einverständnisses unterschrieben.
Bei der Beklagten gilt die mit ihrem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene „Betriebsvereinbarung zur flexiblen Vergütung und zum Mitarbeitergespräch” vom 13.10.2005 (im folgenden Betriebsvereinbarung vom 13.10.2005, Bl. 16 ff. d. A.). Diese ersetzte die zuvor gültige „Betriebsvereinbarung flexibles Vergütungssystem” vom 05.09.2001 (Bl. 190 ff. d. A.), die „Betriebsvereinbarung zum Mitarbeitergespräch” vom 05.09.2001 und die „Betriebsvereinbarung zum Mitarbeitergespräch für Auszubildende” vom 18.12.2001. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 13.10.2005 enthält im Abschnitt B „Flexible Vergütung” unter anderem folgende Regelungen:
„Die Mitarbeiter erhalten ein Festgehalt und einen (Leistungs-) Bonus (im folgenden Bonus genannt).
…
3. Außertariflich vergütete Mitarbeiter
Das Festgehalt außertariflich vergüteter Mitarbeiter besteht ebenfalls aus 12 Monatsgehältern und einer Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts. Die Sonderzahlung wird jedenfalls zusammen mit dem Dezembergehalt ausbezahlt.
Der Basiswert des Bonus...