Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsstrafe
Leitsatz (amtlich)
Bei einem angestellten Handelsvertreter im Nebenberuf mit monatlichen Bezügen von EUR 1.000,00 ist eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe für jede – auch nur versuchte – Abwerbung eines Mitarbeiters eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Eine geltungserhaltende Reduktion kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht (BAG Urteile vom 4.3.04 – 8 AZR 196/03 AP Nr. 3 zu § 309 BGB und vom 18.8.05 – 8 AZR 65/05 AP Nr. 1 zu § 336 BGB).
Normenkette
BGB §§ 307, 306, 336
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 24.04.2006; Aktenzeichen 7 Ca 1977/05 D) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 24. April 2006 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21. Februar 2006 wird mit der Maßgabe, dass von den erstinstanzlichen Kosten die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3 zu zahlen hat, zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur mehr über die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Der Beklagte war für die Klägerin, einem im Bereich der Vermittlung von Finanzdienstleistungen tätigen Unternehmen, auf der Grundlage eines vorformulierten Vermögensberater-Vertrages (Blatt 203 bis 209 der Akte) vom 24. Januar 2002 bis 31. Juli 2003 als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig gewesen.
Vertraglich war er unter anderem verpflichtet worden, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Verstößt der Vermögensberater gegen die vorstehenden vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote, so hat er für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,– je abgeworbener/ausgespannter Person und/oder je Versuch zu zahlen.
Die Klägerin lässt vortragen, der Beklagte habe am 31. Dezember 2003 eine Person angerufen, um diese nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin zu einer beruflichen Tätigkeit für den A. zu überreden. Im März bzw. April 2004 sei von ihm ein weiteres Mal versucht worden, einen Mitarbeiter der Klägerin von der Tätigkeit bei der A. zu überzeugen. Damit wird die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe als verwirkt angesehen. Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 27. Februar 2004 hat die Klägerin das Landgericht Augsburg anrufen lassen mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, es bis zum 31. Juli 2005 zu unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin abzuwerben, der Klägerin unter Angabe genauer Anschriften Auskunft zu erteilen, welche an die Klägerin noch vertraglich gebundene Personen er abgeworben oder abzuwerben versucht hat sowie an die Klägerin einen Betrag von EUR 25.000,– nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen. Vom Landgericht ist dieser Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. November 2004 an das Arbeitsgericht Augsburg verwiesen worden, da der Beklagte während der letzten sechs Monate seines Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als EUR 1.000,– an Vergütung einschließlich Provisionen und Ersatzaufwendungen bezogen hatte. Vor dem Arbeitsgericht sind die mit Klage vom 27. Februar 2004 gestellten Anträge 1. und 2. für erledigt erklärt worden, ihren Zahlungsantrag hatte die Klägerin dagegen auf EUR 50.000,– nebst Zinsen erweitern lassen.
Das Erstgericht hatte darüber wie folgt entschieden:
- Klageantrag 3. wird abgewiesen. Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 51.000,–.
Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 21. Februar 2006 wird Bezug genommen.
Mit der am 27. April 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihren Prozessbevollmächtigten am 27. März 2006 zugestellte Entscheidung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag teilweise weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 30. Juni 2006 eingegangen. Darin wird zunächst die klägerische Vertriebsorganisation noch einmal dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Beklagte bereits wenige Wochen nach seinem Ausscheiden zu einem in Teilbereichen ihrer geschäftlichen Wirkungsfelder auftretenden Mitbewerber gegangen sei. Erfolg habe sich auch bei seinem neuen Geschäftsherrn zuvorderst durch eigenes beständiges Bemühen um Kundengewinnung und Vertragsabschlüsse eingestellt. In diesem Zusammenhang sei es dann zu wiederholten Versuchen des Beklagten gekommen, andere bei der Klägerin vertraglich gebundene Außendienstmitarbeiter unterstützend für seine Konkurrenztätigkeit zu gewinnen.
Um dies zu unterbinden habe die Klägerin gegen den Beklagten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche klageweise geltend gemacht sowie Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe gemäß dem geschlossenen Handelsvertr...