Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstandspflicht der Arbeitgeberin für Leistungskürzungen der Pensionskasse. Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unschlüssigen Darlegungen zur Leistungskürzung der beitragsbegründeten Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung für die auf seinen Beiträgen beruhende Versorgung einstehen.
2. Eine Einstandsverpflichtung des Arbeitgebers besteht allerdings nicht für bei der Altersversorgung berücksichtigte (befristete) Gewinnanteile, die nicht auf der Beitragszahlung des Arbeitgebers, sondern auf dem Wirtschaften der Pensionskasse beruhen.
3. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, ob und inwieweit die auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhende Pension gekürzt worden war.
Normenkette
BetrAVG §§ 18a, 1 Abs. 1 S. 3, § 17 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 25.04.2013; Aktenzeichen 18 Ca 1526/12) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.04.2013 - 18 Ca 1526/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, für Leistungskürzungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (nachfolgend: PKDW) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers einzustehen.
Der Kläger war seit 1. Jan. 29171 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Reisender für den Arbeitsbereich A-Stadt tätig gewesen. Nach § 12 des Arbeitsvertrages vom 6. Nov. 1970 (Anlage K 1, Bl. 5 ff., 9 d. A.) war die vorgesehene Altersversorgung "auf den Reisenden ausgedehnt" worden. Zudem existierte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Betriebsvereinbarung "Betriebliche Altersversorgung" vom 1. März 1992 (Anlage B 1, Bl. 46 ff. d. A.), auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird.
Gemäß Pensionsbescheid der PKDW, vormals Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands, bezog der Kläger ab Pensionsbeginn am 1. März 1999 eine Monatspension in Höhe von DM 549,73 (Anlage B 4, Bl. 91 d. A.). Zudem entrichtete die PKDW einen Gewinnzuschlag. Bis 30. Juni 2003 zahlte sie € 293,87 brutto zzgl. eines Gewinnzuschlages von € 44,08 brutto. Die Zahlung des Gewinnzuschlages stellte die Pensionskasse ab 1. Juli 2003 ein und kürzte die monatliche Pension um 1,4%. Der Zahlbetrag ab diesem Zeitpunkt belief sich mithin auf € 289,75 brutto. Auch in den Folgejahren bis 2012 kürzte die PKDW unter Berufung auf entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung die monatlichen Leistungen jährlich um bis zu 1,4%. Insoweit wird auf die Informationsschreiben der PKDW (Bl. 12 ff. d. A.) Bezug genommen. Seit 1. Juli 2012 erhält der Kläger noch eine monatliche Pension von € 256,55 brutto.
Mit seiner am 19. Okt. 2012 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 1. Nov. 2012 zugestellten Klage vom 17. Okt. 2012 macht der Kläger die Differenzbeträge zwischen der bis 30. Juni 2003 einschließlich der Gewinnzuschläge bezahlten und der zuletzt entrichteten Monatspension geltend.
Er hat die Ansicht vertreten, der Arbeitgeber müsse für diesen Differenzbetrag einstehen.
Dabei hat er sich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 2. 6. 2010 - 19 Sa 33/09 bezogen. Der Anspruch auf den Ausgleich der Differenz ergebe sich aus der Versorgungszusage, weswegen ihm von Juli 2003 bis Oktober 2012 ein Differenzanspruch von € 7.202,79 brutto zustehe. Es liege eine beitragsorientierte Altersversorgung vor, für deren Erfüllung der Arbeitgeber, der sich einer Pensionskasse bediene, die von ihrem satzungsgemäßen Recht zur Leistungskürzung Gebrauch mache, auch hinsichtlich der Gewinnzuschläge als Teil der Altersversorgung einzustehen habe.
Demgegenüber hat die Beklagte eingewendet, ein Großteil der Forderungen sei jedenfalls verjährt. Bei den geltend gemachten Forderungen handle es sich nicht um einen Schadenersatz-, sondern einen Erfüllungsanspruch des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers, welcher der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist unterfalle.
Im Übrigen bestreite sie die Abgabe einer Versorgungszusage in geltend gemachter Höhe.
Aus der Betriebsvereinbarung vom 1. März 1992 ergebe sich, dass die Beklagte weder eine Grundpension noch die Zahlung anfallender Gewinnzulagen zugesagt habe. Sie habe sich lediglich zur Übernahme eines Teils der Versicherungsbeiträge verpflichtet. Die Haftung des Arbeitgebers könne nicht auf die bloße Möglichkeit der Überschusserzielung ausgedehnt werden; diese seien regelmäßig nicht zu prognostizieren. Ausweislich der Betriebsvereinbarung habe sie nur 2/3 der Beiträge übernommen, weswegen die Leistungsk...