Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen 24b Ca 2323/96 I)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen 10 AZR 357/00)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München – Kammer Ingolstadt – vom 21.04.1999 (Az.: 24 b Ca 2323/96 I) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte DM 2.692,19 nebst 4% Zinsen hieraus seit 29.06.1999 zu bezahlen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Bezahlung eines Betrages von DM 2.349,65 brutto, den der Kläger als anteiliges tarifliches Weihnachtsgeld für das Jahr 1996 gegen die Beklagte geltend macht.

Der Kläger war seit 1.12.1994 bei der Beklagten, die Supermärkte betreibt, als Abteilungsleiter beschäftigt. Er erzielte dabei zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von DM 4.271,–. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein zwischen ihnen am 2.11.1994 geschlossener Arbeitsvertrag, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

„…

§ 2 Einkommen

Es wird folgendes Brutto-Einkommen pro Monat vereinbart:

Tarifschlüssel: M IV a 1430

DM 3788,–

Übertarifliche Zulage:

DM 112,–

Gesamt:

DM 3900,–

4. Sonstige soziale Leistungen richten sich nach dem jeweils gültigen Manteltarifvertrag in seiner letzten Fassung und den jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen.

§ 14 Nr. 1 Tarifliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen

Es wird vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis ergänzend die Bestimmungen des Manteltarifvertrages sowie des Lohn- und Gehaltstarifvertrages, jeweils in der letzten gültigen Fassung, Anwendung finden. Gleiches gilt für Betriebsvereinbarungen; sie gelten ebenfalls in der jeweils gültigen Fassung.

…”

Der Kläger war von Februar 1995 bis Juni 1995 Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft. Aufgrund eigener Kündigung schied der Kläger zum 30.11.1996 bei der Beklagten aus.

Am 26.08.1993 wurde zwischen den Gewerkschaften DAG, HBV und NGG auf der einen Seite und der Allgemeinen Handelsgesellschaft der Verbraucheraktiengesellschaft (AVA) auf der anderen Seite für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der AVA und deren Tochtergesellschaften, zu der auch die Beklagte gehört, ein ab 01.01.1994 bis mindestens 31.12.1997 gültiger Manteltarifvertrag (im folgenden: MTV – AVA) geschlossen, der u. a. folgende Regelungen beinhaltet:

㤠1 Geltungsbereich

Dieser Manteltarifvertrag gilt

fachlich

für die AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft

Marktkauf GmbH

räumlich

in den alten Bundesländern einschließlich Berlin – West

persönlich

für die Mitarbeiter/-innen, soweit diese Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.

§ 2 Nr. 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Für Einstellungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, die Vorschriften des Manteltarifvertrages sowie die Betriebsvereinbarungen.

§ 11 Urlaub

2 b) Urlaubsanspruch

Im Laufe des Jahres eintretende oder ausscheidende Mitarbeiter-/innen haben für jeden vollen Kalendermonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Angefangene Kalendermonate mit mehr als 14 Kalendertagen gelten als volle Monate. Bei der Berechnung des anteiligen Urlaubs werden Bruchteile von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage aufgerundet.

§ 16 Urlaubs-/Weihnachtsgeld

1. Urlaubsgeld

c) Anspruch auf Urlaubsgeld haben Mitarbeiter/-innen, die am 1. Januar des Jahres im Unternehmen tätig waren und am 31. Mai in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen.

Scheidet ein/e Mitarbeiter/in, der/die Urlaubsgeld erhalten hat, im Laufe des Jahres aus dem Unternehmen aus, steht ihm/ihr für jeden vollen Kalendermonat seiner/ihrer Unternehmenszugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubsgeldes zu. Darüber hinaus gezahltes Urlaubsgeld ist von ihm/ihr mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein volles Jahr bestanden hat.

2. Weihnachtsgeld

Die Mitarbeiter/-innen erhalten Weihnachtsgeld nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. Bemessungsgrundlage für das Ende November fällige Weihnachtsgeld ist das Grundentgelt für den Monat Oktober des jeweiligen Jahres (bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern ist die Bemessungsgrundlage das durchschnittliche Grundentgelt der Monate Januar bis Oktober des jeweiligen Jahres), einschließlich übertariflicher Zulagen und Funktionszulagen, ohne Vergütung und Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie betriebliche erfolgsabhängige oder in der Höhe schwankende Prämien.
  2. Das Weihnachtsgeld beträgt 50% des Grundentgelts gemäß der oben genannten Bemessungsgrundlage und wird jeweils mit der Abrechnung für November ausgezahlt. Das Weihnachtsgeld beträgt ab dem 01.01.1995 55%, ab dem 01.01.1996 60%.
  3. Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld haben Mitarbeiter/-innen, die am ersten Arbeitstag im Juli im Unternehmen tätig waren un...

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