Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. Betriebsübergang. Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter. Zeitliche Begrenzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rechtsprechung zur generellen zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von ausgeschiedenen Gesellschaftern rechtfertigt auch nach der Neufassung des § 26 HGB durch das NHBG 1994 nicht eine generelle Haftungsfreistellung des persönlich haftenden Einzelfirmeninhabers mit Ablauf von fünf Jahren nach der Firmenübergabe.

 

Normenkette

HGB §§ 26, 25; EGHGB § 37 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Urteil vom 04.04.2002; Aktenzeichen 7d Ca 3257/01 D)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird dasEndurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom4. April 2002 – Az.: 7d Ca 3257/01 D –, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, in Ziff. 1) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insoweit neu gefasst:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 14.176,62 (DM 27.727,05) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes jährlich aus jeweils EUR 1.090,51 (DM 2.132,85) seit 01.10.2000, seit 01.11.2000, seit 01.12.2000, seit 01.01.2001, seit 01.02.2001, seit 01.03.2001, seit 01.04.2001, seit 01.05.2001, seit 01.06.2001, seit 01.07.2001, seit 01.08.2001, seit 01.09.2001 und seit 01.10.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer Betriebsrente in Anspruch.

Der Beklagte ist Maurermeister und gründete zusammen mit einem weiteren Maurermeister am 01.01.1966 die Fa … die anfänglich in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft betrieben wurde und die dem Kläger, der für dieses Unternehmen als Arbeitnehmer tätig war und, ausweislich des Handelsregisters, im Jahr 1972 Einzelprokura und im Jahr 1975 Gesamtprokura erhalten hatte, 1972 eine Versorgungszusage erteilte.

Nach dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der oHG im Jahr 1984 (Eintragung ins Handelsregister: 29.05.1984, Bl. 30 d.A.) führte der Beklagte die Firma unter der Bezeichnung … als Alleininhaber weiter. Nach dem Eintritt des Versorgungsfalles beim Kläger im Jahr 1993 bezahlte der Beklagte an ihn ab 01.05.1993 die zugesagte monatliche Betriebsrente in Höhe von damals (ca.) 2.000,– DM.

Im Juli 1994 übernahm der Sohn des Beklagten, Herr …, die Firma und zahlte ab diesem Zeitpunkt die Betriebsrente an den Kläger. Nach Gründung der Fa. … im Jahr 1999, der eine GmbH als Kommanditistin beitrat, wurden die Betriebsrentenzahlungen von zuletzt 2.132,85 DM (1.090,51 EUR) monatlich bis einschließlich Juni 2000 von dieser an den Kläger erbracht. Die Zahlungen wurden ab 01.07.2000 eingestellt und am 01.10.2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen letzterer Firma eröffnet.

Der … dem der Kläger erstinstanzlich den Streit verkündet hatte, lehnte vorgerichtlich eine Eintrittspflicht nach § 7 Abs. 1 BetrAVG mit der Begründung ab, dass die insolvente Fa. … zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei (Schriftsatz zum vorliegenden Verfahren vom 20.12.2001 – Bl. 43 f d.A. – und vorgelegte vorgerichtliche Schreiben an den rechtsanwaltschaftlichen Vertreter des Klägers vom 20.03.2001 – Bl. 46 f d.A. – und vom 28.05.2001 – Bl. 45 d.A. –).

Das Arbeitsgericht Augsburg hat mit Endurteil vom 04.04.2002 – das den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 13.06.2002 zugestellt wurde und auf das wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug Bezug genommen wird – der Klage auf Zahlung der Betriebsrentenansprüche ab 01.07.2000 in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, dass der Beklagte auf Grund der Betriebsrentenzusage in Verbindung mit § 26 HGB a.F. zur Zahlung verpflichtet sei; eine Enthaftung gem. § 26 Abs. 1 HGB i.d.F. des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 18.03.1994 sei nicht eingetreten, da nach der Übergangsvorschrift in Art. 37 Abs. 1 EGHGB auch vor diesem Datum entstandene Altverbindlichkeiten geltend gemacht werden könnten, allerdings mit einer auf ein Jahr verkürzten Verjährungsfrist, wobei der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erhoben habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit Schriftsatz vom 09.07.2002, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er mit Schriftsatz vom 13.08.2002, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, vorträgt, dass zwar nach Art. 37 Abs. 1 S. 2 EGHGB die fünfjährige Verjährungsfrist der hier weitergeltenden Altregelung des § 26 Abs. 1 HGB auf ein Jahr verkürzt werde, allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung für erst mehr als fünf Jahre nach Eintragung des Ausscheidens des alten Firmeninhabers ins Handelsregister fällige Ansprüche nicht bestehe. Die anderslautende Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, die aus der Zeit vor Erlass des Nachhaftung...

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