Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigung. Annahmeverzug
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung befasst sich mit einem behaupteten Beschäftigungs- sowie Verzugslohn- bzw. Schadensersatzanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, für den nach Behauptung des Arbeitgebers eine leidensgerechte Beschäftigung nicht möglich war und ist.
Normenkette
BGB §§ 280, 297, 296, 615, 823; SGB IX §§ 81, 84
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen 30 Ca 1719/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18. August 2005, Az.: 30 Ca 1719/04, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Beschäftigungsanspruch des Klägers sowie über Entgelt- bzw. Schadensersatzansprüche.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 0.0.1963 geborene Kläger ist bei dem Beklagten seit 0.0.1994 als Beleuchter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 28. März 1995 enthält in § 1 die Bestimmung, dass der Kläger als Arbeiter bei der bayerischen S. in M. beschäftigt wird. Das Bruttomonatsentgelt belief sich zuletzt auf 2.510,43 EUR brutto.
Am 11.4.2001 erlitt der Kläger einen Bandscheibenvorfall. Spätestens seit diesem Zeitpunkt leidet der Kläger unter erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, was zu mehreren Arbeitsunfähigkeitszeiten und zu diversen Attesten geführt hat, deren wesentlicher Inhalt dahin ging, dass dem Kläger kein Heben und Tragen schwerer Lasten, keine Arbeit über Kopf sowie kein längeres Stehen zugemutet werden sollte. Vom 26. Juli 2001 bis zur Zurückstufung auf 30 % am 2.4.2003 wurde eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 % festgestellt. Mit Bescheid vom 0.0.2005 des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern Versorgungsamt stellte dieses fest, dass die Zuerkennung eines Grads von 50 % im Bescheid von 2001 zwar rechtswidrig war, dass der Grad der Behinderung von 50 jedoch unverändert festgestellt bleibe.
Nach einer bis 23. Februar 2004 attestierten Arbeitsunfähigkeit bot der Kläger am 24. Februar 2004 dem Beklagten seine Arbeitsleistung an. Während einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die vom 31. März 2004 bis einschließlich 30. Juli 2004 andauerte, beantragte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Juni 2004 beim Integrationsamt der Regierung von Oberbayern die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers und trug zur Begründung u.a. vor, die Kündigung sei notwendig, weil der Kläger auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht in seinem eigentlichen Beruf als Beleuchter eingesetzt werden könne und weil ein anderer, leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 lehnte der Beklagte gegenüber der Deutschen B. einen ihm vom Kläger vorgelegten Wiedereingliederungsplan für die Zeit vom 1. bis 21. November 2004 ab, der als Einschränkungen vorsah, dass der Kläger keine Lasten über 10 kg heben, keine Arbeit über Kopf ausführen und nicht längere Zeit heben dürfe. Mit weiterem Schreiben vom 7.12.2004 lehnte der Beklagte einen ihm vorgelegten weiteren Wiedereingliederungsplan der Orthopädiefachärztin Dr. M. ab, in dem diese für den Zeitraum 9.12.2004 bis 6.01.2005 eine Beschäftigung mit 6 Stunden täglich und einer Einschränkung auf „leichte körperliche Tätigkeit” vorschlug. Am 11. Januar 2005 attestierte Frau Dr. M., aus fachärztlicher Sicht könne „Herr N. selbst nach durchgeführter Bandscheiben-OP nur noch eingeschränkt tätig sein”. Nach einer Bandscheibenoperation Ende August 2005 bescheinigte die Klinik für Orthopädie rechts der Isar, „nach Implantation einer Bandscheibenprothese” bestehe „aus fachärztlicher Sicht bei Herrn N. nur noch eingeschränkte Belastbarkeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden.”
Am 17. Oktober 2005 lehnte der Beklagte einen ihm vorgelegten Wiedereingliederungsplan für die Zeit vom 25.10.05 bis 08.11.05 ab, der einen Einsatz des Klägers an 4 Stunden täglich mit der Einschränkung „leichte Tätigkeit, kein heben, schwer tragen, Ruhepausen” vorsah.
In einem im vom Kläger angestrengten sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 21. Juli 2006, kommt dieser zu dem Ergebnis, der Kläger könne mit Rücksicht auf die bestehenden Gesundheitsstörungen „unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten, die möglichst wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden können, im Freien und in geschlossenen Räumen, vollschichtig, mit den üblichen Unterbrechungen eines normalen Arbeitstages ausüben. Das Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeiten die mit häufigem Bücken verbunden sind oder in gebückter Position verrichtet werden müssen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, sollten dem Kläger nicht zugemutet werden.” Der Kläger könne von seiner Wohnung zu einem öffentlichen Verkehrsmittel und von dem öffentlichen Verkehrsmittel zum Arb...